Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber

Auslandsreisepauschalen ab dem 1. Januar 2024
Das Finanzverwaltung hat die Übersicht über die ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2023 sind mit Fettdruck gekennzeichnet.   Zum BMF-Schreiben.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Reisekosten, die der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann. Diese Möglichkeit beinhaltet jedoch keinerlei Aussage darüber, welche Kosten der Arbeitgeber arbeitsrechtlich ersetzen muss. Diese arbeitsrechtliche Frage ist gegebenenfalls in Individualarbeitsverträgen, Dienstanweisungen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt.
Einzelheiten zum neuen Reisekostenrecht mit vielen Beispielen enthält ein umfangreiches Schreiben der Finanzverwaltung vom 25. November 2020. Es ersetzt das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 24.10.2014 und beinhaltet aktualisierte Rechtsprechung sowie Anspassungen an die neuen Verpflegungspauschalen 2020.

1. Begriff der Reisekosten

Reisekosten im Sinne der Lohnsteuer-Richtlinien sind Kosten, die so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen ersten Tätigkeitsstätte entstehen. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Während die nachgewiesenen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten ohne Begrenzung vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzt werden können, werden Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe bestimmter Pauschalen als nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn anerkannt. Sollten die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten vom Arbeitgeber nicht oder nicht bis zur steuerlich zulässigen Höhe ersetzt werden, verbleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Abzugs als Werbungskosten im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung (einzige Ausnahme: Übernachtungspauschalen können zwar vom Arbeitgeber gezahlt werden, nicht jedoch vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden).
Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen – zum Beispiel Fahrtenbuch, Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr u. ä. – nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Unterlagen, aus denen sich die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ergeben, hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
Zur Frage, wann und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, gilt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur eine erste Tätigkeitsstätte je Arbeitsverhältnis haben kann. Sowohl betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers als auch bei Dritten (zum Beispiel Kunden) können erste Tätigkeitsstätten sein, jedoch ein Homeoffice nicht, da bei diesem ein betrieblicher Bezug fehlt.
Der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ wird gesetzlich definiert als „die ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“ (vgl. § 9 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz). Die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig durch arbeits- und dienstrechtliche Festlegung. Von einer dauerhaften Zuordnung wird insbesondere ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Nur wenn eine solche Festlegung fehlt oder nicht eindeutig ist, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen, also ob der Arbeitnehmer typischerweise an einer bestimmten Einrichtung arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig werden soll. Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers maßgebend, also die Tätigkeitsstätte, die am nächsten zur Wohnung liegt. Die Zuordnung des Arbeitgebers ist jedoch immer vorrangig. Zeitliche und quantitative Kriterien spielen bei Vorliegen einer arbeitgeberseitigen Zuordnung keine Rolle. Die Zuordnung muss entsprechend dokumentiert sein. Hierzu reichen Reisekostenabrechnungen, -richtlinien, Vermerke oder Notizen aus. Die Dauerhaftigkeit der Zuordnung wird anhand einer Prognose zu Beginn der Tätigkeit aufgestellt. Änderungen durch unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, politische Unruhen oder Insolvenz führen nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Prognose. Änderungen der Zuordnung gelten nur für die Zukunft.
Beispiel:
A ist Arbeitnehmer und ist drei Tage in der Woche im Büro seines Arbeitgebers und an den übrigen Tagen in der Woche auf zwei Baustellen eingesetzt. Eine Zuordnung durch seinen Arbeitgeber ist nicht erfolgt. Erste Tätigkeitsstätte ist das Büro seines Arbeitgebers.
Beispiel:
A ist Filialleiter und betreut fünf Filialen. Sein Arbeitgeber hat arbeitsrechtlich keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet. A ist an jeder Filiale einen Tag tätig. Da weder eine Zuordnung erfolgt ist, noch eine Zuordnung nach quantitativen Kriterien möglich ist, ist die Filiale, die am dichtesten zu As Wohnung liegt, seine erste Tätigkeitsstätte.
Sonderfälle: Sammelpunkt und weiträumiges Arbeitsgebiet
Keine erste Tätigkeitsstätte sind Sammelpunkte, die vom Arbeitgeber für das tägliche Aufnehmen der Arbeit dauerhaft bestimmt sind. Diese liegen zum Beispiel bei Busfahrern vor, die ihre Tätigkeit am Busdepot aufnehmen, oder Handwerkern, die jeden Morgen ihr Montagefahrzeug an einem bestimmten Punkt abholen. Fahrten dorthin führen zur Geltendmachung der Entfernungspauschale. Sonstige Reisekosten können nicht erstattet werden. Ebenso verhält es sich bei einem sogenannten weiträumigen Arbeitsgebiet. Dies sind beispielsweise Hafen-, Wald-, Zustell- oder Ablesegebiete, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten auf einer Fläche und nicht innerhalb von betrieblichen Einrichtungen verrichtet. Dort können bis zu dem Punkt, an dem der Arbeitnehmer das weiträumige Gebiet betritt, lediglich die Entfernungspauschale gelten gemacht werden, sonstige Reisekosten jedoch nicht. Möglich ist aber, dass Arbeitnehmer trotzdem die Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen.
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist Maschinenbauer einer Werft. Er betritt das Werftgelände jeden Morgen durch den südlichen Eingang. Für die Fahrten von seiner Wohnung bis zu dem südlichen Eingang zum Werftgelände kann A die Entfernungspauschale ansetzen.
Auch Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den Besuch einer auswärtigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte entstehen, sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, wenn die Bildungsmaßnahme Ausfluss des bestehenden (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses ist. Hierunter fallen damit neben Fahrten zu Fortbildungsstätten insbesondere auch Fahrten zur Berufsschule, der Besuch von Berufsakademien sowie Kurse der Kammern im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen. Dies gilt für die Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme, auch wenn sich diese wie zum Beispiel beim Besuch einer Berufsakademie über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt (Ausnahme: Verpflegungsmehraufwendungen, für die eine 3-Monats-Frist gilt, siehe Punkt 3)!   

