Energie, Umwelt, Industrie, Innovation

Was ist neu 2025: Energie, Umwelt, Industrie, Innovation

Energie und Energieeffizienz

Energieeffizienzgesetz (EnEfG):

Das EnEfG gilt seit 18.11.2023, die geplante Novellierung steht noch aus, die aktuellen Rege-lungen behalten ihr Gültigkeit. Erstmalig greifen 2025 für Unternehmen folgende Pflichten:
  1. Einrichtung Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMAS) bis zum 18.07.2025 (für Unternehmen die bis zum 17.11.2023 einen jährlichen durchschnittlichen Gesam-tendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden haben)
  2. Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik sind verpflichtet, bis zum 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.
  3. Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch > 2,5 GWh müssen erstmalig bis zum 01.01.2025 ihre relevanten Abwärmepotenziale auf der Abwärme-plattform melden.
  4. Sonderfall Bagatellschwellen auf der Abwärmeplattform: in Abstimmung mit dem BMWK hat das Bafa bekanntgegeben, dass die mit Version 1.3 des Merkblatts zur Plattform für Abwärme eingeführten Bagatellschwellen unverändert bestehen blei-ben, trotz fehlender rechtlicher Legitimation. Im Wesentlichen sind das:
    • Diffuse Abwärmequellen
    • Anlagenbezogene Abwärmemenge von 200 MWh pro Jahr
    • Standortbezogene Abwärmemenge von 800 MWh pro Jahr
    • weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr oder
    • Jahresdurchschnittliche Abwärmetemperatur von unter 25°C
  5. Aber Achtung: Durch die fehlende rechtliche Legitimation besteht die umfassende In-formationspflicht nach Gesetz weiter – relevant bspw. hinsichtlich rechtlicher Compli-ance-Bewertung.

Energie- und Stromsteuer

  1. Die geplante Entfristung der, für die Jahre 2024 und 2025 gewährten, Stromsteuerent-lastung auf den europäischen Mindestsatz von 0,5 Euro/MWh für Betriebe des produ-zierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft (§ 9b) wurde vorerst nicht beschlossen. Dennoch besteht auch 2025 diese Entlastungsmöglichkeit um 20 Euro je MWh, abzüglich eines Selbstbehaltes von 250 Euro.
  2. Einführung einer Online-Antragspflicht für die Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG. Die entsprechenden Rechts-änderungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung werden derzeit vorbereitet. Hierfür benötigen die Antragsteller jeweils ein ELSTER-Konto, welches sie vorher unter www.elster.de auf Basis der aktuellen Steuernummer ihres Unternehmens erstellt haben (Variante "Für eine Organisation").
  3. Für ab dem 1. Januar 2025 gestellte Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG entfällt die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig-keiten. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamtes vorzulegen.
  4. ab dem 01.01.2025 besteht für zahlreiche Energiesteuer-Formulare eine Online-Antragspflicht bei zuständigen HZA.
    Siehe: Zoll online - Fachmeldungen - Onlinever-pflichtung zum 1. Januar 2025 für verschiedene Energiesteuer-Formulare

