Energie
Energiegesetze / Energiepolitik
- Deutsche Energiepolitik
- Energiekonzept der Bundesregierung
- Laufende Gesetzgebungsverfahren des Bundes zur Energiewende
- Transparenz in Gesetzgebungsverfahren seit Ende 2016 eingeführt
- Die wichtigsten Gesetze im Bereich der Energiewende
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
- Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Energieeffizienzgesetz (EnEfG) + Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
- Bundesemissionshandelsgesetz (BEHG, CO2-Bepreisung )
- Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- Stromsteuergesetz (StromStG)
- Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
- Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
- Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV)
- Smart-Meter-Gesetz
- Bundesland Hessen
Deutsche Energiepolitik
Die deutsche Energie- und Klimaschutzpolitik wird maßgeblich von der Bundesregierung bestimmt. Auch wenn die EU wichtige Regulierungsfragen festlegt, gibt der Bund mit nationalen Entscheidungen den Weg für die Gestaltung der Energieversorgung vor.
Einen guten Überblick von Richtlinien der EU sowie deren Umsetzung als Gesetze und Verodnungen gibt die Gesetzeskarte für das Energieversorgungssytem.
Energiekonzept der Bundesregierung
Das >Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung< legte die Bundesregierung am 28.09.2010 vor, welches wie folgt gegliedert ist:
- A. Erneuerbare Energien als eine tragende Säule zukünftiger Energieversorgung
- B. Schlüsselfrage Energieeffizienz
- C. Kernenergie und fossile Kraftwerke
- D. Leistungsfähige Netzinfrastruktur für Strom und Integration erneuerbarer Energien
- E. Energetische Gebäudesanierung und energieeffizientes Bauen
- F. Herausforderung Mobilität
- G. Energieforschung für Innovationen und neue Technologien
- H. Energieversorgung im europäischen und internationalen Kontext
- I. Akzeptanz und Transparenz
Das Energiekonzept verfolgt zwei grundlegende Strategien - die sogenannten "Kernziele" - um die Energiewende voranzubringen:
- erneuerbaren Energien ausbauen und
- Energieeffizienz erhöhen.
Die beiden Kernziele sollen in den zentralen Bereichen Strom, Wärme und Verkehr erreicht werden.
Sie werden daher nochmals in sogenannten "Steuerungszielen" für die drei genannten Bereiche konkretisiert. Die Steuerungsziele in den drei Bereichen Strom, Wärme und Verkehr sollen durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden, z. B. Gesetze, Verordnungen oder Förderprogramme.
Sie werden daher nochmals in sogenannten "Steuerungszielen" für die drei genannten Bereiche konkretisiert. Die Steuerungsziele in den drei Bereichen Strom, Wärme und Verkehr sollen durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden, z. B. Gesetze, Verordnungen oder Förderprogramme.
Laufende Gesetzgebungsverfahren des Bundes zur Energiewende
Gesetze und Verordnungen zur >Energiewende< werden in einem hohen Tempo verabschiedet und novelliert. Die Erstellung einer Übersicht ist eine Herausforderung für sich. Deshalb kann hir nur der Verweis auf eine Fundstelle erfolgen:
- Eine Übersicht zu den laufenden Gesetzgebungsverfahren des BMWK findet man hier.
- Eine Trefferliste für den Bereich Energiegesetze findet man hier.
- Eine Trefferliste für den Bereich Klimaschutzgesetze findet man hier.
Transparenz in Gesetzgebungsverfahren seit Ende 2016 eingeführt
Zur Herstellung der Transparenz werden die Textentwürfe und Stellungnahmen der Länder und Verbände zu allen laufenden Gesetzgebungsverfahren, für die die Länder- und Verbändeanhörung nach dem 14.12.2016 eingeleitet wurden, online zur Verfügung gestellt.
Abgeschlossene Gesetze und Verordnungen sowie weitere Informationen, Stellungnahmen und Referentenentwürfe zu den dazugehörigen Verfahren finden Sie hier:
Die wichtigsten Gesetze im Bereich der Energiewende
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist das „Grundgesetz“ der deutschen Energiewirtschaft. Es regelt seit April 1998 den diskriminierungsfreien Netzzugang und setzt die Vorgaben der europäischen Beschleunigungsrichtlinien in nationales Recht um. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet die deutsche Energiepolitik auf das sogenannte energiepolitische Zieldreieck:
- Versorgungssicherheit,
- Wirtschaftlichkeit,
- Umweltschutz.
