Nachhaltigkeit

EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln für Nachhaltigkeitsaussagen und Social-Claims


Wer mit Begriffen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ wirbt, muss künftig genauer hinschauen. Die EU-EmpCo-Richtlinie verschärft die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die neuen Regeln sind ab 27. September 2026 anzuwenden. Unternehmen sollten ihre Werbung, Websites, Online-Shops, Produktinformationen und Verpackungen jetzt prüfen.
Neben Umweltaussagen sind auch soziale Aussagen zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung oder sozialpolitisches/ethisches Engagement (z. B. Tierschutz) betroffen.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die Abkürzung „EmpCo“ steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Dahinter verbirgt sich die Richtlinie (EU) 2024/825, die das europäische Verbraucherrecht und das Recht gegen unlautere Geschäftspraktiken erweitert.
Die Richtlinie ist ein Bestandteil des European Green Deal und richtet sich insbesondere gegen sogenanntes Greenwashing. Darunter versteht man Werbeaussagen, die einen Umweltvorteil suggerieren, ohne dass dieser ausreichend nachweisbar oder nachvollziehbar ist.

Die EmpCo-Richtlinie verfolgt drei wesentliche Ziele

  • Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umwelt- und Sozialaussagen
  • mehr Transparenz zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Lebensdauer von Produkten
  • Stärkung des Vertrauens in glaubwürdige Nachhaltigkeitsinformationen (nachhaltige Kaufentscheidungen erleichtern)

Welche Werbeaussagen werden künftig problematisch?

Allgemeine Umweltaussagen

Pauschale Aussagen ohne nähere Erläuterung sind künftig besonders kritisch.
Beispiele:
  • „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“
  • „grün“, „ökologisch“
  • „umweltschonend“, „biologisch abbaubar“
  • „energieeffizient“
Solche Aussagen sind nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Eine allgemeine Umweltaussage kann weiterhin erlaubt sein, wenn sie auf demselben Medium klar konkretisiert wird. Voraussetzung ist, dass die Aussage der Wahrheit entspricht und belegbar ist.
Beispiel:
Statt: „umweltfreundliche Verpackung“ zu schreiben, kann eine konkrete Aussage wie
„Verpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff“ sachgerechter sein – sofern der Wert nachweisbar ist.
„Nachhaltig“
Der Begriff „nachhaltig“ sollte besonders kritisch geprüft werden. Er kann unterschiedliche Erwartungen wecken und sich nicht nur auf ein einzelnes Umweltmerkmal beziehen.
Beispiel:
Statt: „nachhaltig hergestellt“
besser: „Produktion erfolgt mit 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Energien.“
„Klimaneutral“
Bei produkt- oder dienstleistungsbezogenen Aussagen darf zukünftig nicht mehr mit „CO2-neutral“ o. ä. geworben werden, wenn die beworbene CO2-Reduzierung durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird (durch sogenannte Kompensationsleistungen). Darunter können beispielsweise auch Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „CO₂-positiv“ fallen.
Das bedeutet nicht, dass das Wort „klimaneutral“ unabhängig vom Zusammenhang generell verboten ist. Entscheidend sind insbesondere der Produkt- oder Dienstleistungsbezug und die Begründung der behaupteten Umweltwirkung.
Beispiel:
Ein Unternehmen kann nicht ohne Weiteres einen bestimmten Versand oder ein Produkt als „klimaneutral“ bewerben, wenn die dabei entstehenden Emissionen durch den Kauf externer CO₂-Zertifikate kompensiert werden.

Nachhaltigkeitssiegel

Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln gelten neue Anforderungen. Ein Nachhaltigkeitssiegel darf grundsätzlich nur verwendet werden, wenn es
  • auf einem Zertifizierungssystem beruht oder
  • von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde.
Das Verbot betrifft insbesondere selbst entwickelte Unternehmens- oder Produktsiegel, die bei Verbraucherinnen und Verbrauchern den Eindruck eines unabhängigen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsnachweises erwecken können.
Beispiel:
Ein selbst gestaltetes grünes Blatt mit der Bezeichnung „Eco Choice“.

Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen

Auch Aussagen über künftige Umweltleistungen werden stärker geregelt.
Wer beispielsweise mit „klimaneutral bis 2030“ oder einem vergleichbaren zukünftigen Umweltziel wirbt, benötigt klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen. Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sein. Der Plan muss u. a. messbare und zeitgebundene Ziele sowie erforderliche Ressourcen enthalten und regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.
Beispiel:
„Wir werden bis 2030 klimaneutral“ sollte nicht allein, als Marketingversprechen verwendet werden. Hinter einer solchen Aussage muss ein belastbarer und überprüfbarer Transformationsplan stehen.

Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Die EmpCo-Regelungen gehen über klassische Green Claims hinaus. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor dem Kauf bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten erhalten.
Je nach Produkt und vorhandenen Informationen müssen Händler beispielsweise über eine kommerzielle Haltbarkeitsgarantie, Reparierbarkeit, Ersatzteile oder Reparaturmöglichkeiten informieren. Bei Produkten mit digitalen Elementen können außerdem Informationen über den Zeitraum erforderlicher Software-Updates relevant sein.

Social Claims

Auch Aussagen zu sozialen Merkmalen eines Unternehmens oder Produkts können problematisch sein, wenn sie nicht belegt werden können oder einen falschen Eindruck vermitteln. Dazu gehören beispielsweise allgemein formulierte Angaben zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten, Gleichbehandlung, fairem Handel oder sozialem Engagement. Unternehmen sollten daher auch Social Claims kritisch prüfen und möglichst konkret beschreiben, worauf sich die Aussage bezieht.

Wie wird die EmpCo-Richtlinie in Deutschland umgesetzt?

Deutschland hat die EmpCo-Richtlinie durch zwei Gesetzespakete umgesetzt:

1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG setzt die Regelungen gegen Greenwashing um. Hier finden sich die neuen Vorschriften zu:
  • Umweltaussagen,
  • Nachhaltigkeitssiegeln,
  • Klimaneutralitätswerbung,
  • irreführenden Umweltversprechen.
Außerdem wird die sogenannte „Schwarze Liste“ des UWG um bestimmte Geschäftspraktiken und Formulierungen erweitert, die gegenüber Verbrauchern künftig unzulässig sind, sofern das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.

2. Verbrauchervertragsrecht

Zusätzlich wurden Vorschriften im Verbraucherrecht angepasst. Sie betreffen u. a.:
  • Garantieinformationen,
  • Gewährleistungsinformationen,
  • Informationen zur Reparierbarkeit,
  • Informationen zu Software-Updates und Produktlebensdauer.
Zu den neuen Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Garantien hat die EU-Kommission ein einheitliches Informationszeichen für bestimmte Haltbarkeitsgarantien sowie einen einheitlichen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist festgelegt. Diese Informationen werden ab dem 27. September 2026 relevant. Lesen Sie hierzu den Beitrag: Neue Gewährleistungs- und Garantielabel ab 27. September 202

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die EmpCo-Richtlinie ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Verbraucherinnen und Verbraucher ansprechen (im B2C-Kontext). Aber auch Unternehmen, die überwiegend B2B tätig sind, sollten prüfen, ob ihre Kommunikation tatsächlich ausschließlich Geschäftskunden erreicht. Wer beispielsweise eine öffentlich zugängliche Website, Social-Media-Kanäle oder Produktinformationen betreibt, sollte umweltbezogene Aussagen dort nicht ungeprüft weiterverwenden.
Unternehmen ohne relevante B2C-Kommunikation haben bei den neuen EmpCo-Regeln weniger Berührungspunkte. Das bedeutet jedoch nicht, dass für B2B-Werbung generell keine wettbewerbsrechtlichen Anforderungen gelten.
Die EmpCo-Richtlinie betrifft nicht die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Informationen aus Nachhaltigkeitsberichten für die Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt werden. In diesem Fall können die entsprechenden Aussagen als Umwelt- oder Nachhaltigkeitswerbung eingestuft werden und müssen den Anforderungen der EmpCo-Richtlinie entsprechen.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Der 27. September 2026 ist der entscheidende Stichtag. Unternehmen sollten deshalb nicht nur einzelne Begriffe auf der Website suchen, sondern ihre gesamte Verbraucherkommunikation betrachten.

