Besteuerung von Firmenwagen

Einführung

Bei der steuerlichen Behandlung von Geschäfts- beziehungsweise Firmenwagen sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: Einerseits handelt es sich um die betriebliche Nutzung von privaten Personenkraftwagen (Pkw) des Unternehmers oder des Arbeitnehmers (vergleiche unter 1.). Hier kann der Unternehmer – abhängig vom Anteil der betrieblichen Nutzung an der Gesamtnutzung des Pkws – dem Unternehmen einen Kilometersatz von 0,30 Euro für betrieblich veranlasste Fahrten in Rechnung stellen. Der Arbeitnehmer kann sich die Kosten für die betriebsbedingte Nutzung seines Pkws mit 0,30 Euro je betrieblich gefahrenen Kilometer lohnsteuerfrei vom Arbeitgeber ersetzen lassen oder als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen.
Andererseits handelt es sich um die steuerliche Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von firmeneigenen Geschäftswagen beziehungsweise Dienstwagen. Hier ist zunächst der Anteil der privaten Nutzung an der Gesamtnutzung zu ermitteln und dann der Teil der Privatnutzung steuerlich zu berücksichtigen. Wird ein Geschäftswagen ausschließlich betrieblich genutzt, so sind sämtliche dadurch veranlasste Kosten Betriebsausgaben und grundsätzlich auch steuerlich abzusetzen. Wenn Unternehmer ihren Geschäftswagen auch privat nutzen, müssen sie den privat genutzten Teil des Wagens als Entnahme wie Einkommen versteuern. Wird der Geschäftswagen vom Arbeitnehmer privat genutzt, so gehört diese Nutzung zu den einkommensteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen. Die Berechnung des privaten Nutzungsanteils kann in beiden Fällen entweder pauschal nach der 1-Prozent-Methode oder anhand eines Fahrtenbuchs erfolgen.

Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen

Werden Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen des Arbeitnehmers oder des Unternehmers durchgeführt, so sind sämtliche Aufwendungen für den Pkw Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Finanzverwaltung erkennt für Geschäftsfahrten von selbständig Tätigen und Arbeitnehmern entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder ohne Einzelnachweise einen Betrag von 0,30 Euro für den gefahrenen Kilometer an. Beim Privatwagen eines Arbeitnehmers entstehen anrechenbare Werbungskosten jedoch nur insoweit, als der Arbeitgeber keinen Kostenersatz gewährt. Ein Kostenersatz durch den Arbeitgeber ist gemäß § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Wird kein (voller) Kostenersatz seitens des Arbeitgebers gewährt, kann der Arbeitnehmer die Differenz zwischen Erstattung und tatsächlichen Kosten beim Finanzamt geltend machen. Dazu hat er die Mehraufwendungen durch lückenlose Belege nachzuweisen.
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (rückwirkend) ab dem Veranlagungszeitraum wie Werbungskosten mit 0,30 Euro/km ab dem ersten Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Sie werden unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel mit der so genannten Entfernungspauschale abgegolten. Der pauschale Ansatz der Fahrtkosten wird grundsätzlich auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Ergibt sich bei der Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw durch die Entfernungspauschale ein Werbungskostenbeitrag von mehr als 4.500 Euro, so muss der Arbeitnehmer nachweisen oder glaubhaft machen, dass er den Pkw tatsächlich genutzt hat. Diese Benutzung eines eigenen Pkw hat der Arbeitnehmer dem Finanzamt gegebenenfalls durch Tankrechnungen, Inspektionsrechnungen und so weiter nachzuweisen. Nicht nachweisen muss der Arbeitnehmer seine tatsächlichen Kraftwagenkosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, denn für diese gilt stets die Pauschale von 0,30 Euro pro vollen Entfernungskilometer.
Arbeitnehmer können die voraussichtlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zum Höchstbetrag auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind Unfallkosten auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Diese können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hinweis: Nach § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 S.8 EstG erhöht sich die Entfernungspauschale für Berufspendler für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2021 bis 2023 ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 Euro / km und für die VZ 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf
0,38 Euro / km.

