Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD): Konsultation zur einheitlichen Berechnung des THG-Potenzials
Die Europäische Kommission führt eine Konsultation zur Einführung eines einheitlichen EU-Rahmens für die Berechnung des Treibhauspotenzials (GWP) neuer Gebäude über deren gesamten Lebenszyklus durch. Dies erfolgt im Zuge der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD). Wir freuen uns auf Ihr Feedback zum beigefügten Entwurf der delegierten Verordnung.
Ihr Feedback zum beigefügten Entwurf der delegierten Verordnung ist gefragt.
Verpflichtung zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials
Nach Artikel 7 Absatz 2 der EPBD sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ermittelt und im Energieausweis des Gebäudes ausgewiesen wird. Dies gilt:
- ab dem 1. Januar 2028 für alle Neubauten mit einer Nutzfläche von über 1.000 m²,
- ab dem 1. Januar 2030 für alle Neubauten.
Der neue Rahmen soll die Vergleichbarkeit der nationalen Werte zum Lebenszyklus-Treibhauspotenzial von Neubauten sicherstellen. Auf dieser Basis sollen Anreize für den Einsatz kohlenstoffarmer Baustoffe – etwa klimafreundlicher Stahl und Zement – geschaffen und Leitmärkte für solche Produkte gestärkt werden. Gleichzeitig sollen biobasierte Materialien, die zusätzlich zur CO₂-Speicherung in Gebäuden beitragen, gefördert werden.
Zweck der Konsultation: eine Harmonisierte Methode zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials
Der Entwurf der delegierten Verordnung sieht eine vereinheitlichte und vereinfachte Methode zur Berechnung des GWP neuer Gebäude vor. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 EPBD wird das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial als numerischer Indikator in kg CO₂eq pro Quadratmeter Nutzfläche für jede Lebenszyklusphase ausgewiesen, berechnet über einen Bezugszeitraum von 50 Jahren. Grundlage dafür ist die Norm EN 15978, die Datenauswahl, Szenarienfestlegung und Berechnungsmethodik vorgibt.
Erfasst werden dabei sowohl die in Bauprodukten enthaltenen Emissionen als auch die direkten und indirekten Emissionen, die während der Nutzungsphase entstehen, d.h., auch die Herstellung der Materialien, inklusive Rohstoffgewinnung und Transport zum Hersteller (Module A1–3), die Errichtungsphase (Module A4–5), inklusive Transport der Materialien zur Baustelle, sowie die Entsorgungsphase (Module C1–4).
Datensammlung und Veröffentlichung
Alle relevanten Daten werden in den nationalen Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfasst. Die daraus abgeleiteten, aggregierten und anonymisierten Informationen zum Gebäudebestand werden gemäß Artikel 22 Absatz 2 EPBD veröffentlicht – unter Beachtung der Datenschutzvorgaben der EU sowie der Mitgliedstaaten.
Die delegierte Verordnung soll Klarstellungen zu folgenden Punkten enthalten:
- dem Basisstandard für die Anforderungen des Rahmens,
- dem Referenzzeitraum für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials (GWP),
- den für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials zu verwendenden Daten,
- der Definition der Nutzfläche,
- dem Umfang der Lebenszyklusphasen,
- dem Geltungsbereich der Baukomponenten,
- sowie der Berichterstattung über die Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf Energieausweise für Gebäude.
Hier finden Sie den Entwurf der delegierten Verordnung und die dazugehörigen Erläuterungen (auf Englisch):
Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen und möglichst konkrete Kommentare bis zum 29. Oktober 2025 direkt an an valyaeva.tatiana@dihk.de. Vielen Dank!
Tatiana Valyaeva
Referatsleiterin Energie- und Umweltpolitik – Bereiche Gebäude und Mobilität
Referatsleiterin Energie- und Umweltpolitik – Bereiche Gebäude und Mobilität
Quelle: DIHK
EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD): EU veröffentlicht am 30.06.2025 Umsetzungshilfen
Die Europäische Kommission hat am 30. Juni 2025 ein Paket veröffentlicht, das den Mitgliedstaaten helfen soll, die Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) umzusetzen. Zukünftig wird voraussichtlich stärker berücksichtigt, welche Kombinationen von Maßnahmen langfristig das beste Verhältnis zwischen Kosten und CO₂-Einsparungen erzielen.