Rohstoffe

EU-Entwaldungsverordnung

Mit der EU-Verordnung 2023/1115 über die Bereitstellung entwaldungsfreier Produkte (EUDR) will die Europäische Union die weltweit voranschreitende Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang mit der Gewinnung von landwirtschaftlichen Nutzflächen einschränken. Die Verordnung gilt für die Rohstoffe Soja, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Holz, Rinder, Ölpalme und bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang I der Entwaldungsverordnung aufgelistet sind. Beispielsweise sind Schokolade und reines Kakaopulver von der Verordnung erfasst, jedoch nicht der mit Kakaobutter gebackene Keks.
Im Oktober 2025 hat die EU-Kommission einen erneuten Vorschlag zur Verschiebung des EUDR-Geltungsbeginns, sowie zur Schaffung umfangreicher Erleichterungen vorgebracht. Am 18. Dezember 2025 nahm der Rat der Europäischen Union die Überarbeitung der EU-Verordnung an (zur Mitteilung im Amtsblatt | zur Pressemitteilung des Rates). Über aktuelle Entwicklungen informiert außerdem die BLE auf ihrer Webseite.

Was ändert sich durch die Änderungsverordnung vom Dezember 2025?

Wichtigste Änderungen:
1. Verschiebung des Anwendungsbeginns:
  • Die EUDR wird verbindlich erst ab dem 30.12.2026 angewendet. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gibt es eine zusätzliche Schonfrist bis zum 30.06.2027.
2. Reduktion administrativer Aufwendungen:
  • Nur Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder ausführen, sind verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung zu erstellen, sowie Referenznummern und Identifikationsnummern zu übermitteln.
  • Zudem wurde die Kategorie des „nachgelagerten Marktteilnehmers“ eingeführt. Dieser unterliegt grundsätzlich ähnlichen Pflichten wie ein Händler. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen Referenznummern und Identifikationsnummern nur noch dann sammeln und aufbewahren, wenn ihr unmittelbarer Zulieferer als Marktteilnehmer im Sinne der EUDR einzustufen ist.
  • Damit entfallen umfangreiche Verpflichtungen zur Sammlung von Referenznummern entlang der Lieferkette.
3. Anpassung der betroffenen Produkte:
  • Bestimmte Produktgruppen werden von den EUDR-Pflichten ausgenommen.
  • Dazu zählen: Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne
4. Zusatzartikel mit vereinfachten Regelungen für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (vgl. auch Anhang III):
  • Übermittlung einer einmaligen vereinfachten Erklärung
  • Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
  • Angabe durchschnittlicher Erntemengen pro Jahr
  • Anpassung der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
  • Anwendung der vereinfachten Regelung auch für Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, insgesamt jedoch den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten
5. Änderungen im Übergangszeitraum der Holzhandelsverordnung EUTR:
  • Für Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fallen, wird die Verordnung am 30.12.2026 in Kraft treten.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten sollen bis zum 30. April 2026 durch die Europäische Kommission geprüft werden.
HINWEIS
Die EU-Kommission muss nun ihre Leitfäden und FAQs zur EUDR an die geänderte Rechtslage anpassen. Wir werden die Inhalte der Webseite aktualisieren, sobald weitere Informationen vorliegen (Stand: Januar 2026).

Weiterführende Informationen

Zuständige Behörde in Deutschland für die Umsetzung der EUDR ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).