Nutzung von Firmen-Pkw aus Arbeitnehmersicht

a) Privatfahrten eines Arbeitnehmers mit dem Geschäftswagen

Für die Einkommensteuer stellt die private Nutzung eines Geschäftswagens eine Sachzuwendung dar, die beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Bei der unentgeltlichen Überlassung des Wagens zur privaten Nutzung ist der darin liegende Sachbezug als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sind nur die folgenden Methoden zugelassen, wobei man für jedes Kraftfahrzeug pro Kalenderjahr an das gewählte Verfahren gebunden ist. Für die Veranlagung der Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer jedoch nicht an das mit seinem Arbeitgeber für die Erhebung der Lohnsteuer vereinbarte Verfahren gebunden (vergleiche Lohnsteuerrichtlinie R 8.1 IX Nr. 3 Satz 4 LStR 2008).
I) 1 Prozent des Listenpreises pro Monat
Bitte beachten Sie hierzu die aktuelle Gesetzgebung (siehe Vorbemerkung dieser Information zur geplanten Beschränkung der 1-Prozent-Methode auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens). Der private Nutzungswert wird pauschal mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs angesetzt. Der Listenpreis ist zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln. Zum Listenpreis und zur Sonderausstattung ist die Umsatzsteuer auch dann hinzuzurechnen, wenn beim tatsächlichen Erwerb keine Umsatzsteuer angefallen ist. Maßgebend ist der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Dies gilt auch bei Gebrauchtwagen! Der Listenpreis muss auf volle 100 Euro abgerundet werden. Geleaste oder gemietete Pkw fallen ebenfalls unter die Pauschale (vergleiche BMF-Schreiben vom 21.01.2002, IV A6-S2177/ 02, Bundessteuerblatt (BStBl), Teil I 2002, S. 148, Rz. 1).
Beispiel 1:
Listenpreis eines Geschäfts-Pkw, den der Arbeitnehmer auch für Privatfahrten nutzen kann
40.900 Euro
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten 1 Prozent pro Monat
409,- Euro pro Monat
Bei Sonderausstattungen gilt es zu differenzieren: Das Autotelefon wird gemäß § 3 Nr. 45 EStG nicht einbezogen. Werksseitig installierte GPS-gestützte Navigationssysteme (siehe BFH-Urteil vom 16.02.2005, AZ VI R 37/04) wie auch alle übrigen Sonderausstattungen, die bereits von Anfang an im Pkw enthalten sind, sind mit dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen und nicht aus dem Gesamtlistenpreis herauszurechnen. Wird die Sonderausstattung (zum Beispiel Navigationsgeräte, Diebstahlssicherungssysteme) nachträglich eingebaut, führen die Kosten hierfür ab dem Monat des Einbaus zu einer Erhöhung des Bruttolistenpreises und damit auch zu einem höheren geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung. Der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen (Winterreifen) bleibt aber außer Ansatz (R 8.1 IX Nr. 1 Satz 6 Lohnsteuerrichtlinie). Variable (transportable) Navigationsgeräte sind als eigene Wirtschaftsgüter anzusehen und führen daher bei einer Firmenwagengestellung nicht zu einer Erhöhung des Bruttolistenpreises. Schließlich können diese Geräte nicht einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.09.2005 (VI R 37/03) zur Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Bruttolistenpreisregelung beschlossen, dass folgende Erstattungen des Arbeitgebers nicht zu den "Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs" gehören und folglich auch nicht mit dem Anwenden der 1-Prozent-Bruttolistenpreisregelung abgegolten sind:
  • Straßennutzungsgebühren (zum Beispiel private und öffentliche Parkgebühren, Mautgebühren, Straßenvignetten)
  • Aufwendungen für den Transport des Kraftfahrzeugs (zum Beispiel Autoreisezug, Fähren) und
  • Kosten für die ADAC-Plusmitgliedschaft inklusive ADAC-Euro-Schutzbrief.
Erstattet der Arbeitgeber auch bei Firmenwagengestellung die vorgenannten Aufwendungen ganz allgemein oder anlässlich von Privatfahrten, handelt es sich im vollen Umfang um steuerpflichtigen Arbeitslohn, oder anlässlich einer beruflichen Reisetätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise), handelt es sich bei der Arbeitgebererstattung um steuerfreien Ersatz von Reisenebenkosten (§ 3 Nr. 16 EStG in Verbindung mit R 9.8 III LStR 2008).
II) Einzelnachweis mit Fahrtenbuch
Abweichend von der 1-Prozent-Methode kann der private Nutzungswert erfasst werden, indem die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein zeitnah und ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen (zu den erforderlichen Angaben siehe unten).
Beispiel 2:
Das Fahrzeug aus Beispiel 1 hat im Jahr 2006 eine Gesamtlaufleistung von 24.000 km, davon sind 3.600 km privat. Die Gesamtaufwendungen (inklusive AfA) belaufen sich für das Fahrzeug in diesem Jahr auf 6.000 Euro. Daraus ergeben sich Gesamtkosten von 0,25 Euro pro Kilometer (6.000 Euro / 24.000 km), also Kosten von 900,- Euro (0,25 Euro x 3.600 km) für die Privatnutzung in diesem Jahr. Lohnsteuerlich müssen also 900,- Euro dem Jahrseinkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet werden.
Für dienstliche Fahrten sind mindestens die folgenden Angaben in einem Fahrtenbuch erforderlich:
  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit
  • Reiseziel und Route
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Für private Fahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer entsprechender Vermerk.
Auch elektronische Fahrtenbücher sind grundsätzlich zulässig, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. Einfache Excel-Tabellen reichen nicht aus. Im Zweifelsfall besprechen Sie die Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuchs mit Ihrem Finanzamt.