Wichtige to dos:

1. Erfassen Sie alle Umwelt-, Sozial und Nachhaltigkeitsaussagen, u. a. auf Website, Social Media und Online-Shop, Produktseiten und Produktdatenblättern, Verpackungen und Etiketten, Broschüren, Katalogen und Verkaufsunterlagen
2. Pauschale Aussagen identifizieren: Suchen Sie insbesondere nach Begriffen wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimafreundlich“ oder „ökologisch“.
Sie brauchen Unterstützung bei der Prüfung Ihrer Umweltaussagen? Die IHK zu Dortmund hat hierfür ein Tool entwickelt, mit welchem Sie Ihre Umweltaussagen prüfen können: EmpCo-Richtlinie - Prüfen Sie Ihre Umweltaussagen - IHK zu Dortmund
3. Aussagen konkretisieren: Prüfen Sie, ob sich die Aussage auf ein klar bestimmtes Merkmal, einen bestimmten Bestandteil oder einen definierten Zeitraum bezieht. Die Aussage sollte für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich sein und nicht mehr versprechen, als die Daten belegen.
Prüfen Sie insbesondere produktbezogene Aussagen, die auf CO₂-Kompensation beruhen. Gegebenenfalls müssen diese Aussagen entfernt oder neu formuliert werden.
Für Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ sollte ein belastbarer Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen, Verantwortlichkeiten, Ressourcen und externer Überprüfung vorhanden sein.
4. Nachweise dokumentieren: Hinterlegen Sie für jeden relevanten Claim die zugrunde liegenden Nachweise wie z. B. Zertifikate, Berechnungsmethoden, Ökobilanzen oder andere belastbare Daten.
5. Nachhaltigkeitssiegel prüfen
Sie nutzen Nachhaltigkeitssiegel? Ermitteln Sie, auf welchem Zertifizierungssystem das verwendete Siegel beruht und wer die Einhaltung der Anforderungen kontrolliert. Eigene, nicht entsprechend abgesicherte Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel sollten besonders kritisch geprüft werden.
6. Online-Shop und Verpackungen einbeziehen: Die Prüfung sollte nicht bei der Unternehmenswebsite enden. Auch Produktseiten, Online-Marktplätze, Verpackungen und Etiketten können Verbraucher unmittelbar erreichen.
7. Marketing und Vertrieb sensibilisieren: Mitarbeitende sollten wissen, dass Umwelt- und Social-Claims künftig nicht allein eine Frage des Marketings sind. Produktmanagement, Nachhaltigkeit, Vertrieb und gegebenenfalls Recht/Compliance sollten bei der Freigabe zusammenarbeiten.

Was gilt für bereits produzierte Ware und Verpackungen?

Für bereits produzierte und in Verkehr gebrachte Produkte und Verpackungen gibt es grundsätzlich keine allgemeine Abverkaufs- oder Aufbrauchsfrist. Die neuen EmpCo-Regeln gelten ab dem 27. September 2026 grundsätzlich auch für ältere Waren, die danach weiterhin angeboten werden.
Europäische Behörden empfehlen verhältnismäßigen Umgang mit Altbeständen
Das europäische Netzwerk der Verbraucherschutzbehörden (CPC) hat sich im Juni 2026 in einem „Common Understanding on old stock situations“ mit der Frage beschäftigt. Danach sollen die Behörden bei tatsächlichen Übergangsschwierigkeiten die konkreten Umstände berücksichtigen und verhältnismäßig vorgehen. Relevant können beispielsweise vorhandene Lagerbestände, Verpackungszyklen, Lieferketten, Haltbarkeit der Produkte sowie die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur sein. Eine Vernichtung von Waren soll dabei nicht unverhältnismäßig angeordnet werden. Das Dokument ist allerdings keine gesetzliche Aufbrauchsfrist und rechtlich nicht bindend.
Geplante Sonderregelung für Deutschland
Kurz vor dem Inkrafttreten der EmpCo-Vorgaben am 27. September 2026 hat der Gesetzgeber mit § 15b UWG eine befristete Übergangsregelung für bereits in Verkehr gebrachte Produkte geschaffen. Bei möglichen Verstößen gegen die neuen „Greenwashing-Vorgaben“ sollen Unterlassungsansprüche bis zum 27. September 2028 nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Dabei können unter anderem die Schwere des Verstoßes, ergriffene Korrekturmaßnahmen, die entstehenden Kosten und mögliche Umweltauswirkungen (etwa durch Vernichtung der Waren) berücksichtigt werden.
Die neue Vorschrift kann zwar in Einzelfällen zusätzliche Verteidigungsargumente bieten, schafft jedoch keinen generellen Bestandsschutz für betroffene Produkte. Es stellt keine allgemeine Erlaubnis zum Weiterverkauf dar.
Die Sonderregelung gilt ausschließlich für physische Waren und Verpackungen.

