Einfuhrbestimmungen und Dokumentation

Weinimport aus Drittländern

1. Einfuhrfähigkeit

Die folgenden Erläuterungen sind bei der Einfuhr von Wein zusätzlich zu den üblichen Einfuhrbestimmungen zu beachten.

1.1 Kleinmengenregelung

Beim Import von Wein aus einem Drittland ist kein EG-Weinbegleitdokument VI 1 ("vinum importum eins" - Dokument für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft) oder Analysenzertifikat erforderlich, wenn:
  • es sich um einen Wein mit Drittlandursprung oder -herkunft handelt, das Behältnis nicht mehr als fünf Liter fasst, die Etikettierung korrekt ist, ein Verschluss verwendet wird, der nicht wiederverwendbar ist und die Gesamtmenge nicht 100 Liter übersteigt.
  • es sich um Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und 30 Liter pro Sendung nicht überschritten werden.

1.2 Reguläre Importe

Bei größeren Mengen ist bei der Einfuhr von Wein die Vorlage eines EG-Weinbegleitdokuments VI 1 ("vinum importum eins" - Dokument für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft) erforderlich. Bei Teilsendungen ist dies das Dokument VI 2. Die Bescheinigung wird in Drittländern von amtlichen Stellen, Laboratorien sowie von ermächtigten Weinerzeugern ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für eine definierte Bestellmenge, die Lieferung kann in Teilen erfolgen. Zum Schutz der Verbraucher können neben der Kontrolle des Begleitdokuments VI 1 auch die Etikettierung auf Qualitätsangaben, Herstellung oder geografische Herkunft geprüft und in Zweifelsfällen Stichproben entnommen werden. Für Einfuhren aus der Schweiz muss kein VI 1 mehr vorgelegt werden, es wird ersetzt durch das Begleitdokument, das normalerweise im innergemeinschaftlichen Warenverkehr für verbrauchsteuerpflichtige Waren Anwendung findet (begleitendes Verwaltungsdokument). Ebenso bestehen bei der Einfuhr aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Australien Erleichterungen.
Zulassung zu Einfuhr:
  • Wein oder Weinbauerzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn eine Zulassung von der hierfür befugten Zollstelle besteht.
  • Die Einfuhr von Wein kann daher nur über bestimmte Zollstellen vorgenommen werden.
  • Geprüft wird das VI 1/VI 2 mit der dazugehörenden Warensendung.

1.3 Zölle/Steuern

Zölle sind abhängig von der Weinsorte und dem Ursprung der Weine. Berechnungsgrundlage ist im Wesentlichen der Rechnungspreis zuzüglich Fracht bis zur Eingangszollstelle der EG zuzüglich Versicherung. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 19 Prozent. In Deutschland wird im Gegensatz zu anderen Mitgliedsstaaten noch keine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben. Wein ist gegenüber Schaumwein und Zwischenerzeugnissen abzugrenzen, die Verbrauchsteuern unterliegen. Wie alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegt auch Wein der Steueraufsicht.
Die Zollverwaltung informiert auf ihrer Website ausführlich zum Thema Einfuhr von Wein.

2. Verkehrsfähigkeit

Importierte Waren unterliegen wie auch inländische Waren bestimmten Vorschriften zur Verkehrsfähigkeit. Der Importeur ist daher verpflichtet, die eingeführten Lebensmittel im Hinblick auf die geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Überprüfung umfasst die Kontrolle der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Verpackung, der Rezeptur, des Gewichts und der Etikettierung.