In seinem Paragrafen 1 heißt es wörtlich: „Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas" (mit dem Zusatz der Novelle in 2005)", die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.“
Die oben genannten Ziele des energiepolitischen Zieldreiecks stehen nicht unabhängig nebeneinander. Teilweise gibt es klare Zielkonflikte.
- Eine höhere Umweltverträglichkeit oder eine gesteigerte Versorgungssicherheit ist in vielen Fällen mit höheren Preisen verbunden.
- Einige besonders umweltfreundliche Energieträger bringen Probleme bei der Versorgungssicherheit mit sich.
- Wer ausschließlich auf die Preise schaut, verliert schnell die Ziele Umweltschutz und Versorgungssicherheit aus dem Auge.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt die grundlegenden Strukturen des Energiemarktes und legt fest, welche Unternehmen Energie produzieren und welche Netzbetreiber für den Transport zuständig sind. Das EnWG enthält auch Bestimmungen zur Netzzugangsregulierung und zum Ausbau erneuerbarer Energien. Das EnWG wurde in den letzten Jahren mehrfach novelliert.
Ziel des EnWG ist es, einen fairen und transparenten Wettbewerb auf dem Energiemarkt sicherzustellen, die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz zu fördern und eine sichere und zuverlässige Energieversorgung für alle Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.
Ziel des EnWG ist es, einen fairen und transparenten Wettbewerb auf dem Energiemarkt sicherzustellen, die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz zu fördern und eine sichere und zuverlässige Energieversorgung für alle Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Ein weiteres wichtiges Gesetz ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es ist das zentrale Steuerungsinstrument für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Dieser erfolgt insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung. Aus dem Gesetz resultierte die EEG-Umlage, die zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien diente, allerdings seit dem 1. Juli 2022 auf Null gesenkt wurde. Seit dem 1. Januar 2023 wurde sie durch das Energiefinanzierungsgesetz vollständig abgeschafft. Zukünftig wird der Finanzierungsbedarf der erneuerbaren Energien durch den Bund über den Klima- und Transformationsfonds ausgeglichen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz schreibt die Aufnahme und Vergütung von regenerativ erzeugtem Ökostrom aus Wasserkraft, Windkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Photovoltaik durch den örtlichen Netzbetreiber vor. Es verpflichtet die Netzbetreiber zu einem Belastungsausgleich der eingespeisten Strommengen – wie der Photovoltaik Einspeisevergütung.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Neben dem EEG gibt es auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das den Ausbau von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) fördert. Kraft-Wärme-Kopplung ist ein Verfahren zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einer Anlage, was zu höherer Energieeffizienz führt. Das KWKG regelt die Vergütung für die eingespeiste Energie und soll die Energieeffizienz verbessern.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Die energetischen Vorgaben an Gebäude sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt. Das Gesetz hat die Energieeinsparverordnung (EnEV), sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst und deren Inhalte zu einer Vorschrift verbunden.
Das GEG gilt seit dem 1. November 2020 für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes.
Das GEG gilt seit dem 1. November 2020 für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes.
Energieeffizienzgesetz (EnEfG) + Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Das Energieeffizienzgesetz möchte die Energieeffizienz in Deutschland erhöhen bzw. Primär- und Endenergieverbruch reduzieren. Um das Ziel zu ereichen adressiert es sowohl öffentliche Stellen als auch Unternehmen.
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr müssen ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) einführen.
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 2,77 GWh müssen zumindest ein regelmäßiges Energieaudit durchführen.
Zudem müssen Maßnahmen, die im Rahmen eines Audits oder des Managementsystems als Wirtschaftlich identifiziert wurden, innerhalb von 3 Jahren umgesetzt werden. Als Wirtschaftlich werden Maßnahmen definiert, bei denen sich nach maximal 50 % der Nutzungsdauer (AfA-Tabellen des BMF) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von max. 15 Jahren. Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung bildet die DIN EN 17463 (VALERI).
Daneben haben oben genannte Unternehmen (ab 2,5 GWh/a Gesamtenergieverbrauch) Informationen über ihre Abwärmequellen und -mengen bereitzustellen sowie Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Um den Informationspflichten nachkommen zu können wurde seitens des BAFA eine Plattform für Abwärme eingerichtet.
Um den Informationspflichten nachkommen zu können wurde seitens des BAFA eine Plattform für Abwärme eingerichtet.
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) soll für einen geringeren Primärenergieverbrauch sorgen und damit den Klimaschutz unterstützen. Es geht auf eine EU-Richtlinie zurück und richtet sich vor allem an Unternehmen. Unter anderem werden mit dem Gesetz größere Unternehmen verpflichtet, regelmäßig ihren Energieverbrauch prüfen zu lassen.