Die Regelung ist bis zum 26. September 2028 befristet.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen sollten Altbestände mit kritischen Umweltclaims oder Nachhaltigkeitssiegeln identifizieren und dokumentieren, wann diese in Verkehr gebracht wurden. Auch bereits eingeleitete Anpassungsmaßnahmen sowie mögliche Korrekturmaßnahmen sollten nachvollziehbar festgehalten werden.
Unabhängig von der geplanten Regelung sollten Websites, Online-Shops, Social-Media-Auftritte und andere kurzfristig anpassbare Kommunikationsmittel zum 27. September 2026 auf EmpCo-Konformität geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Häufige Fragen aus der Praxis

Darf ich weiterhin „klimaneutral“ werben?
Das Wort „klimaneutral“ ist nicht pauschal verboten. Besonders kritisch sind jedoch produkt- oder dienstleistungsbezogene Aussagen, die eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung aufgrund von Kompensationsmaßnahmen (z. B. CO2-Zertifikate) behaupten. Solche Aussagen werden ab dem 27. September 2026 grundsätzlich unzulässig.
Sind Nachhaltigkeitssiegel weiterhin erlaubt?
Grundsätzlich ja. Das Siegel muss jedoch auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt sein. Ein selbst entwickeltes Unternehmenssiegel ohne entsprechendes System fällt unter das Verbot.
Betrifft die EmpCo-Richtlinie auch kleine Unternehmen?
Eine allgemeine Ausnahme für KMU sieht die EmpCo-Richtlinie nicht vor. Entscheidend ist vor allem, ob das Unternehmen Verbraucher anspricht und die entsprechenden Geschäftspraktiken ausübt. Gerade kleinere Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche Umweltclaims sie tatsächlich verwenden, anstatt davon auszugehen, dass für sie eine generelle Ausnahme gilt.
Was gilt für meinen Online-Shop?
Online-Shops sind unmittelbar relevant, wenn Verbraucher angesprochen werden. Zu prüfen sind insbesondere Produktnamen, Überschriften, Icons, Siegel, Produktbeschreibungen und allgemeine Aussagen zur Nachhaltigkeit. Die Konkretisierung einer allgemeinen Umweltaussage muss grundsätzlich auf demselben Medium klar und hervorgehoben erfolgen; ein bloßer weiterführender Link ist daher nicht in jedem Fall ausreichend.
Betrifft die EmpCo-Richtlinie auch soziale Aussagen?
Ja. Die Regelungen erfassen nicht nur Umwelt-, sondern auch bestimmte soziale Nachhaltigkeitsaussagen. Auch diese müssen zutreffend und nachweisbar sein.
Muss ich nur Werbetexte prüfen?
Nein. Auch grafische Gestaltung, Siegel, Symbole und Bilder können beim Verbraucher einen Umwelteindruck erzeugen. Zudem betrifft EmpCo nicht nur Umweltclaims, sondern unter anderem auch Informationen über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates und soziale Aussagen (Social Claims).

Wichtig: EmpCo und Green Claims sind nicht dasselbe

Die EmpCo-Richtlinie ist beschlossen und wird ab dem 27. September 2026 angewendet.
Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Green-Claims-Richtlinie. Sie sollte freiwillige ausdrückliche Umweltaussagen noch detaillierter regeln und unter anderem Anforderungen an deren Begründung und Überprüfung festlegen. Die Green Claims-Richtlinie liegt derzeit jedoch auf Eis.

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