2. Fahrtkosten

Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen.
Benutzt der Arbeitnehmer bei seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sein eigenes Fahrzeug, so ist unter Nachweis der Gesamtkosten entweder
  • ein Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten entsprechend dem Anteil der Dienstfahrten an der Jahresfahrleistung
  • oder ein auf der Basis der Gesamtkosten eines Jahres ermittelter Kilometersatz anzusetzen.
Bei der Gesamtkostenermittlung ist für Personenkraftwagen und Kombifahrzeuge grundsätzlich eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde zu legen (AfA). Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden.
Ohne Einzelnachweis der Gesamtkosten können die Fahrtkosten pauschal höchstens angesetzt werden mit einem Kilometersatz je gefahrenem Kilometer
  • von 0,30 Euro bei einem Kraftwagen (zum Beispiel PKW) und
  • von 0,20 Euro für jedes andere motorisierte Fahrzeug.
Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten, die für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit mit dem eigenen PKW entstanden sind, lohnsteuerfrei erstattet werden (beispielsweise nicht voraussehbare Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß beruhen, Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden oder Aufwendungen infolge eines Schadens durch den Diebstahl des Fahrzeugs).

3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen

Die aus Anlass einer betrieblichen Auswärtstätigkeit entstandenen Verpflegungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei bis zur Höhe bestimmter Pauschbeträge ersetzen.
Bei betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeiten im Inland können die Verpflegungsmehraufwendungen pauschal für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, mit folgenden Pauschbeträgen angesetzt werden:
bei eintägigen Auswärtstätigkeiten von mehr als 8 Stunden
14 Euro
An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten
unabhängig von der Dauer der Abwesenheit
14 Euro
bei Auswärtstätigkeiten, die nicht An- und Abreisetag sind, von 24 Stunden
28 Euro
Beispiel:
Arbeitnehmer A tritt am ersten Tag seine Inlandsreise um 16:00 Uhr an und kehrt am übernächsten Tag um 18:00 Uhr zurück. Steuerfrei ersetzt werden können:
Am ersten Tag (Anreisetag): 14 Euro
Am zweiten Tag: 28 Euro
Am letzten Tag (Abreisetag): 14 Euro
Führt der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Auswärtstätigkeiten durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. Bei einer betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit bestimmt sich die Abwesenheitsdauer nach der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.
Achtung: Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Ersatz / Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate. Allerdings liegt nicht dieselbe Auswärtstätigkeit vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Ist der Arbeitnehmer also lediglich an zwei Tagen in der Woche an der jeweiligen Einsatzstelle tätig, beginnt die Frist von drei Monaten nicht zu laufen. Vielmehr liegen jeweils immer neue Dienstreisen vor. Die Drei-Monats-Frist beginnt neu zu laufen, wenn die Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte mindestens 4 Wochen unterbrochen wird. Der Grund der Unterbrechung ist dabei irrelevant. Damit führen auch Krankheiten, Urlaub, Kur, Fortbildungen zu einem Neubeginn der Frist, wenn der Arbeitnehmer mindestens vier Wochen abwesend ist.
Soweit der Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher oder sonstiger Vorschriften seinen auswärts tätigen Arbeitnehmern höhere Beträge als die oben genannten Pauschalen erstattet, ist der Differenzbetrag zwischen den steuerfreien Pauschbeträgen und den tatsächlichen Erstattungsbeträgen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Es ist zulässig, die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit Fahrtkostenvergütungen und Übernachtungskostenvergütungen zusammenzurechnen; in diesem Fall ist nur die Summe der Erstattungen steuerpflichtig, die die Summe der steuerfreien Einzelvergütungen übersteigt. Als Alternative zur individuellen Hinzurechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn kann mit dem Betriebsstättenfinanzamt eine Pauschalbesteuerung unter Anwendung eines abgestimmten Steuersatzes vereinbart werden (§ 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG).
Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit diese Verpflegungsmehraufwendungen die steuerfrei erstattbaren Pauschbeträge um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Unentgeltliche Verpflegung
Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich Mahlzeiten so ist zu unterscheiden:
