Frage des Monats

Wann steht Arbeitnehmern bezahlter Sonderurlaub zu?

Ich habe erst vor kurzem ein eigenes Unternehmen gegründet und bin mit einigen Angelegenheiten noch nicht ganz vertraut. Könnten Sie mir erläutern, in welchen Fällen ich meinen Beschäftigten (bezahlten) Sonderurlaub zu gewähren habe?
Antwort: JA! (In groben Zügen)
Im Allgemeinen sind Arbeitnehmer/innen dazu berechtigt kurzfristig von der Arbeit fern zu bleiben, wenn ihnen die Arbeitsleistung nicht zuzumuten ist (Freistellung). Das bedeutet aber nicht, dass Sie immer eine Vergütung zahlen müssen. Man erinnere sich an den Grundsatz „Ohne Arbeit, keinen Lohn.“ Bei dem sog. bezahlten Sonderurlaub sieht es allerdings anders aus:
Grundsätzlich steht Beschäftigten bezahlter Sonderurlaub zu, wenn sie vorübergehend, aus einem persönlichen Grund und unverschuldet nicht ihrer Arbeit nachgehen können. In der Praxis sind das z.B. Fälle wie ein Gerichtstermin, die eigene Hochzeit oder die Beerdigung eines nahen Angehörigen. Auch ein Arztbesuch oder ein Handwerkertermin könnten als Sonderurlaub geltend gemacht werden; allerdings nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Ein Arztbesuch müsste außerhalb der Arbeitszeiten nicht möglich sein und eine geeignete Alternative nicht verfügbar. Sonderurlaub für einen Handwerkertermin gibt es nur, wenn ein Notfall vorliegt und sofortiger Handlungsbedarf besteht (z.B. Wasserrohrbruch). Wie aus den genannten Beispielen hervorgeht, kommt es auf den Einzelfall an, der manchmal nicht leicht zu beurteilen ist.
Leichter einzugrenzen sind dagegen die spezialgesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit und an Feiertagen (Entgeltfortzahlungsgesetz) oder wegen Mutterschutz (Mutterschutzgesetz), da dort der Kreis der Berechtigten genau abgesteckt ist.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nicht nur aus dem Arbeitsvertrag oder Gesetz zustehen kann, sondern auch aus bspw. einem Tarifvertrag. Ob ein solcher vorliegt und was dort vereinbart wurde, kommt natürlich auf die Art des Arbeitsverhältnisses und den Vertrag an. Eine pauschale Antwort lässt sich dazu leider nicht geben.