Frage des Monats

Scheinselbständigkeit

Ich bin Inhaber eines mittelständischen Unternehmens aus der IT-Branche. Derzeit habe ich 15 Beschäftigte. Bei größeren Projekten möchte ich nun auch Subunternehmer einsetzen. Dabei handelt es sich um „Soloselbständige“, die in der Regel keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen. Ich habe nun Zweifel, ob es sich hier nicht um eine „Scheinselbständigkeit“ handelt. Gibt es eine Möglichkeit, dies verbindlich festzustellen? Welche Folgen hätte es, wenn eine Scheinselbständigkeit aufgedeckt wird?
ANTWORT: Ja!
Es ist absolut richtig, dass Sie sich diese Frage stellen und den Status verbindlich klären möchten.
Sie haben die Möglichkeit, das sogenannte freiwillige Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SGB IV durchzuführen, um zu klären, ob es sich bei der konkreten Zusammenarbeit um eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt.
Die Clearing-Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund entscheidet über den Erwerbstatus Ihres Auftragnehmers. Über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung muss allerdings auf die Krankenkassen bzw. die Minijobzentrale zurückgegriffen werden.
Die Folgen, die Ihnen bei einer nachträglich aufgedeckten Scheinselbständigkeit drohen, sind nicht unerheblich. Hierzu gehört unter anderem die Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung – in der Regel Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeitrage – der vergangenen vier Jahre (bei Vorsatz 30 Jahre). Dabei erfolgt die Hochrechnung der Beitragsschuld auf einen Bruttobetrag, weil das vereinbarte Honorar beziehungsweise der vereinbarte Lohn als Netto unterstellt wird. Ebenso finden die umfassenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz etc.) Anwendung. Letztendlich steht auch eine Strafbarkeit nach § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) im Raum.