Frage des Monats

Jobrad im Krankengeldbezug

Ich bin Inhaber eines mittelständischen Unternehmens mit derzeit 50 Beschäftigten.
Als Anerkennung und zur Bindung an mein Unternehmen habe ich einem langjährigen Mitarbeiter im Rahmen des sogenannten „Jobrad-Modells" ein Fahrrad zur Nutzung überlassen. Dabei ging die Initiative vom Mitarbeiter aus, der das Fahrrad und den Leasinggeber ausgewählt hat. Die Leasingraten wurden durch Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttogehalt abgezogen.

Der Mitarbeiter war krankheitsbedingt arbeitsunfähig und erhielt - nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung - Krankengeld von seiner Krankenversicherung. Ein unmittelbarer Abzug der Leasingraten vom Gehalt war in dieser Zeit nicht möglich. Nachdem er die Arbeit wieder aufgenommen hat, haben wir ihm die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von den nachfolgenden Gehaltszahlungen abgezogen.

Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, hierzu sei er nicht verpflichtet.

Muss er im Krankengeldbezug die Leasingraten zahlen?
Antwort: Ja
Zu diesem Ergebnis kommt zumindest das Arbeitsgericht Aachen in seinem vom Urteil vom 2. September 2023 (Az.: 8 Ca 2199/22).
Ein Arbeitnehmer habe die Leasingraten eines Dienstrads, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werde, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen, so das Arbeitsgericht Aachen.
Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort.
Eine überraschende Vertragsklausel liege nicht vor. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Dieses könne er auch in Krankheitszeiten nutzen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob die nächste Instanz der Auffassung des Arbeitsgerichts Aachen folgt.
LahnDill Wirtschaft Januar/Februar 2024