Ein Kern des 2015 novellierten EDL-Gesetzes ist die Verpflichtung von Unternehmen, die keine Kleine und mittlere Unternehmen sind, mindestens alle vier Jahre ihren Energieverbrauch von akkreditierten Experten überprüfen zu lassen. Eine Möglichkeit ist, dieser Vorgabe durch sogenannte Energieaudits nach der DIN 16247-1 nachzukommen. Mit den für die Umsetzung des Energiedienstleistungsgesetzes notwendigen Aufgaben ist die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angesiedelte Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beauftragt.
Novellierung EDL-G 2024
Bis Ende 2024 soll die bereits beschlossene Novelle des EDL-G in Kraft treten. Diese Novelle bringt mehrere Änderungen mit sich, die sich auf die bisherige Durchführungspraxis der Energieaudtipflicht in Verbindung mit den gesetzlichen Pflichten des EnEfG auswirken. Vom BAFA wurden daher Informationen in Form einer Präsentation publiziert, die diese Änderungen informativ zusammenfasst. Weiterhin wurde ein umfassender Fragenkatalog zu dieser Thematik, der im Anschluss von mehreren Webinaren entstand, ebenfalls auf unserer Homepage veröffentlicht.
Das EDL-G und das EnEfG dienen der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU und novelliert 2023/1791/EU) in nationales Recht. Dabei ändert sich mit Inkrafttreten der Novelle des EDL-G der Adressatenkreis der durch das EDL-G verpflichteten Unternehmen.
Aktuell sind durch das EDL-G Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits (Einhaltung der Anforderungen der DIN 16247-1 und des EDL-G) verpflichtet, die den Status eines Nicht-KMU´s aufweisen. Zukünftig wird der verpflichtete Adressatenkreis durch das EDL-G, wie bereits im EnEfG schon implementiert, unabhängig vom KMU- oder Nicht-KMU-Status durch die Höhe des Gesamtendenergieverbrauchs eines Unternehmens bestimmt. In Zukunft müssen die Unternehmen also nicht mehr Ihren KMU- oder Nicht-KMU-Staus aufwändig ermitteln, sondern lediglich den durchschnittlichen, jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.
Zukünftig wird der Schwellwert für die Verpflichtung nach dem EDL-G mit 2,77 GWh/a deutlich höher liegen als bisher mit 0,5 GWh/a. Gleichzeitig wird es auch keine Verpflichtung unterhalb dieser Schwelle mehr geben. Dies führt zu einer Reduzierung der Anzahl der verpflichten Unternehmen mit gleichzeitigem Fokus auf die energieintensiven Unternehmen.
Mit der Änderung des Schwellwertes im EDL-G zur Verpflichtung muss nach der Novelle äquivalent zu § 9 EnEfG für alle in einem Energieaudit, Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Maßnahmen verpflichtend ein Umsetzungsplan erstellt und veröffentlicht werden, der jährlich um den Stand der Umsetzung zu aktualisieren ist.
Das Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) legt in § 8 fest, dass alle Unternehmen ab einem durchschnittlichen Jahresgesamtenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 7,5 GWh pro Jahr innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten (18. November 2023) des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und betreiben müssen.
Zusätzlich werden mit § 9 EnEfG alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GW pro Jahr, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit nach § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben, dazu verpflichtet, Umsetzungspläne von wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen, durch unabhängige Experten prüfen zu lassen und zu veröffentlichen.
Weitere Informationen zum Energieeffizienzgesetz finden Sie hier.
Weitere Informationen zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs finden Sie hier.
Zusätzlich werden mit § 9 EnEfG alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GW pro Jahr, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit nach § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben, dazu verpflichtet, Umsetzungspläne von wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen, durch unabhängige Experten prüfen zu lassen und zu veröffentlichen.
Weitere Informationen zum Energieeffizienzgesetz finden Sie hier.
Weitere Informationen zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs finden Sie hier.
