Novelle des Batteriegesetzes in Kraft

Das bisherige deutsche Batteriegesetz trat am 7.10.2025 außer Kraft, weil es durch ein neues „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“ abgelöst wurde. Damit wird das nationale Batterierecht an die seit 2023 bestehende EU-Batterieverordnung angepasst.
08.10.2025

Was ist neu seit dem 18.08.2025?

  • Aus drei Batteriearten wurden fünf Batteriekategorien.
  • Es gibt ab 01.01.2026 eine Beteiligungspflicht an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) für jede Batteriekategorie
  • Die Angabe der chemischen Zusammensetzung der Batterien und die Angabe der Steuer-ID sind erforderlich.
Die wichtigste Änderung aus Sicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren ist die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem, die nun nicht mehr auf Gerätebatterien beschränkt ist, sondern für alle Batteriekategorien gilt.
Die wie bisher für die Registrierung aller Inverkehrbringer von Batterien zuständige Stiftung EAR (Elektro Altgerate Register) stellt den Handlungsbedarf auf ihrer Homepage dar.
Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen läuft bis zum 15. Januar 2026.
Das „Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz — Batt-EU-AnpG)“ ist am 6.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es besteht aus mehreren Artikeln, wobei der erste das oben genannte BattDG enthält.

Pflichten und Rechte der Endnutzer (§ 6)

  • Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien (Light Vehicles Batteries, z. B. von E-Bikes) sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
  • Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und über ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen (im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ).
  • Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler und über ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen (im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542).

Sammelstellen

Für die oben genannten Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt gemäß § 11:
  • Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Altbatterien von Händlern oder ihnen angeschlossenen freiwilligen Sammelstellen (z. B. in Gewerbebetrieben) unentgeltlich innerhalb von 15 Tagen zurücknehmen, sobald bestimmte Sammelmengen erreicht oder ein Kalenderjahr vergangen ist.
  • Dies gilt für Gerätebatterien, sobald 90 kg erreicht sind. („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.“)
  • Bei den neu geregelten LV-Altbatterien gilt dies, sobald 45 kg erreicht sind, wobei hier jedoch abweichende Vereinbarungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässig sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.)
Zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung werden im Verlauf der nächsten Monate hier veröffentlicht werden: Verzeichnisse | stiftung ear | stiftung elektro-altgeräte register.

FAQs der Stiftung ear

Durch die neue Rechtslage haben sich einige Fragen ergeben. Die Stiftung ear hat hierzu die wichtigsten Antworten in Ihrem ear INFObrief 4/2025 auf den Seiten 2-7 zusammengestellt. Diese sind übersichtlich speziell für Batteriehersteller, Batterie-Bevollmächtigte, Sachverständige und öffentlich-rechtliche Entsorger gegliedert.

Rückblick auf die bisherige Regelung

Die bisherige EU-Batterieverordnung trat am 17.08.2023 in Kraft. Der Gesetzestext wurde am 28.07.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Angewendet wurden die neuen Vorgaben ab dem 18.02.2024. Durch die Umstellung der bisherigen Batterierichtlinie auf die Verordnung galten die Neuregelungen dann unmittelbar ohne weitere Anpassung in allen Mitgliedstaaten.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein (angepasst)