Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Gesetz über den Einwegkunststofffonds in Kraft getreten

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ergänzt die bestehende Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) aus dem Jahr 2021 und dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU 2019/904) vom 05.06.2019, deren Ziel die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ist.
Es richtet sich an alle Hersteller (§ 3), die in Deutschland gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffe (Anlage 1) erstmals auf dem Markt bereitstellen oder diese unmittelbar aus dem Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkaufen.
Ab dem 01.01.2024 müssen sich Hersteller der unten aufgeführten Einwegkunststoffprodukte vorab beim Umweltbundesamt (UBA) im künftigen Einwegkunststoffregister registrieren ( § 7 Abs. 2) und abhängig von der jeweils im vorangegangenen Jahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Art und Masse an Einwegkunststoffprodukten ab 2025 (Stichtag: 15. Mai) in den Einwegkunststofffonds einzahlen. Die Höhe dieser sogenannten Einwegkunststoffabgabe wird in der zukünftigen Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) festgelegt. Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffond.
Ab dem Jahr 2025 müssen ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Bevollmächtigten beauftragen.