Stromspeicher, Erzeugung und Elektromobilität

  1. Technologieoffene Definition von Stromspeichern: Die neue Definition umfasst alle Arten von Stromspeichern, um Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom zu verhindern.- Artikel 1, § 3a StromStG
  2. Marktteilnahme von Speichern: Speicher können nun direkt am Energiemarkt teil-nehmen - Ziel ist mehr Netzstabilität – Umsetzung EU-Richtlinie 2019/944; § 3 Nr. 15d EnWG
  3. Aufhebung der Anlagenverklammerung: Bei dezentraler Stromerzeugung wird Anla-genverklammerung aufgehoben und ein einheitlicher Anlagenbegriff eingeführt.- Arti-kel 1, § 9 StromStG
  4. Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten: Für die Elektromobilität wird eine Letzt-verbraucherfiktion eingeführt, um komplexe Einzelfallprüfungen zu vermeiden. - Arti-kel 3, § 15a StromStG
    Im Einzelnen:
    • Die Anlagenverklammerung im Stromsteuerrecht bezieht sich auf die Zusammen-fassung mehrerer Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten zu einer einzigen Anlage für steuerliche Zwecke. Dies bedeutet, dass diese Einheiten gemeinsam betrachtet und besteuert werden, als ob sie eine einzige Anlage wä-ren.
    • Konsequenzen für Unternehmen:
    • Steuerbefreiungen: Die Anlagenverklammerung kann Auswirkungen auf die Steu-erbefreiungen haben. Wenn die Gesamtleistung der geklammerten Anlagen 2 MW übersteigt, kann dies die Art und Weise ändern, wie der Selbstverbrauch von der Stromsteuer befreit wird.
    • Bürokratischer Aufwand: Unternehmen müssen möglicherweise zusätzliche Do-kumentationen und Nachweise erbringen, um die Verklammerung zu rechtfertigen und die entsprechenden Steuerbefreiungen zu beantragen
    • Planung und Investitionen: Die Regelung kann die Planung und Investitionen in neue Anlagen beeinflussen, da Unternehmen die steuerlichen Auswirkungen der Verklammerung berücksichtigen müssen.
    • Rechtliche Unsicherheiten: Die Verklammerung kann zu Unsicherheiten und Ab-stimmungsbedarf mit den Hauptzollämtern führen, was zusätzlichen Aufwand und mögliche Verzögerungen bei der Umsetzung von Projekten bedeutet.
    • Zeitliche Nähe der Inbetriebnahme / zentrale Steuerung
  5. Bidirektionales Laden: Vorgaben für bidirektionale Laden von Elektrofahrzeugen wer-den eingeführt, um sicherzustellen, dass Nutzer nicht als Versorger und Steuerschuld-ner eingestuft werden. - Artikel 4, § 15b StromStG
  6. Änderung Gewerbesteuer Stromspeicher: Standortgemeinde von großen Stromspei-chern erhalten künftig 90% der Gewerbesteuer, während Gemeinde des Hauptsitzes des Speicherbetreibers 10% (ähnlich Wind und Solarparks)
  7. Einheitliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen: Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht. Künftig gilt eine maximale Bruttoleistung von 30kWp für Anlagen auf allen Gebäudearten.
  8. Erhöhte Volleinspeisevergütung – für Anspruchnahme bis zum 30. November Netz-betreiber schriftlich informieren – § 100 Abs. 14 Satz 2 EEG 2021 bzw. § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023
    Im Einzelnen: Empfehlung der Clearingstelle EEG/KWKG
Leistung Teileinspeisung Volleinspeisung
0 kW bis 10 kW 8,03 ct/kWh 12,73 ct/kWh
10 kW bis 40 kW 6,95 ct/kWh 10,68 ct/kWh
40 kW bis 100 kW 5,68 ct/kWh 10,768 ct/kWh

Festlegung Gasspeicherumlage

  1. Festsetzung der Gasspeicherumlage: Erhöhung von 2,50 Euro netto pro MWh auf 2,99 Euro netto pro MWh
  2. Regelungen zur Notfallverordnung Gas (Alarmstufe) bleiben vorerst bestehen - Verord-nung (EU) 2022/2578

Netzentgelte und Netzumlagen

  1. Bundesweite Verteilung von Netzentgelten zur Entlastung von Regionen mit vielen er-neuerbaren Energieanlagen ab 1. Januar 2025, entstehenden Kosten werden bundes-weit verteilt - § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 g) und h) EnWG
  2. Einführung eines Aufschlags für besondere Netznutzung von 1,56 ct/kWh - - § 19 Ab-satz 2 StromNEV - Festlegung BK8-24-001-A der Bundesnetzagentur
  3. Veränderte Netzumlagen (in ct/kWh)
    2024 2025
    KWKG-Umlage 0,275 0,277
    Offshore-Netzumlage 0,656 0,816
    Aufschlag für besondere Netznutzung inkl. BK8-24-001-A
    (bis 2024 §19 StromNEV-Umlage)
    0,643 1,558
    AbLaV letzmalig 2022 letztmalig 2022
    Summe 1,574 2,651
Im Einzelnen:
  • Erhöhung der Gasspeicherumlage zur Stabilisierung der Gasversorgung. Ab 2025 soll-te die Umlage an den Grenzübergängen zu Nachbarländern nicht mehr erhoben wer-den, um den grenzüberschreitenden Gasfluss zu erleichtern
  • Verordnung (EU) 2022/2578, die einen Marktkorrekturmechanismus zum Schutz vor überhöhten Gaspreisen einführt, bis zum 31. Januar 2025
  • Netzentgeltverteilung für Thüringen Nullsummenspiel – einige wenige Regionen wer-den entlastet
  • Einführung eines Aufschlags für besondere Netznutzung. Netznutzung 1,56 ct/kWh setzt sich dieser Betrag aus Kosten der § 19 StromNEV-Umlage und aus der EE-Netzkostenverteilung zusammen 60 Prozent auf die Kosten der EE-Netzkostenverteilung – BnetzA

