Non-Dual-Use-Erklärung

Exportkontrolle: Angaben von Vorlieferanten zur Genehmigungspflicht einer Ware

Die Regelungen zur Exportkontrolle werden immer komplexer. Zur Beurteilung, ob die Ausfuhr einer Ware genehmigungspflichtig ist oder nicht, sind häufig Angaben des Vorlieferanten erforderlich. Ein wesentlicher Punkt bei der Exportkontrolle ist aber neben der technischen Beschaffenheit der Ware auch die Frage, wer der ausländische Empfänger der Ware ist. Immer wieder ist der Versuch von Unternehmen zu beobachten, die Verantwortung für die Einhaltung aller exportkontrollrechtlicher Vorschriften auf den Vorlieferanten zu verlagern. Dies ist in der Regel nicht möglich.
Insbesondere wenn sich Lieferant und Kunde in Deutschland befinden und der Lieferant lediglich weiß, dass seine Ware in ein anderes Land geliefert werden soll, aber nicht in welches oder an welchen Empfänger, sind die Prüfmöglichkeiten des Lieferanten zur Exportkontrolle auf die Ware beschränkt. Hier ist es üblich, dass derjenige Lieferant, der die technischen Parameter seiner Erzeugnisse kennt, Angaben dazu macht, ob eine Ware in der Ausfuhrliste oder in Anhang I EU-Dual-use-Verordnung enthalten ist oder nicht. Wenn Waren dort erfasst sind, ist ihre Ausfuhr aus der EU genehmigungspflichtig. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Lieferant zu dieser Angabe gesetzlich verpflichtet, bei Lieferungen innerhalb Deutschlands nicht. Diese Unterscheidung ist allerdings in der Praxis wenig sinnvoll. 
Eine generelle Erklärung des Lieferanten zur Genehmigungsfreiheit, die sich ja auch auf den in der oben genannten Konstellation unbekannten Empfänger beziehen würde, ist nicht möglich. Sie würde vermutlich die Haftung des deutschen Kunden bei einem Verstoß gegen die Exportkontrollregeln nicht einschränken. Die Prüfung, ob die Lieferung an einen bestimmten Empfänger oder in ein bestimmtes Land genehmigungspflichtig ist, kann in aller Regel nur der Ausführer oder der Vertragspartner des ausländischen Kunden vornehmen.
Waren befinden sich auf der Ausfuhrliste, wenn es sich um Waffen und Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste) handelt. Gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck (gelistete Dual-use Güter) sind in Teil 1B der Ausfuhrliste oder Anhang I EU-Dual-use-Verordnung aufgeführt. Es handelt sich hierbei um Güter, die aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Die Einstufung richtet sich ausschließlich nach technischen Parametern der Güter und ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, unabhängig davon, in welches Land geliefert werden soll.
Die IHK informiert zu den Güterlisten und dem Umschlüsselungsverzeichnis, einem Instrument, das bei der Prüfung hilft, ob eine Ware gelistet und damit ausfuhrgenehmigungspflichtig ist oder nicht.
Auch der  interaktive Beratungsablauf zur EU-Exportkontrolle der IHK Exportakademie hilft bei der Prüfung, ob die Ware exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegt, also ob eine Ausfuhr genehmigungspflichtig oder gar verboten ist. Anhand der vier Kernfragen der Exportkontrolle kann geprüft werden. Erklärtexte und Verlinkungen zu weitergehenden Informationen helfen, die Fragen zu beantworten.