Frankreich

Frankreich: Meldepflichten im Transportgewerbe

Einheitliches EU-Meldeportal für Transportunternehmen

Seit dem 2. Februar 2022 müssen Entsendemeldungen für Transportdienstleistungen zwischen EU-Staaten über “IMI” registriert werden, dem  Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union. Bei Entsendungen sind im Fahrzeug folgende Dokumente mitzuführen:
  •     Entsendemeldung (über das IMI-Portal)
  •     Fahrtenschreiberaufzeichnungen
  •     Frachtbrief
  •     A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherung
Weitere Dokumente wie Arbeitsvertrag, frachtbezogene Unterlagen oder Gehaltsabrechnungen können über das IMI-Portal angefordert werden. Diese sind auf Anfrage der zuständigen Behörden innerhalb einer Frist von acht Wochen zu übermitteln.
Entsendemeldungen für die  Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich erfolgen weiterhin über das  französische Meldeportal “SIPSI”. Auf SIPSI müssen auch Transportunternehmen aus Nicht-EU-Ländern Einsätze ihrer Fahrer in Frankreich anmelden.
Die Europäische Kommission beantwortet   häufig gestellte Fragen (FAQ) und informiert zur Registrierung in IMI-Portal

Die französische Regierung informiert zu den  Meldeformalitäten und zur   Branchenvereinbarung Gütertransport (in französischer Sprache).
Zu beachten: Bei grenzüberschreitenden Fahrten mit leichten Nutzfahrzeugen (unter 3,5 t) ist eine Entsendebescheinigung über das französische Portal SIPSI zu beantragen, sofern in Frankreich be- oder entladen wird. Diese ist dann für jeweils 6 Monate pro Fahrer gültig. Das gleiche gilt für Personentransporte mit Fahrzeugen mit weniger als 9 Sitzplätzen.

Bilaterale Beförderungen: Nicht meldepflichtig

Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten nicht als Entsendung. Daher sind  für bilaterale Beförderungen keine Entsendemeldungen erforderlich.
Ein Beispiel für bilaterale Beförderungen:
  •     Ihr LKW-Fahrer führt eine Fahrt nach Frankreich zum Be- oder Entladen von Gütern durch und fährt anschließend zurück nach Deutschland.
Wenn Ihr Fahrer auch andere Arten von Beförderungen, beispielsweise Kabotage, in einem oder von einem oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat durchführt, gilt er als entsandt. Für Ihre Fahrer, die in EU-Mitgliedstaaten entsendet werden, sind Entsendemeldungen über das IMI-Portal erforderlich.

Weitere Ausnahmen

Ausgenommen von der Pflicht zur Online-Entsendemeldung ist der Transit. Ausgenommen sind auch reine Warenabholungen in Frankreich und reine Warenlieferungen nach Frankreich , wenn der Transport als eine Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurde. Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht sind Arbeitseinsätze auf eigene Rechnung ohne Vertragsverhältnis mit einem Leistungsempfänger in Frankreich, beispielsweise Messebesuche. Ebenfalls von den Meldepflichten ausgenommen sind punktuelle Einsätze von kurzer Dauer beispielsweise für Künstler, Sportler sowie für Teilnehmer an Symposien, Seminaren oder wissenschaftlichen Veranstaltungen.
Entsendeformalitäten wie die A1-Bescheinigung sowie die Vergütung nach dem Mindestlohn müssen eingehalten werden.

Mindestlohn (SMIC)

Der französische gesetzliche Mindestlohn „SMIC“ wird in der Regel jährlich festgelegt. Seit 1. Januar 2023 beläuft sich der Mindestlohn auf 11,27 Euro pro Stunde brutto unter Zugrundelegung der 35-Stunden-Woche. Der monatliche Mindestlohn erhöht sich auf 1.709,28 Euro brutto. Davon abweichend sind höhere Mindestlöhne verpflichtend, wenn diese in allgemeinverbindlichen französischen Tarifverträgen entsprechend festgelegt werden.
Die französische Regierung informiert unter der Rubrik “Deutsch” zum  Stundenlohn sowie zu Arbeits- und Ruhezeitregelungen für Arbeitnehmer im Straßentransport.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Bei Nichteinhaltung der Entsendevorschriften drohen sowohl Arbeitgebern als auch Auftraggebern Bußgelder in Höhe von 2.000 Euro pro Entsendemitarbeiter, 4.000 Euro im Wiederholungsfall, bei einem Höchstbetrag von 500.000 Euro.