Klima und Treibhausgasemissionen

Nationaler Emissionshandel

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der CO₂-Preis in Deutschland von 45 Euro auf 55 Euro pro Ton-ne.
Europäischer Emissionshandel
  1. Reduktion der Gesamtmenge an Zertifikaten - jährliche Reduktionspfad 2025 4,3 % und ab 2028 4,4 %
  2. Einführung eines neuen Emissionshandelssystems (ETS II) – separates Emissionshan-delssystem für den Straßenverkehr und Gebäude. Einführung EU ETS 2 ab 2027 und Ablö-sung des nationalen Systems.
    • Berichtsphase 2024-2026: Berichtspflichten ohne Zertifikatspflicht. Ein Emissionsbe-richt für das EU ETS 2 ist erstmals bis zum 30. April 2025 fällig, um die Emissionen des Berichtsjahres 2024 zu dokumentieren. Ab dem Berichtsjahr 2025 müssen alle Emissionsberichte zudem von einem externen Auditor verifiziert werden.
    • Registrierungspflicht: Ab 2025 benötigen Inverkehrbringer von Brennstoffen eine Emissionsgenehmigung
  3. Erweiterung des Anwendungsbereichs - Anwendungsbereich des bestehenden EU-ETS wird auf Sektoren wie die Raffination von Erdöl, die Herstellung von Eisen oder Stahl, die Produktion von Wasserstoff und die Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung ausgeweitet.
  4. Einbeziehung des Seeverkehrs – der Seeverkehr wurde bereits 2024 in das EU-ETS ein-bezogen, wobei Schifffahrtsunternehmen ab 2025 für 70 % ihrer gemeldeten Emissionen Zertifikate abgeben müssen (2024: 40 %; Abgabeverpflichtung erstreckt sich für 2024 und 2025 auf CO2 und ab 2026 zusätzlich auf CH4 und N2O).
  5. Anpassung der kostenlosen Zuteilung - kostenlose Zuteilung für energieintensive Indust-rien wird schrittweise reduziert und bis 2034 vollständig abgeschafft
  6. Verwendung der Versteigerungserlöse - Mitgliedstaaten müssen nun 100 % ihrer Ein-nahmen aus der Versteigerung von Emissionsberechtigungen für Klimaschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum sozialen Ausgleich verwenden.

CBAM CO2 Grenzkostenausgleich

  1. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Importeure die tatsächlichen Emissionen der impor-tierten Waren nach der EU-Methode berechnen und melden. Die Verwendung von Standardwerten ist dann nicht mehr zulässig.
  2. Unternehmen müssen bis zum 31. Dezember 2025 die Zulassung als autorisierte CBAM-Anmelder beantragen. Ab 2026 müssen dann CBAM-Zertifikate erworben und abgegeben werden, die den grauen Emissionen der importierten Waren entsprechen.

THG-Quotenregelung (Treibhausgasminderungsquote)

  1. Erhöhung der THG-Quote - Die Quote für 2025 liegt bei 10 %, Steigerung gegenüber den Vorjahren.
  2. Saubererer Strommix - Der durchschnittliche THG-Wert für Strom beträgt 124 kg CO₂-Äquivalent pro Gigajoule, was eine Verbesserung um etwa 20 % gegenüber dem Vorjahr darstellt.
  3. Höhere Prämien für E-Autos - Aufgrund des saubereren Strommixes und der höheren THG-Quote steigen die Prämien für E-Autos. Für 2025 wird eine Prämie von etwa 86 Euro netto pro Tonne CO₂-Äquivalent erwartet, im Vergleich zu etwa 75 Euro netto im Jahr 2024.
  4. Neue Technologien und Kraftstoffe - die zur Reduktion von Treibhausgasemissionen beitragen, werden in die THG-Quotenregelung einbezogen. fortschrittliche Biokraft-stoffe und synthetische Kraftstoffe.
  5. Strengere Kontrollen und Sanktionen - Die Überwachung und Durchsetzung der THG-Quotenregelung wird verschärft. Unternehmen, die ihre Quoten nicht erfüllen, müssen mit höheren Strafen rechnen.

