Exportkontrolle Güterlisten

Listen der genehmigungs-pflichtigen Güter: Ausfuhrliste und Dual-use-Güter-Verordnung

Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Der Grund für die Genehmigungspflicht liegt in bestimmten technischen Produkteigenschaften begründet. Diese Genehmigung ist erforderlich für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen auch für Verbringungen innerhalb der EU.
Bei den Gütern wird unterschieden zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologie.

Die Güterlisten im Einzelnen

  1. Ausfuhrliste: In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter enthalten. Dies sind Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Teil I B der Ausfuhrliste). Letztere umfassen 17 Positionen, deren Ausfuhrlistennummer hat eine 900er-Kennung.
  2. Anhang I EG-Dual-use-Güter-Verordnung: Die überwiegende Mehrheit der Dual-use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die Dual-use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009). Diese Güter sind in Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung enthalten.  
Die Listen sind regelmäßigen Änderungen unterworfen. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Stichwort „Güterlisten”.

Aufbau der Güterlisten

Die Listenpositionen haben einen typischen Aufbau
  • Rüstungsgüter: vierstellig, beginnend mit mindestens zwei Nullen; Beispiel: 0021
  • nationale Dual-use-Güter: fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl eine 9 ist; Beispiel: 2A991
  • EG-Dual-use-Güter: ebenfalls fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl keine 9 ist; Beispiel: 3B002
Nach Artikel 22 Absatz 10 EG-Dual-use-Verordnung müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genehmigungspflichtige Waren deutlich gekennzeichnet sein. Dies kann durch die Nennung der Listenposition geschehen. Entsprechende Hinweise der Lieferanten müssen auf den Handelspapieren erkannt werden, beispielsweise von der Einkaufsabteilung.

Regelmäßig prüfen

Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine ungenehmigte Ausfuhr erfolgt. Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob die eigenen Güter von den Güterlisten erfasst sind. Wenn Rüstungsgüter und die wenigen nationalen Dual-use-Güter nicht zur eigenen Produktpalette gehören, können Sie sich bei der Kontrolle auf den Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung konzentrieren. Sie sollten auch sicherstellen, dass keine genehmigungspflichtige Handelsware übersehen wird.
Um den Inhalt der Listen verstehen zu können, sind Produktkenntnis und technisches Verständnis erforderlich. Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis dar.