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EU-Bescheinigung

1. Was ist die EU-Bescheinigung?

Die EU - Bescheinigung dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben bzw. ausgeübt haben. Sie können sich in einem anderen EU - Staat selbständig machen oder Ihre Dienstleistung erbringen. Für einige bestimmte Berufszweige wird jedoch im Gastland ein Befähigungsnachweis von Ihnen verlangt, da in jedem EU - Land unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können. So kann z. B. für eine Tätigkeit, die in Deutschland keinen besonderen Zugangsvoraussetzungen unterliegt, im Gastland, in dem Sie Ihre Dienstleistung erbringen oder Ihr Unternehmen gründen möchten, eine Erlaubnispflicht bestehen. Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU - Bescheinigung darlegen, dass und wie lange sie bereits selbständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient also als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Die EU-Bescheinigung nach Artikel 16 bis 19 der  Richtlinie 2005/36/EG (früher Artikel 8 der Richtlinie 1999/42) ist eine personenbezogene Bescheinigung, in der pro Dokument für eine Person die der IHK nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten bescheinigt werden. EU-Bescheinigungen werden nur von ausländischen Behörden verlangt, nicht jedoch von Unternehmen.

2. Wer stellt mir die EU-Bescheinigung aus?

Die EU - Bescheinigung wird Ihnen von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für ihre Mitglieder zuständig. Für Handwerksbetriebe stellt die jeweilige örtlich zuständige Handwerkskammer die EU Bescheinigung aus.

3. Welchen Inhalt hat die EU-Bescheinigung?

Die EU - Bescheinigung ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person, nämlich den konkreten Dienstleister und nicht auf ein Unternehmen ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I. 1.-I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie z. B. als selbständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.

4. Hinweise zum richtigen Ausfüllen der EU-Bescheinigung

Welchen der Unterabschnitte I.1. - I.5. Sie ausfüllen sollten, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
I. 1. Selbständiger (Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre von KG)
I. 2. als Leiter/in eines Unternehmens/einer Zweigniederlassung (Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder)
I. 3. als Stellvertreter des Leiters/der Leiterin (Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand)
I. 4. in leitender Stellung
Prokurist, leitender Angestellter
I. 5. als Unselbständiger/Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Im Abschnitt II. können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.
Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.

5. Welche Dokumente muss ich der IHK vorlegen?

Die Industrie- und Handelskammer kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind.
Damit wir die EU - Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, aus der die aktuelle Wohnanschrift zu entnehmen ist
  • Für eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (I. 1.), als Vertreter (I. 3.) oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I. 2.) eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ggf. Gewerbeabmeldung sowie falls vorhanden eine Kopie der aktuellen Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z. B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist.
  • Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I. 4.) oder als unselbständiger Arbeitnehmer (I. 5.) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist.
  • Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.

6. Elektronische Antragstellung

Vorteil: Sie können die Bescheinigung zeitnah nach Antragstellung und Bewilligung sofort im Unternehmen mit unseren Siegeln und der Unterschrift ausdrucken.

Hierfür halten Sie bitte nachfolgende Vorgehensweise ein:

  1. Senden Sie eine E-Mail mit der ausgefüllten

    Vorlage EU-Bescheinigung

    und den entsprechenden Nachweisen an: auwi.bescheinigungen@lahndill.ihk.de
  2. Die IHK Lahn-Dill prüft anhand der vorliegenden Daten die Angaben und erstellt die EU-Bescheinigung.
  3. Die IHK sendet die ausgefüllte – aber noch nicht bescheinigte – EU-Bescheinigung per Mail zur Prüfung der Daten an Sie zurück    
  4. Wenn alles korrekt ausgefüllt wurde, laden Sie die von der IHK ausgestellte Bescheinigung auf folgendem Portal als allgemeine Bescheinigung hoch. https://euz.ihk.de/euzweb
  5. Die IHK gibt den Antrag frei.
  6. Die EU-Bescheinigung wird samt Siegel und Unterschrift der IHK in Ihrem Unternehmen ausgedruckt.
  7. Am Monatsende erhalten Sie über alle eingereichten Vorgänge einen Gebührenbescheid.
Die Ausstellungsgebühr für die elektronische Antragstellung beträgt 9,00 Euro