Quelle: https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Energieeffizienz_waermenetze/20240808.html
Bundesemissionshandelsgesetz (BEHG, CO2-Bepreisung )
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist Teil des Klimaschutzprogrammes der Bundesregierung. Mit diesem Gesetz wurde 2021 eine zusätzliche Bepreisung des CO2-Ausstoßes durch den Einsatz von Brennstoffen und den Verkehr eingeführt. Zweck dabei ist es, den Primärenergien aus den Bereichen Verkehr und Gebäude einen CO2-abhängigen Preis zuzuteilen und so die Brennstoffe zu verteuern. Auf diese Weise sollen Anreize für umweltschonendes Verhalten gesetzt werden. Wer für den Ausstoß von CO2 verantwortlich ist, soll auch dafür zahlen. Erdgas und Flüssiggas gehören ebenfalls zu den Primärenergien, die vom CO2-Preis betroffen sind. Die Höhe des CO2-Preises, den Sie für den Bezug von Erdgas oder Flüssiggas bezahlen, ist separat auf Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen.
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Das Energiesteuergesetz regelt die Besteuerung von Energieprodukten in verschiedenen Bereichen wie Verkehr, Industrie, Landwirtschaft und Haushalten. Dabei wird zwischen der Energiesteuer und der Stromsteuer unterschieden. Die Energiesteuer wird auf fossile Energieträger wie Mineralölprodukte, Kohle und Gas erhoben, während die Stromsteuer auf den Verbrauch von Strom erhoben wird.
Steuerbefreiung
Das Gesetz regelt auch Ausnahmen und Begünstigungen für bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel die Steuerbefreiung für erneuerbare Energien oder die Begünstigung von energieintensiven Unternehmen. Ziel dieser Regelungen ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern, den Verbrauch von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Das EnergieStG wird regelmäßig überarbeitet, um auf Änderungen im Energiemarkt und in der Energiepolitik zu reagieren.
Das Gesetz regelt auch Ausnahmen und Begünstigungen für bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel die Steuerbefreiung für erneuerbare Energien oder die Begünstigung von energieintensiven Unternehmen. Ziel dieser Regelungen ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern, den Verbrauch von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Das EnergieStG wird regelmäßig überarbeitet, um auf Änderungen im Energiemarkt und in der Energiepolitik zu reagieren.
Stromsteuergesetz (StromStG)
Das Stromsteuergesetz (StromStG) ist eine Ergänzung zum Energiesteuergesetz (EnergieStG) und regelt die Besteuerung von Strom, der aus dem öffentlichen Stromnetz entnommen wird.
Förderung von erneuerbaren Energien
Das StromStG legt fest, dass für Strom, der aus dem öffentlichen Stromnetz entnommen wird, eine Steuer erhoben wird. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verbrauch und dem jeweiligen Steuersatz. Die Steuer wird von den Energieversorgern erhoben und an den Staat abgeführt. Das StromStG sieht auch Ausnahmen und Begünstigungen für bestimmte Bereiche vor, wie zum Beispiel für Haushalte mit einem geringen Stromverbrauch oder für Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Ziel dieser Regelungen ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und den Verbrauch von Strom insgesamt zu reduzieren.
Das StromStG legt fest, dass für Strom, der aus dem öffentlichen Stromnetz entnommen wird, eine Steuer erhoben wird. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verbrauch und dem jeweiligen Steuersatz. Die Steuer wird von den Energieversorgern erhoben und an den Staat abgeführt. Das StromStG sieht auch Ausnahmen und Begünstigungen für bestimmte Bereiche vor, wie zum Beispiel für Haushalte mit einem geringen Stromverbrauch oder für Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Ziel dieser Regelungen ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und den Verbrauch von Strom insgesamt zu reduzieren.
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist eine Verordnung, die die Berechnung und Erhebung von Netzentgelten für den Stromtransport regelt. Netzbetreiber erheben Netzentgelte für die Nutzung der Stromnetze, um ihre Betriebskosten zu decken und Investitionen in die Netzinfrastruktur zu tätigen.
Berechnung der Netzentgelte
Die StromNEV legt die Methoden und Regeln für die Berechnung der Netzentgelte fest. Sie regelt unter anderem die Ermittlung der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung von Stromnetzen, die Kosten für den Ausgleich von Netzschwankungen und den Ausgleich von Abweichungen zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Stromfluss. Die Verordnung soll eine kosteneffiziente, transparente und diskriminierungsfreie Festlegung von Netzentgelten sicherstellen. Dabei müssen die Entgelte für die Nutzung der Stromnetze für alle Marktteilnehmer gleich und nachvollziehbar sein.
Die StromNEV legt die Methoden und Regeln für die Berechnung der Netzentgelte fest. Sie regelt unter anderem die Ermittlung der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung von Stromnetzen, die Kosten für den Ausgleich von Netzschwankungen und den Ausgleich von Abweichungen zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Stromfluss. Die Verordnung soll eine kosteneffiziente, transparente und diskriminierungsfreie Festlegung von Netzentgelten sicherstellen. Dabei müssen die Entgelte für die Nutzung der Stromnetze für alle Marktteilnehmer gleich und nachvollziehbar sein.