  • Kann der Arbeitnehmer zusätzlich eine Verpflegungspauschale geltend machen (bei Dienstreisen über acht Stunden Abwesenheit), so ist diese typisierend um einen auf die Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit bezogenen Pauschalsatz zu kürzen, konkret um 20 Prozent für ein Frühstück (entspricht 5,60 Euro) und um 40 Prozent jeweils für Mittag- und Abendessen (entspricht 11,20 Euro). Der Sachbezugswert kann nicht angesetzt werden. Die Verpflegungspauschale kann maximal auf 0 gekürzt werden.
    Dieser Grundsatz gilt auch bei einer geschäftlich veranlassten Bewirtung oder einem Arbeitsessen. Auch in diesen Fällen muss die Verpflegungspauschale entsprechend gekürzt werden.
  • Kann der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale geltend machen (bei Dienstreisen unter acht Stunden Abwesenheit oder wenn die Drei-Monats-Frist abgelaufen ist), so kann der amtliche Sachbezugswert angesetzt werden. Dieser beträgt für ein Frühstück 1,83 Euro und für ein Mittag- und Abendessen jeweils 3,47 Euro (2021).
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat zwei Übernachtungen mit Frühstück gebucht und bezahlt. A erhält zusätzlich eine Verpflegungspauschale. Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil versteuern. A kann folgende Pauschalen geltend machen:
Anreisetag: 14 Euro
Abreisetag: 14 Euro
Zwischentag: 28 Euro
Gesamt: 56 Euro. Kürzung für zwei Frühstücke: 11,20 Euro (2 x 5,60 Euro).
Der Ansatz der oben genannten Pauschalbeträge kann unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen dem Pauschalbetrag entsprechenden Betrag als Entgelt für die Mahlzeit vereinbart hat (zum Beispiel der Arbeitnehmer zahlt den Betrag bei der Abrechnung der Verpflegungspauschalen an den Arbeitgeber und bekommt entsprechend weniger ausbezahlt), oder wenn der Betrag vom Nettolohn einbehalten wird.
Zur Frage, wann eine arbeitgeberseitig gewährte Mahlzeit vorliegt, enthält § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG sowie das Schreiben der Finanzverwaltung vom 25. November 2020 (in den Randziffern 61 ff.) die folgenden Voraussetzungen.
Danach genügt es für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung, dass
  • der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit (oder doppelte Haushaltsführung) verrichtet,
  • die Mahlzeit (also jede einzelne) keinen höheren Verkehrswert als 60 Euro inklusive USt hat,
  • und die Abgabe der Mahlzeit dienstlich veranlasst ist.
Die dienstliche Veranlassung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Wie die Rechnung beglichen wird, ist unerheblich. Ferner kann auch der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst bestellen; selbst eine telefonische Order genügt. Schließlich ist auch eine Bestellung nach Reiseantritt – zum Beispiel erst im Hotel – möglich.
Für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber veranlasst, muss beim Arbeitnehmer  seit dem 1. Januar 2019 ist der Großbuchstabe „M“ entsprechend den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 27.09.2017 eingetragen werden.
Das bedeuetet, hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit:
  • außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte
oder
  • im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe "M" aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.
Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr.
Werden Mahlzeiten gewährt, die keinen Arbeitslohn darstellen oder deren Preis 60 Euro übersteigt - und die daher nicht mit dem Sachbezugswert zu bewerten sind - besteht keine Pflicht im Lohnkonto den Großbuchstaben "M" aufzuzeichnen und zu bescheinigen.
In dem Fall, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise im Hotel ein Frühstück vom Arbeitgeber ersetzt bekommt, gilt Folgendes: werden Übernachtungskosten aufgrund eines Einzelnachweises (Hotelrechnung) geltend gemacht, ist zu beachten, dass die in einer Hotelrechnung gesondert ausgewiesenen Kosten des Frühstücks nicht zu den Übernachtungskosten gehören. Soweit das Frühstück dennoch dem Arbeitnehmer ersetzt wird, bedeutet dies, dass es grundsätzlich nach den oben genannten Grundsätzen lohnversteuert werden muss. Das Gleiche gilt, wenn in der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück oder ggf. auch Mittag-/Abendessen ausgewiesen und sich daher der Preis für die Verpflegung nicht feststellen lässt. Auch hier wird die Verpflegungspauschale für ein Frühstück um 5,60 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen um 11,20 Euro gekürzt.
Hinweis: Auch Mahlzeiten während Flugreisen oder im Zug oder Schiff führen zur Kürzung der Verpflegungspauschale. Chipstüten, Salzgebäck, Schokowaffel, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien erfüllen die Kriterien einer Mahlzeit hingegen nicht und führen nicht zur Kürzung der Verpflegungspauschale.
Einige weitere Sonderfälle zur Kürzung der Verpflegungspauschale finden Sie in dem bereits genannten BMF-Schreiben vom 25. November 2020.

