Frage des Monats

Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

Ich bin Personalleiter eines mittelständischen Unternehmens mit 600 Beschäftigten.
Ein Mitarbeiter hat sein Arbeitsverhältnis gekündigt, da er sich beruflich anderweitig orientieren möchte. Bis zum Ausspruch der Kündigung befand er sich in einer Fortbildungsmaßnahme.
Da für ihn nach Ausspruch der Kündigung kein Interesse mehr an der Fortsetzung der Fortbildung bestand, hat er die Teilnahme beendet.
Wir hatten mit ihm eine Rückzahlung für Fortbildungskosten vereinbart, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden (a) die Anmeldung bis zum Beginn der Fortbildungsmaßnahme zurückzieht, (b) aus der Fortbildungsmaßnahme ausscheidet, (c) die Prüfung nicht ablegt oder im Falle des Nichtbestehens der Prüfung selbige trotz Aufforderung des Arbeitgebers nicht wiederholt oder (d) aus dem Arbeitsverhältnis noch vor Ablegen der Fortbildungsmaßnahme aus der abschließenden Prüfung ausscheidet.
Wir haben nun von ihm die Rückerstattung der bis dahin aufgelaufenen Fortbildungskosten in Höhe von rund 3.000 Euro gefordert. Dies lehnt er aber ab.
Haben wir einen Anspruch auf die Rückerstattung?

Antwort: Ja!
Grundsätzlich kann im Rahmen einer Fort-/Weiterbildungsvereinbarung wirksam geregelt werden, dass die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn dieser auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden die Anmeldung bis zum Beginn der Fortbildungsmaßnahme zurückzieht oder während der laufenden Maßnahme ausscheidet und das Ausscheiden nicht aus berechtigten personenbedingten Gründen erfolgt.
Letztendlich bedarf es aber immer einer Prüfung des Einzelfalls.
In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 12. Oktober 2022; Az.: 8 Sa 123/22) mit einem vergleichbaren Sachverhalt befasst.
Es hielt die Klausel über eine Rückzahlungsverpflichtung für zulässig. Auch der Umstand, dass die Vereinbarung eine unbedingte und vollständige Rückzahlung beinhaltet und der Arbeitnehmerin keine Möglichkeit einräumt, die Rückzahlungsverpflichtung durch eine nachfolgende Arbeitsleistung „abzuarbeiten“, begegnet nach Auffassung des LAG keine durchgreifenden Bedenken.
Die Arbeitnehmerin habe durch das vorzeitige Ausscheiden von vornherein jede Möglichkeit für eine erfolgreiche Beendigung der Fortbildung vereitelt.
Eine unangemessene Benachteiligung sah das Gericht nicht in der Klausel, da die Rückzahlungspflicht nicht bestand, wenn die Beendigung durch die Arbeitgeberin veranlasst wurde bzw. kein Verschulden der Arbeitnehmerin vorlag.