Chemikalien und Verpackungen

Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Am 20.11.2024 wurde die Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit werden insbesondere Vorschriften an die Kennzeichnung bspw. bei Onli-ne-Angeboten, Digitalen Kennzeichen, Faltetiketten oder Nachfüllstationen ergänzt. Die Än-derungen treten am 10.12.2024 in Kraft. Für die meisten Änderungen werden Übergangsfris-ten von 18 beziehungsweise 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 bezie-hungsweise 48 Monate werden für den Lagerverkauf gewährt. Bereits 2023 wurden mit der Verordnung (EU) 2023/707 vier neue Gefahrenklassen eingeführt.

F-Gase Verordnung: Erweiterte Ein- und Ausfuhrbestimmungen

Mit Inkrafttreten der neuen EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 am 11.03.2024 wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung aufgeführten Stoffe (insbesondere Kältemittel mit fluorier-ten Treibhausgasen) eine Lizenz benötigt. Dies gilt auch für Erzeugnisse und Einrichtungen (bspw. Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Schaltanlagen), die diese Stoffe enthal-ten. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal notwendig ist.
Weitere Informationen auf den Seiten des Umweltbundesamtes: Link.

Selbstbedienungsverbot für Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel

Ab dem 01.01.2025 gilt das sogenannte Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte. Darunter fallen beispielsweise viele Mittel gegen Mäuse, Ratten oder Insekten und soge-nannte Anti-Fouling Produkte gegen bewuchsbildende Organismen. Für viele Beschichtungs-mittel, Holzschutzmittel oder andere Schutzmittel für Baumaterialien mit Bioziden muss vor dem Kauf der Produkte ein Abgabegespräch geführt werden. Dies muss durch eine sachkundi-ge Person geführt werden. Betroffene Unternehmen – besonders im Handel – sollten deshalb bereits im Jahr 2024 die Umsetzung der Anforderungen planen.
Weitere Informationen: Link

Einwegkunststoffe

Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoffprodukte – bspw. Lebensmittelbehälter, Tü-ten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons - erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich seit dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt registrieren. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vorher aufgenommen haben, können sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe. Die Bescheide für die Sonderabgabe werden ab 2025 versendet.
Weitere Informationen bei Umweltbundesamt: Link
Genehmigungsverfahren / Immissionsschutz

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Bereits im Juli 2024 ist die Novelle des BImSchG in Kraft getreten. Damit sollen viele der da-nach durchzuführenden Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Behörden können elektronische Antragstellungen verlangen und technische Vorgaben definieren. Die Frist für Genehmigungsverfahren ist verbindlicher. Der vorzeitige Baubeginn ist für Änderungsge-nehmigungen und Genehmigungen für Anlagen auf einem bereits bestehenden Standort ohne positive Prognoseentscheidung der Behörde möglich. Auf Erörterungstermine kann leichter verzichtet werden. Anlagenbetreibern wird das Nachreichen von Unterlagen im Genehmi-gungsverfahren erleichtert. Und der Beginn des Genehmigungsverfahrens mit vollständig vorliegenden Antragsunterlage wird – mit Bestätigung durch die Behörde - verbindlicher. Zu-dem wird das Einsetzen eines Projektanagers erleichtert.

Mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV)

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV) ist bereits seit 2019 in Kraft. Betroffen sind insbesondere Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW. Viele Bestandsanlagen konnten bisher Ausnahmen bei den vorgeschriebenen Grenzwer-ten nutzen. Ab dem 01.01.2025 werden diese für viele Anlagen wegfallen.