4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen

Die aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstganges entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei ersetzen
  • in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder
  • ohne Einzelnachweis bis zur Höhe eines Pauschbetrages von 20 Euro, sofern der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich erhalten hat. Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbeträge nicht zulässig. Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine dürfen die Pauschbeträge nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist.
  • Seit 2020 gibt es eine neue Pauschale für Fahrtätige (LKW-Fahrer) von 8 Euro am Tag (§ 9 Abs. 1 EStG). Wenn diese im LKW übernachten, können die Kosten für Raststätten (Dusche, Parken etc.) zukünftig pauschal steuerfrei erstattet werden oder als Werbungskosten geltend gemacht werden. Höhere Kosten sind nachzuweisen. Die Verpflegungspauschale kann daneben ebenfalls gezahlt werden.
Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein- und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt steuerfrei ersetzbar bzw. als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden nur noch 1000 Euro monatlich steuerfrei erstattet. Für Auslandsübernachtungen gilt dies nicht.

Werden dem Arbeitnehmer die entstandenen Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht oder nicht bis zur steuerlich zulässigen Höhe ersetzt, so kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten nur die nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten (also nicht den Pauschbetrag) geltend machen.

5. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die aus Anlass einer Dienstreise ins Ausland entstandenen Verpflegungskosten durch die Gewährung länderweise unterschiedlicher Pauschbeträge (Auslandstagegelder) lohnsteuerfrei ersetzen. Auch hier gelten dieselben Kriterien wie bei Inlandsreisen.
Auslandstagegelder werden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (fast) jedes Jahr veröffentlicht (R 9.6 Abs. 3 LStR). Seit 01.01.2012 gelten die mit dem Schreiben des BMF vom 8. Dezember 2011 festgelegten Beträge. Für Staaten, die nicht in der Auslandsreisekostentabelle enthalten sind, ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend; für Übersee- und Außengebiete eines Staates gilt der für das Mutterland geltende Pauschbetrag (R 9.6 Abs. 3 LStR).


