Aktuelle Informationen der DEHSt zum Start der Regelphase des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)
Am 31.12.2025 endet der Übergangszeitraum und am 01.01.2026 beginnt die Regelphase des CBAM. Mit diesem Übergang entstehen auch neue Pflichten für die betroffenen Unternehmen. Um einen möglichst reibungslosen Übergang in die Regelphase zu realisieren, bittet die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) um de Beachtung folgender Hinweise
CBAM: Wichtige Informationen für den Start der Regelphase ab dem 01.01.2026 (Stand: 10.11.2025)
Um ab dem 01.01.2026 weiterhin CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen, müssen betroffene Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen, um den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten. Dies ist in den Artikeln 4, 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM-Verordnung“) geregelt.
Bislang haben Stand heute (10.11.) zahlreiche relevante Wirtschaftsbeteiligte noch keinen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt. Dies leitet die DEHSt sowohl aus eigenen Analysen für Deutschland ab, als auch aus Informationen, die die Europäische Kommission den national zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt hat.
Wichtige Hinweise zur Zulassung für die CBAM-Regelphase (Siehe dazu auch den hier verlinkten Newsletter der DEHSt vom 17.10.)
Sie wollen als Einführer oder als indirekter Zollvertreter ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der
Europäischen Union importieren?
Europäischen Union importieren?
Sofern Sie noch keinen Antrag auf Erteilung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders im Sinne des Artikel 5, 17 der CBAM-Verordnung ((EU) 2023/956) gestellt haben, bitten wir Sie, schnellstmöglich zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Wir empfehlen ausdrücklich, über das CBAM-Register noch 2025 so zeitnah wie möglich eine Zulassung als CBAM-Anmelder zu beantragen.
Ab dem 01.01.2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen (vergleiche Artikel 4 CBAM-Verordnung). Mit Inkrafttreten der Omnibus Reform der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/2083) gilt ab dem 01.01.2026 die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Wenn Sie diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten werden, benötigen Sie eine Zulassung. Indirekte Zollvertreter sowie Einführer von Wasserstoff und Strom benötigen weiterhin unabhängig von der Mengenschwelle stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.
Übergangsweise können Einführer (i.S.d. Artikel 3 Nummer 15 CBAM-Verordnung) und indirekte Zollvertreter auch ohne den Status als zugelassener CBAM-Anmelder einführen, wenn sie gemäß Artikel 17 Absatz 7a der CBAM-Verordnung bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben. Bitte beachten Sie, dass ein solcher Antrag vor der entsprechenden Wareneinfuhr erfolgen sollte, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.
Folgende Personen dürfen ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen:
- Einführer von insgesamt unter 50 Tonnen CBAM-Waren (ausgenommen Wasserstoff und Strom) im entsprechenden Kalenderjahr.
- Einführer von CBAM-Waren mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder (vergleiche Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung). Beachten Sie die Regelungen für Einführer von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe gem. Artikel 5 Absatz 4 CBAM-Verordnung.
- Indirekte Zollvertreter mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder.
- Einführer von CBAM-Waren und indirekte Zollvertreter, welche vor der ersten Einfuhr und spätestens bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung dürfen diese vorläufig auch ohne Zulassungsstatus beliebig CBAM-Waren einführen. Beachten Sie allerdings, dass im Falle einer Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß Artikel 26, Absätze 2 und 2a der CBAM-Verordnung Sanktionen für die eingeführten Waren verhängt werden können.
Voraussichtlich sind in allen Fällen, auch für bereits zugelassene CBAM-Anmelder, bei der Einfuhr von CBAM-Waren ab 01.01.2026 gesonderte Angaben (TARIC Unterlagencodierung) bei der Zollanmeldung zu machen. Hierüber wird auf der DEHSt-Website informiert, sobald hierzu nähere Informationen von der Europäischen Kommission bekannt gegeben werden.
Für Einführer von Strom gelten gesonderte Regeln. Besuchen Sie für mehr Informationen hierzu bitte die DEHSt-Website zum Thema CBAM-Zulassung.