Gebäude- und Verkehrssektoren

Neuerungen im Verkehrssektor

Steigende CO2-Abgabe: Die CO2-Steuer wird von 45 € auf 55 € pro Tonne erhöht, was vor allem fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas betrifft. Diese Maßnahme führt zu steigenden Preisen für Kraftstoffe und Heizenergie. Im Straßenverkehr bedeutet dies einen Anstieg von etwa 15,7 Cent pro Liter Benzin und 17,3 Cent pro Liter Diesel.
CO2-Flottengrenzwerte für Neufahrzeuge sinken weiter für die Autohersteller auf 93,6 g/km.
Entflechtungspflicht von Stromnetzen und Ladesäulen: Gemäß § 7c des Energiewirt-schaftsgesetzes (EnWG) dürfen Betreiber von Stromverteilernetzen grundsätzlich keine Lade-punkte für Elektromobile besitzen, entwickeln, verwalten oder betreiben. Eine Ausnahme gilt für private Ladepunkte, die ausschließlich dem Eigengebrauch des Netzbetreibers dienen.
Elektroauto-Förderung für Firmenwagen (für rein elektrische Fahrzeuge/BEV oder Wasser-stoff-Brennstoffzellenautos/FCEV) über Steuerabschreibungen. Anstatt direkter Zuschüsse beim Kauf können Besitzer von Elektro-Dienstwagen bis Dezember 2028 von Sonderabschrei-bungen profitieren, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 gelten. Gewerbetreibende können durch die Sonderabschreibung einen größeren Teil der Beschaffungskosten steuerlich abset-zen.

Neuerungen im Gebäudesektor

Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) – Ladesäulenpflicht für große Nichtwohngebäude: Ab dem Januar 2025 sind alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen dazu verpflichtet, mindestens eine E-Ladesäule bereitzustellen. Die Rege-lung betrifft sowohl Neubauten als auch bestehende Gebäude, die renoviert werden. KMU, die ihre Gebäude selbst nutzen, sind nicht verpflichtet, die neuen Vorgaben umzusetzen.
Gebäudeautomationspflicht für Nichtwohngebäude (Nachrüstpflicht nach § 71a GEG): Alle Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW müssen bis Ende 2024 mit einem System zur Gebäudeautomation und -steuerung ausgerüstet werden.
Keine Förderung für fossile Heizungen ab 2025: Verbot jeglicher Förderung für rein fossile Heizsysteme im Rahmen der Gebäuderichtlinie EPBD. Betroffen sind finanzielle Anreize wie vergünstigte Kredite und steuerliche Vorteile bei Kauf, Installation und Betrieb solcher Anla-gen, unabhängig davon, ob sie in Renovierungsprojekte eingebunden sind. Förderfähig blei-ben hingegen hybride Heizsysteme, die zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Ener-gien betrieben werden.
Verbot bestimmter Kaminöfen (BImSchG): Betrifft Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden und Emissionsgrenz-werte überschreiten. Besitzer solcher Öfen müssen bis zum 31. Dezember 2024 Maßnahmen ergreifen, um ihre Geräte nachzurüsten, auszutauschen oder stillzulegen. Künftig gelten strengere Emissionsgrenzwerte von maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas. Bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Solardachpflicht in weiteren Bundesländern für Neubauten und umfassende Dachsanierungen: In Schleswig-Holstein ab dem 1. Januar 2025 für Neubauten von Wohngebäuden. In NRW werden bestehende Regelungen für kommunale und gewerbliche Gebäude auf neue Wohngebäude mit einer Dachfläche von mindestens 50qm ausgedehnt. Bayern führt ab 2025 eine Soll-Vorschrift für neue Wohngebäude und sanierte Dächer vor. Bereits 2024 galt die Solarpflicht in Baden-Württemberg, Hamburg und Berlin für Wohngebäudeneubauten. In Hessen besteht sie derzeit nur für landeseigene Gebäude und neu gebaute Parkplätze mit mehr als 50 Stellplätzen.
Installation Smart Meter für bestimmte Stromverbraucher verpflichtend: Dazu zählen Haushalte mit einem jährlichen Energieverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh. Ebenso betrifft die Pflicht KMU sowie Stromerzeuger mit einer installierten Leistung zwischen 7 und 100 kW, etwa Betreiber von Photovoltaikdachanlagen.
Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG wird so angepasst, dass die zulässige Bruttoleistung von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht wird. Bei Gebäuden mit mehreren Gewer-beeinheiten ohne Wohneinheiten werden Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit steuerlich begünstigt. Zudem wird die Steuerbefreiung künftig als Freigrenze und nicht als Freibetrag angewendet. Die Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen, angeschafft oder erweitert werden.
Kommunale Wärmeplanung (Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze): Das Wärmeplanungsgesetz gibt bestimmte Ziele für die Erzeugung der Wärme in Wärmenetzen vor: Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 % der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Ener-gien, aus unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus gespeist werden.
Entwurf des Nationalen Gebäuderenovierungsplans: Der erste Entwurf des nationalen Ge-bäuderenovierungsplans (National Building Renovation Plan, NBRP) im Rahmen der EPBD soll bis zum 31. Dezember 2025 bei der Europäischen Kommission eingereicht werden. Nach möglichen Verbesserungsvorschlägen der Kommission ist der endgültige Plan bis zum 31. Dezember 2026 fällig. Der Plan muss gemäß Artikel 3 der Richtlinie darlegen, wie der ge-samte nationale Gebäudebestand bis 2050 auf Nullemissionsgebäude saniert werden kann. Er soll folgende Punkte beinhalten:
  • Eine umfassende nationale Bestandsaufnahme, die Angaben zur Verteilung der Ge-bäudearten, Energieeffizienz, Marktübersicht sowie den Anteil schutzbedürftiger Haushalte enthält.
  • Einen Fahrplan für das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050, mit messbaren Fortschrittsindikatoren (wie Sanierungsrate, Energieverbrauch, erwartete Energieeinsparungen) für 2030, 2040 und 2050, sowie den dafür notwendigen Maß-nahmen und Strategien.
  • Einen Indikator zur Reduktion der Zahl von Menschen, die von Energiearmut betroffen sind.
  • Eine Finanzübersicht, die den Investitionsbedarf, Finanzierungsquellen und Maßnah-men sowie die notwendigen Verwaltungsressourcen darlegt.
  • Die konkrete Umsetzung der Artikel 9 (Mindesteffizienzstandards) und 11 (Rahmen-werte für Nullemissionsgebäude).

Förderung

Grundsätzlich Finanzierungsvorbehalt, da kein Haushalt für 2025 beschlossen ist.
  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Unsicherheit bei Förderung von Wärmepumpen
  2. Energieberatung - Energieberatung für Wohngebäude (EBW), Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  3. Klima- und Transformationsfonds (KTF)
Im Einzelnen:
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):
Förderung von Wärmepumpen: Es besteht Unsicherheit darüber, ob die Förderung von Wär-mepumpen und anderen energieeffizienten Heizsystemen fortgesetzt wird.
Sanierungsmaßnahmen: Programme zur Förderung der energetischen Sanierung von Ge-bäuden, einschließlich Dämmung und Austausch von Fenstern, stehen auf dem Prüfstand.
Klima- und Transformationsfonds (KTF):
Förderung von Wasserstoffprojekten: Der Fonds unterstützt Projekte zur Entwicklung und Nut-zung von grünem Wasserstoff. Die Zukunft dieser Förderungen ist unklar.
Förderung Energieberatung: Bietet Unterstützung bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeinsparung in Wohngebäuden.
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN): Fördert Beratungen zur Identifizierung von Energieeinsparpotenzialen in Nichtwohngebäuden und technischen Anlagen Förderquote 50%.

Neue ZIM-Richtlinie

Das ZIM fördert marktorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte mittelständischer Unternehmen und ihrer Partner aus Forschungseinrichtungen, wie Hochschulen, durch finan-zielle Zuschüsse. Die neue Förderrichtlinie bleibt auch weiterhin themen- und branchenoffen. Dies war auch der DIHK wichtig. Außerdem wurden einige Veränderungen vorgenommen. So wurden übergreifend für alle Projektformen die maximal zuwendungsfähigen Kosten (auf die zuwendungsfähigen Kosten wird der Fördersatz angewandt) angepasst, um der allgemeinen Inflation Rechnung zu tragen.
Quelle: DIHK, Stand: 18.12.2024