Die Verordnung wird regelmäßig überarbeitet, um auf neue Entwicklungen im Stromsektor und Änderungen in den energiepolitischen Rahmenbedingungen zu reagieren. Ziel ist es, ein wettbewerbsfähiges Stromnetz zu gewährleisten und damit eine zuverlässige Stromversorgung für Haushalte und Unternehmen sicherzustellen.
Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
Die Gasnetzentgeltverordnung legt fest, wie die Netzentgelte für den Gasnetzbetrieb berechnet werden. Dabei werden verschiedene Kostenfaktoren berücksichtigt, wie zum Beispiel Investitionen in die Infrastruktur, Instandhaltungskosten, Personalkosten und Abschreibungen. Die GasNEV gibt vor, welche Kosten als fixe Kosten oder als verbrauchsabhängige Kosten erhoben werden dürfen. Die Entgelte müssen für alle Marktteilnehmer gleich und nachvollziehbar sein. Die Verordnung gibt außerdem vor, wie die Entgelte für die Einspeisung von Gas in das Netz sowie für die Entnahme von Gas aus dem Netz berechnet werden.
Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV)
Die Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) regelt die Abgaben, die von den Energieversorgungsunternehmen an die Kommunen gezahlt werden, um das Recht zu erhalten, Strom- und Gasleitungen in öffentlichen Straßen und Wegen zu verlegen.
Die KAV legt fest, dass die Konzessionsabgaben mit einem bestimmten Cent-Betrag je Kilowattstunde berechnet werden. Der Konzessionsabgabe-Satz variiert je nach Art der Energieversorgung und der Größe der betroffenen Kommune.
Die KAV legt fest, dass die Konzessionsabgaben mit einem bestimmten Cent-Betrag je Kilowattstunde berechnet werden. Der Konzessionsabgabe-Satz variiert je nach Art der Energieversorgung und der Größe der betroffenen Kommune.
Ausnahmeregelungen
Die KAV regelt auch Ausnahmen und Begünstigungen für bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel für kleine Energieversorgungsunternehmen oder für erneuerbare Energieprojekte. Ziel dieser Regelungen ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken.
Die KAV regelt auch Ausnahmen und Begünstigungen für bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel für kleine Energieversorgungsunternehmen oder für erneuerbare Energieprojekte. Ziel dieser Regelungen ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken.
Smart-Meter-Gesetz
Ziel des Gesetzes ist es, den Einbau digitaler Stromzähler, sogenannter Smart Meter, deutschlandweit zu beschleunigen. Bis 2032 sollen die Smart Meter flächendeckend in Haushalten und Unternehmen zum Einsatz kommen.
Sie schaffen über die digitale Steuerung der Stromversorgung nicht nur die Grundlage, die für ein weitgehend klimaneutrales Energiesystem mit fluktuierendem Verbrauch und schwankender Erzeugung notwendig ist. Vielmehr ermöglichen sie Verbraucherinnen und Verbrauchern auch bessere und klarere Informationen über ihren eigenen Stromverbrauch.
Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für den beschleunigten Einbau der intelligenten Messsysteme und treibt die Digitalisierung bei der Energieversorgung voran.
Bundesland Hessen
Am 20. November 2012 hat der Landtag das Hessische Energiezukunftsgesetz verabschiedet. Das Gesetz dient der Festschreibung der im Rahmen des Hessischen Energiegipfels definierten Ziele.
Zur Erfüllung dieser Ziele - Deckung des Energieverbrauchs von Strom und Wärme möglichst zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen bis zum Jahr 2050 sowie Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 Prozent bis 3 Prozent - ist ein hoher Aufwand an Finanzmitteln und Investitionen erforderlich.
Durch finanzielle Förderungen sollen Anreize für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch Kommunen und Unternehmen gegeben werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auf folgenden Seiten (externe Links):
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW)
Energiewende in Hessen
Landesplanungsportal Hessen: Regionalpläne für Nord-, Mittel- und Südhessen
Energieportal Mittelhessen
HEG Hessisches Energie Gesetz 2012/2023
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW)
Energiewende in Hessen
Landesplanungsportal Hessen: Regionalpläne für Nord-, Mittel- und Südhessen
Energieportal Mittelhessen
HEG Hessisches Energie Gesetz 2012/2023
(1-2024)