Die Pauschbeträge gelten sowohl für eintägige als auch für mehrtägige Auslandsreisen (bis zu drei Monate). Die berufliche Abwesenheit bei Auslandreisen ist an jedem Kalendertag gesondert zu ermitteln. Angesetzt wird hierbei der höchste Auslandstagegeldsatz mit folgenden Prozentsätzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 4 EStG): 
1. Abwesenheit von 24 Stunden: 120 %,
2. An- und Abreisetag oder Abwesenheit von mindestens acht Stunden: 80 %.

Bei einer Abwesenheit von weniger als 8 Stunden darf kein Pauschbetrag berücksichtigt werden. Die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte ist am Reisetag maßgebend. Falls Auswärtstätigkeit  nach 16 Uhr des einen Tages beginnt und vor 8 Uhr des darauffolgenden Tages endet, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird die gesamte Auswärtstätigkeit an beiden Tagen zusammengerechnet und als eintägige Auslandsreise behandelt.
Bei Dienst- und Geschäftsreisen vom Inland in das Ausland richtet sich der Pauschbetrag nach dem Land,  das der Steuerpflichtige vor 24 Uhr (Ortszeit) zuletzt erreicht hat. Für den Tag der Rückreise vom Ausland in das Inland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 4 EStG), selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der Dienstreise an diesem Tag im Inland verbracht hat (R 9.6 Abs. 3 Satz 3 LStR).
Bei Flugreisen kommt es darauf an, welches Land vor 24:00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde. Ein Land gilt als erreicht in dem Zeitpunkt der Landung des Flugzeuges am Zielflughafen. Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt. Erstreckt sich die Flugreise über mehr als 2 Kalendertage,  so ist für die Tage,  die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagesgeld zur Berechnung der Pauschbeträge heranzuziehen (R 9.6 Abs. 3 Satz 4 LStR).
Für die Tage einer Schiffsreise ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und der Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend (R 9.6 Abs. 3 Satz 4 LStR).
Beispiel:
Ein Unternehmer reist geschäftlich für drei Tage nach Frankreich. Er verlässt am Montag um 14:00 Uhr seine Wohnung in Berlin und fliegt zu einem in Paris ansässigen Kunden. Frankreich erreicht er um 23:00 Uhr. Am Mittwoch fliegt er zurück über die Schweiz nach Deutschland. Um 19:00 Uhr landet er in Berlin.
Lösung:
Steuerfrei können folgende Pauschbeträge erstattet werden:
  •     Montag: 39,00 Euro (Pauschbetrag für Paris bei 8- bis 24-stündiger Abwesenheit)
  •     Dienstag: 58,00 Euro ( Pauschbetrag für Paris bei 24-stündiger Abwesenheit)
  •     Mittwoch: 39,00 Euro (Pauschbetrag für Paris bei 8- bis 24-stündiger Abwesenheit)

Wenn der Arbeitnehmer durch Einzelnachweis höhere Kosten belegt, darf der Arbeitgeber ihm nur die jeweiligen Reisekosten lohnsteuerfrei ersetzen,  die nicht über die oben genannten Beträge hinausgehen.  Es steht dem Arbeitgeber natürlich frei, mehr zu zahlen. Übersteigen die vom Arbeitgeber erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen die steuerfreien Auslandstagegelder, können unter bestimmten Voraussetzungen die übersteigenden Beträge bis zur Höhe der jeweils geltenden Auslandstagegelder mit einem Steuersatz von 25 % pauschal lohnversteuert werden, soweit diese Beträge die steuerfrei erstattbaren Auslandstagegelder um nicht mehr als 100 % übersteigen (§ 40 Abs. 2 S.1 Nr. 4 EStG). Darüber hinausgehende Beträge unterliegen dem Steuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen. 
Alternativ kann der Mitarbeiter auf die Erstattung vollständig verzichten und seine Ausgaben in seiner Einkommensteuererklärung in Höhe der Pauschalbeträge als Werbungskosten ansetzen. 


6. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen

Die aus Anlass einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit in das Ausland entstehenden Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen
  • in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen oder
  • ohne Einzelnachweis in Höhe eines Pauschbetrags, der länderweise unterschiedlich ist, soweit der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat.
Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine dürfen zusätzliche Übernachtungsaufwendungen nur dann steuerfrei erstattet werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. Die steuerfreie Erstattung des Pauschbetrags bei einer Übernachtung im Fahrzeug ist nicht zulässig.
Zur Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer siehe Ausführungen zu Ziffer 4.
Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR), für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 und R 9.11 Absatz 8 LStR).
Werden Übernachtungskosten aufgrund eines Einzelnachweises (Hotelrechnung) geltend gemacht, ist zu beachten, dass etwa die in einer Hotelrechnung ausgewiesenen Kosten des Frühstücks nicht zu den Übernachtungskosten gehören (siehe ausführlich oben bei Punkt 3). Wird in der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück oder ggf. auch Mittag-/Abendessen ausgewiesen und lässt sich daher der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
  • Für das Frühstück 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit,
  • für Mittag- und Abendessen jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit.
Beispiel:
Übernachtung in Paris/Frankreich
Übernachtungspreis einschließlich Frühstück 100,00 Euro
./. 20 Prozent der Verpflegungspauschale bei 24-stündiger Abwesenheit (58 Euro): 11,60 Euro
Lohnsteuerfrei können ersetzt werden 88,40 Euro

Da im Ausland die Differenzierung der Steuersätze für die Übernachtung und das Frühstück nicht der deutschen Rechtslage entsprechen muss, ist es denkbar, dass hier der Ansatz als Gesamtpreis weiterhin vorkommt und sich die für die Inlandsreisen dargestellte Problematik nicht in der gleichen Schärfe stellt (siehe Punkt 3).
Achtung: Auch bei Auslandsreisen gilt: Erhält der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten ein Frühstück oder eine Mahlzeit unentgeltlich oder teilentgeltlich gestellt, so sind auch hier entsprechend bei den Inlandsreisen die unter Punkt 3 dargestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Verpflegung anzuwenden.

7. Reisenebenkosten

Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen lohnsteuerfrei ersetzen. Der Arbeitnehmer muss entsprechende Unterlagen vorlegen, die der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren hat.
Zu den Reisenebenkosten zählen beispielsweise die Aufwendungen für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck (einschließlich Reisegepäckversicherung soweit diese sich auf Dienstreisen beschränkt), für Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner sowie für Straßenbenutzung und Parkplatz. Ferner zählen Schadensersatzleistungen, die im Zusammenhang mit auf Dienstreisen erlittenen Verkehrsunfällen stehen sowie Unfallversicherungen, die ausschließlich Berufsunfälle außerhalb einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte abdecken, zu den Reisenebenkosten. Auch hierzu zählt der Wertverlust aufgrund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen, die der Arbeitnehmer auf seiner Reise verwenden musste, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht, nicht aber der Verlust einer Geldbörse.
Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, wie beispielsweise Bekleidungskosten, Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern u. a. Reiseausrüstung können nicht als Reisenebenkosten steuerlich geltend gemacht werden.

8. Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Zur Absicherung ihrer lohnsteuerlichen Pflichten können Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beantragen. Im Gegensatz zu allgemeineren Anfragen ist das Finanzamt bei einem Bezug auf die Lohnsteuer verpflichtet auch tatsächlich zu antworten. Das Gesetz legt fest, dass das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben hat, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens gegenüber allen Beteiligten an diese gebunden (erstreckt sich jedoch nicht auf das Veranlagungsverfahren). Aufgehoben oder geändert werden kann die Anrufungsauskunft nur mit Wirkung für die Zukunft.
Für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Es sollte auf eine vollständige Sachverhaltsdarstellung geachtet werden.
Weitere Informationen zur Anrufungsauskunft können Sie dem BMF-Schreiben vom 12.12.2017 entnehmen.
Stand: Dezember 2022