Frage des Monats

Kürzung des Urlaubs

Ich bin Inhaber eines kleinen Unternehmens der Veranstaltungsbranche. Derzeit habe ich noch sechs Beschäftigte. Mit Ausnahme der Sommermonate (Mai bis August), waren die Beschäftigten „in Kurzarbeit“. Nun ist intern eine Diskussion entstanden, wie sich dies auf den Jahresurlaub auswirkt. Ich bin der Auffassung, dass der Urlaub gekürzt werden kann. Die Beschäftigten sind der Auffassung, dass ich hierzu nicht berechtigt sei, da sie ja arbeiten wollten, aber nicht konnten. Für mich stellt sich daher die Frage, ob ich eine Urlaubskürzung vornehmen darf?      
ANTWORT: Ja!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30.11.2021 (Az.: 9 AZR 225/21 und 0 AZR 234/21) entschieden, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Urlaub bei Kurzarbeit anteilig kürzen dürfen.
Fallen wegen der Kurzarbeit einzelne Arbeitstage oder ganze Monate vollständig aus, ist die Berechnung des Jahresurlaubs entsprechend anzupassen. Nach der Auffassung des BAG soll Urlaub die Erholung von der Tätigkeit ermöglichen, was aber voraussetze, dass die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden sei. Dabei sei unerheblich, ob die Kurzarbeit einzelvertraglich vereinbart oder durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt worden sei.
Dementsprechend sind Sie berechtigt, den Urlaub unter Berücksichtigung der Monate, in denen die Beschäftigten tatsächlich gearbeitet haben, neu zu berechnen und anzupassen.