b) Lohnsteuerpauschalierung bei unentgeltlicher Nutzung eines Firmenwagens für Arbeitswegfahrten

Der Arbeitgeber kann gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent für den privaten Nutzungswert von Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben. Die Pauschalierung bewirkt, dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer eröffnet sich die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb der 20 km-Zone. Dabei darf der der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte mit 15 Prozent pauschal versteuern. Dabei darf unterstellt werden, dass der Pkw an 15 Tagen im Monat (180 Tagen im Jahr) zu diesen Fahrten genutzt wird. Bei Körperbehinderten kann der Nutzungswert in vollem Umfang pauschal versteuert werden.
Falls der Betrag, bis zu dem eine Pauschalversteuerung möglich ist, den nach § 8 Abs. 2 Satz 3 u. 4 EStG durch die Prozentmethode oder nach Fahrtenbuch ermittelten geldwerten Vorteil übersteigt, kann dieser geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang pauschal versteuert werden.
Beispiel 3:
Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung:
1 Prozent x 12.700 Euro (Bruttolistenpreis)=
127,00 Euro
Ein Arbeitnehmer nutzt einen Pkw auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung 25 km). Monatlicher geldwerter Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG (Listenpreis: 12.700 Euro):
0,03 Prozent x 12.700 Euro x 25 km =
95,25 Euro
Möglicher Abzugsbetrag nach § 9 Absatz 2 EStG bei nachweislich 15 Fahrten im Monat: 0,30 Euro x 25 km x 15 Fahrten:
damit zu pauschalierender geldwerter Vorteil nach § 40 Ab-satz 2 Satz 2 EStG:
112,50 Euro
112,50 Euro
Hinweis: Bei der Lohnsteuerpauschalierung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Der Arbeitgeber darf daher auch an dem bisherigen individuellen Lohnsteuerabzug festhalten. Andererseits kann der Arbeitgeber jedoch auch anlässlich der geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale die Pauschalbesteuerung rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nachholen. Macht der Arbeitgeber hiervon Gebrauch, so hat er die Lohnsteuer-Anmeldung der hiervon betroffenen Lohnzahlungszeiträume zu korrigieren und die übernommene Pauschalsteuer an sein Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten. Außerdem sind die pauschal besteuerten Bezüge im Lohnkonto oder in sonstiger geeigneter Form aufzuzeichnen. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die bisher ausgestellten bzw. übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen 2007/08 nicht ändern darf (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Er hat stattdessen dem Arbeitnehmer eine formlose Bescheinigung zu erteilen, aus der sich die Höhe des durch die nachträgliche Lohnsteuerpauschalierung in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung zu viel ausgewiesenen Bruttoarbeitslohnes ergibt. Mit dieser Bescheinigung kann der Arbeitnehmer auf Antrag die Erstattung der vom Arbeitslohn erhobenen Lohnsteuer für die bisher individuell besteuerten Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Die verfahrenstechnischen Einzelheiten regelt ein BMF-Schreiben vom 30.12.2008 (IV C 5 - S 2351/08/10005).

