Neuer Fristablauf 30. September 2024

Schlussabrechnung zu Corona-Hilfen

Hinweis: In einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz, die am 14. März 2024 stattfand, haben sich Bund, Länder und die Berufsorganisationen der prüfenden Dritten auf eine letztmalige Verlängerung der Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen von Corona-Wirtschaftshilfen verständigt.

Diese Entscheidung ermöglicht es den Unternehmern, ihre Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfen bis zum 30. September 2024 einzureichen.
Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt.
Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Die Auszahlung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 erfolgte als Vorschuss, basierend auf dem Referenzumsatz von 2019. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen war eine Endabrechnung zu erstellen. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer erforderlichen Rückzahlung führen.
An wen wende ich mich bei Fragen?
Haben Sie Ihren Antrag über prüfende Dritte gestellt? Dann wenden Sie sich bitte zunächst an diese. Sie haben noch offene Fragen? In den FAQ des Bundes finden Sie viele Antworten.