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Zollaussetzungen und Zollkontingente bei der Einfuhr

1. Was sind Zollaussetzungen und Zollkontingente?

Bestimmte genau erfasste Waren sind bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) vom Zoll befreit. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verarbeitungsindustrien zu verbessern, indem bestimmte, für den Produktionsprozess in der EU benötigte Waren, die in der EU nicht hergestellt werden, zollfrei eingeführt werden können. Grundlage sind die sogenannten Zollaussetzungen (Einfuhr ohne Mengenbeschränkungen) und Zollkontingente (Einfuhr mit Mengenbeschränkungen). Bei Kontingenten ist eine zollfreie Einfuhr so lange möglich, bis die Kontingentsmenge erschöpft ist, danach gilt wieder der Regelzollsatz.

2. Zollaussetzungen

Die Verordnung (EU) 1387/2013 regelt autonome Zollaussetzungen. Im Anhang dieser Verordnung, der regelmäßig aktualisiert wird, sind die Waren enthalten, die von Zöllen befreit worden sind. Mit der Verordnung (EU) 2020/1577 hat die EU den Anhang neu gefasst und die Liste der Waren veröffentlicht, für die im Jahr 2019 (und zum Teil in den Folgejahren) autonome Zollaussetzungen gewährt werden. Die Zollaussetzungen sind grundsätzlich befristet, sie müssen spätestens nach fünf Jahren überprüft werden. Wer die Zollbefreiungen bei der Einfuhr in Anspruch nehmen will, muss auf der Zollanmeldung den für die jeweiligen Waren vorgesehenen TARIC-Code verwenden (die 9. und 10. Stelle der Warennummer sind anzupassen).

3. Zollkontingente

Die Verordnung (EU) 1388/2013 regelt die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte Waren bei der Einfuhr in die EU. Mit der Verordnung (EU) 2019/2220 hat die EU den Kreis der Waren geändert, für die autonome Zollkontingente gewährt werden. Die Zuteilung erfolgt nach dem Windhundverfahren. Das heißt: sobald die Menge erschöpft ist, fällt wieder der normale Zollsatz an. Die Kontingentsnummer und der besondere TARIC-Code müssen angemeldet werden. 
Seit Februar 2019 gelten in der EU endgültige Schutzmaßnahmen in Form von Zollkontingenten und Zusatzzöllen für bestimmte Stahlerzeugnisse. Sobald die Kontingentsmengen erreicht sind, greifen Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent.

4. Zollkontingente Türkei

Zwischen der EU und der Türkei besteht für gewerbliche Waren eine Zollunion. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind davon nicht erfasst. Hier bestehen auch für Ursprungserzeugnisse Restzölle. Bestimmte landwirtschaftliche Waren können über Zollkontingente zollfrei eingeführt werden (Verordnung (EG) 816/2007).

5. Verfahren zur Festlegung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten

Unternehmen sind in das Verfahren eingebunden. Sie stellen in ihrem jeweiligem Mitgliedsstaat (in Deutschland beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWi) Anträge auf Zollaussetzungen und -Kontingente oder deren Verlängerung. Die Mitgliedsstaaten leiten diese weiter an die EU-Kommission, die darüber regelmäßig berät und halbjährlich entscheidet, welche Waren innerhalb welchen Zeitraums bei der Einfuhr in die EU vom Zoll befreit sein sollen. Einwände gegen bestehende Maßnahmen und neue Anträge sind ebenfalls möglich.
Für die Anträge aus der Wirtschaft gelten  folgende Leitlinien:
  • Die einzuführende Ware wird nicht oder in nicht ausreichender Menge oder Qualität innerhalb der EU hergestellt.
  • Die einzuführende Ware dient der Weiterverarbeitung durch produzierende Unternehmen in der EU.
  • Die jährliche Zollbelastung je Produkt erreicht eine Größenordnung von 15.000 Euro.

6. Antrag auf Zollaussetzung oder Zollkontingent

Der Ablauf des Verfahrens wird in der Mitteilung der Kommission in der Spalte neben diesem Text geschildert. In Deutschland können Unternehmen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Anträge auf Zollaussetzungen beziehungsweise -kontingente stellen. Das dazu erforderliche Formblatt mit Hinweisen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des BMWi. Den Zugang erhalten Sie in der Spalte neben diesem Text.

6.1 Neu- und Änderungsanträge jährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli

Das BMWi veröffentlicht auf seiner Internetseite unter dem Stichwort „Neu- und Änderungsanträge” regelmäßig Übersichten der neu gestellten und geänderten Anträge auf autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente EU-weit. Diese Listen sind „ohne Gewähr” und als Entwurf zu erachten. Eventuelle Änderungen sind vorbehalten. Das BMWi empfiehlt daher, sich regelmäßig über die Datenbank der Generaldirektion TAXUD über den aktuellen Stand zu informieren.

7. Erhebung von Einwänden

Unternehmen haben die Möglichkeit, sowohl gegen bestehende Zollaussetzungen und -kontingente als auch gegen Neuanträge beim BMWi Einwände zu erheben, wenn sie die vom Zoll befreiten Waren in Deutschland produzieren und damit durch eine Zollaussetzung wirtschaftlich benachteiligt wären. Die Einspruchsfrist endet bei neuen Maßnahmen knapp ein Jahr vor deren Inkrafttreten.