Nutzung von Firmen-Pkw aus Unternehmersicht

a) Umsatzsteuer

Bei Nutzung durch den Unternehmer
Der Unternehmer hat bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des Vorsteuerabzugs und der Nutzung von Unternehmensfahrzeugen zwischen rein für unternehmerische Zwecke und gemischt genutzten Fahrzeugen zu unterscheiden.
Ausschließlich unternehmerische Nutzung
Bei Fahrzeugen, die ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt werden, kann der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den Betriebskosten des Fahrzeuges in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
Gemischte Nutzung
Fahrzeuge, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt werden (so genannte gemischt genutzte Fahrzeuge), können – unabhängig von der ertragssteuerlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen – dem Unternehmen zugeordnet werden. Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist, dass das Fahrzeug mindestens zu 10 Prozent für das Unternehmen genutzt wird, § 15 Absatz 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10-prozentige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen, zum Beispiel durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrziel und gefahrenen Kilometern) (vergleiche BMF-Schreiben v. 27.08.2004, IV B7 S 7300-70/04 und BMF-Schreiben v. 30.03.2004, BStBl. I, S. 451). Kann der Unternehmer ein Fahrzeug dem Unternehmen nicht zuordnen, weil er es zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt, steht ihm aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten kein Vorsteuerabzug zu.
So genannte 1-Prozent-Regelung
Ermittelt der Unternehmer für Ertragssteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Regelung des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, kann er von diesem Wert bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent vornehmen. Der so ermittelte Wert ist ein Nettowert, auf den nun die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz zu berechnen ist.
Fahrtenbuchregelung
Auch hier ist als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Wert anzusetzen, den der Unternehmer für die private Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist. Aus den Gesamtaufwendungen sind für Umsatzsteuerzwecke die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.
Sachgerechte Schätzung
Werden die pauschalen Wertansätze durch die Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt oder wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuer-Zwecke anhand anderer geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Liegen geeignete Unterlagen für eine Schätzung nicht vor, ist der bezüglich des privaten Nutzungsanteils zu ermittelnde Prozentsatz, der auf die mit Vorsteuer belasteten Kosten anzuwenden ist, mit mindestens 50 Prozent anzusetzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt.

b) Ertragsteuerliche Aspekte für ein Unternehmen

Die Anschaffungskosten eines Geschäftswagens umfassen alle Aufwendungen, die notwendig sind, um den Wagen zu erwerben; also auch alle mit der Anschaffung zusammenhängenden Nebenkosten. Zu den Anschaffungskosten gehören die Aufwendungen für alle Ausstattungs- und Ausrüstungsteile, die nur zusammen mit dem Pkw genutzt werden können. Diese Aufwendungen müssen aktiviert werden und mindern Gewinn und Steuer (beziehungsweise den Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben) erst über die Abschreibung. Die Abschreibungsdauer nach der AfA-Tabelle beträgt für Anschaffungen von Pkw und Kombiwagen seit dem 1. Januar 2001 sechs Jahre. Zu beachten ist die im Vergleich dazu achtjährige Abschreibungsdauer für die Gesamtkostenbemessung im Rahmen der Fahrtenbuchmethode.

Wann gilt ein Pkw als Betriebsvermögen?

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Erlass die Voraussetzungen für die Zuordnung eines überwiegend privat genutzten Wirtschaftsgutes – zum Beispiel eines Autos – zum Betriebsvermögen für solche Unternehmen festgelegt, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln.
Die Entscheidung, ob ein Personenunternehmen ein sowohl privat, als auch betrieblich genutztes Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuordnet oder nicht, kann sich auf den Betriebsausgabenabzug und damit positiv auf die Steuerlast auswirken. Allerdings besteht diese Möglichkeit nur für solche Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 10 Prozent betrieblich genutzt werden. Ist diese Schwelle jedoch überschritten, so kann es steuerlich durchaus interessant sein, auch überwiegend privat genutzte Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzuordnen (so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen). Das heißt, dass beispielsweise jedes Unternehmen die Kosten für einen nur zu 20 Prozent für betriebliche Zwecke genutzten Pkw in vollem Umfang als Betriebsausgaben ansetzen kann. Als Kehrseite der Medaille muss der private Nutzungsanteil ausgeglichen werden. Außerdem sind bei einer Entnahme des Pkws gegebenenfalls stille Reserven aufzudecken und zu versteuern. Als Nachweis ist erforderlich, dass die Aufnahme des Gegenstandes in das Betriebsvermögen zeitnah in einem laufend zu führenden Bestandsverzeichnis dokumentiert oder vergleichbar aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnung hat dabei in einer Form zu erfolgen, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Alternativ kann auch eine zeitnahe Erklärung schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Werden hingegen mit der Einnahmenüberschussrechnung keine Unterlagen beim Finanzamt eingereicht, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen ergibt, so wird das Wirtschaftsgut erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt als Betriebsvermögen anerkannt.

Nutzung von mehreren Fahrzeugen

1-Prozent-Regelung ist auf jedes Fahrzeug anzuwenden

Mit Urteil vom 13.06.2013, VI R 17/12, veröffentlicht am 23.10.2013, hat der BFH entschieden, dass für Arbeitnehmer bei der Nutzung von mehr als einem Kfz zur privaten Nutzung der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1-Prozent-Regelung anzuwenden ist.
Diese Übersicht soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.