Für weitere Informationen zu CBAM und zur Zulassung besuchen Sie bitte die folgenden Seiten der
Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt):
Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt):
- Startseite CBAM: www.dehst.de/CBAM
- Zulassung: www.dehst.de/CBAM-Zulassung-Regelphase
Falls Sie noch keinen Zugang zum CBAM-Register haben, erhalten Sie diesen beim deutschen Zoll. Besuchen Sie dafür die folgende Seite:
- Registrierung für das CBAM-Register: https://www.help.zoll-portal.de/_verwaltung/IAMDE/Inhaltsseiten/DE/CBAM/cbam-node.html
Für weitere Informationen zu CBAM empfehlen wir Ihnen außerdem auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission vorbeizuschauen:
- CBAM-Website der Europäischen Kommission: https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en
Quelle: DEHSt, Stand: 10.11.2025
EU vereinfacht CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)
Der Rat der EU hat am 29. September 2025 die Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) beschlossen. Mit dem neuen De-minimis-Schwellenwert und weiteren Erleichterungen sollen insbesondere KMU entlastet und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen gestärkt werden – bei gleichbleibendem Klimaschutzniveau.
Nach dem Europäischen Parlament hat nun auch der Rat der Europäischen Union die CBAM-Vereinfachung angenommen. Die Maßnahme ist Teil des Gesetzgebungspakets "Omnibus I", das auf die Forderungen nach einem intelligenteren und unternehmensfreundlicheren Regulierungsrahmen reagiert. Zentrales Element der Reform ist die Einführung eines neuen De-minimis-Schwellenwerts: Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Einführer und Jahr sind künftig von den CBAM-Vorschriften ausgenommen. Damit fallen rund 90 Prozent der betroffenen Unternehmen – vor allem KMU – aus dem Anwendungsbereich.
Darüber hinaus bringt die Verordnung umfassende Vereinfachungen für die CBAM-Anmelder: die Verfahren zur Zulassung, Datenerhebung, Emissionsberechnung, Prüfung und finanziellen Haftung werden verschlankt. Auch die Übergangsregelungen für Anfang 2026 sorgen für mehr Planungssicherheit, indem Einfuhren unter bestimmten Bedingungen bereits vor der CBAM-Registrierung erlaubt sind.
Die Verordnung wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt drei Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um von den Erleichterungen zu profitieren und ihre Prozesse entsprechend anzupassen.
Für Unternehmen, die weiterhin unter das CBAM-System fallen, bleibt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig. Auch für diese gelten künftig vereinfachte Verfahren: Die Nutzung von Standardwerten ersetzt die aufwendige Erhebung exakter Emissionsdaten, die Zulassung wird vereinfacht, Fristen für CBAM-Erklärungen verlängert und das Zertifikatsmanagement flexibilisiert. Unternehmen sollten frühzeitig ihre Lieferketten und Compliance-Strukturen überprüfen, um regulatorische Risiken zu minimieren und die neuen Spielräume optimal zu nutzen.
Quelle: DIHK, Stand 6.10.2025
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Stelle informiert auf ihrer Webseite.
CBAM - Änderungen durch das Omnibus-Paket (20.10.2025)
Die neuen Regelungen des Omnibus-Pakets machen die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems für Unternehmen transparenter und leichter.
Überblick:
Am 20.10.2025 sind mit der novellierten Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (CBAM-Verordnung) wichtige Änderungen für den Vollzug des CBAM in Kraft getreten. Diese Änderungen wurden im Februar 2025 durch das Omnibus-I-Paket der Europäischen Kommission (Omnibus I - COM(2025)87) angestoßen.
Die Anpassungen der CBAM-Verordnung wirken sich hauptsächlich auf die Regelphase aus, welche am 01.01.2026 beginnt sowie darauf wer ab Beginn der Regelphase eine Zulassung für die Einfuhr von CBAM-Waren benötigt.
Die Anpassungen der CBAM-Verordnung wirken sich hauptsächlich auf die Regelphase aus, welche am 01.01.2026 beginnt sowie darauf wer ab Beginn der Regelphase eine Zulassung für die Einfuhr von CBAM-Waren benötigt.
Die Vereinfachungen beziehen sich auf zwei Bereiche:
- Es wird ein massenbasierter Schwellenwert eingeführt, der Einführer kleiner Mengen von CBAM-Waren mit geringen grauen Emissionen vom Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung ausnimmt. Dies betrifft voraussichtlich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Einzelpersonen.
- Für Einführer von CBAM-Waren oberhalb des Schwellenwerts sind Änderungen vorgesehen, die die Umsetzung und Einhaltung der CBAM-Pflichten in der Regelphase erleichtern sollen. Begleitend dazu sind Maßnahmen zur wirksamen Reduzierung von Umgehungsmöglichkeiten geplant.
Änderungen im Detail finden Sie auf der Webseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)
Quelle: DEHSt, Stand: 20.10.2025, siehe dazu folgende Webseite: