Corona-Soforthilfen
Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe
Aktueller Stand: Was müssen Sie jetzt tun?
Das Rückmeldeverfahren zur Corona Soforthilfe in Hessen wurde mit Verfahrenserleichterungen wieder aufgenommen. Das Regierungspräsidium Kassel informiert alle Betroffenen, deren Rückmeldeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, schriftlich über die nächsten Schritte.
Wenn Sie noch kein neues Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel erhalten haben, müssen Sie derzeit nichts unternehmen. Warten Sie bitte auf die individuelle Mitteilung.
Auch Fristen für die Rückzahlung von Corona Soforthilfen bleiben zunächst ausgesetzt. Bereits vereinbarte Ratenzahlungen müssen bis zur Mitteilung einer neuen Frist ebenfalls nicht geleistet werden. Bis dahin leitet das Regierungspräsidium Kassel keine Vollstreckung ein.
Da die Schreiben nach und nach versendet werden, erhalten nicht alle Betroffenen gleichzeitig Post.
Wichtig bei laufenden Gerichtsverfahren:
Wenn Sie gegen einen Bescheid geklagt haben, gelten Ihre Mitwirkungspflichten gegenüber dem Gericht weiterhin. Die Änderungen im Verwaltungsverfahren setzen ein laufendes Gerichtsverfahren nicht automatisch aus.
Wenn Sie gegen einen Bescheid geklagt haben, gelten Ihre Mitwirkungspflichten gegenüber dem Gericht weiterhin. Die Änderungen im Verwaltungsverfahren setzen ein laufendes Gerichtsverfahren nicht automatisch aus.
Vgl. die Pressemitteilung des Hessischen WirtschaftsministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster vom 22. Mai)
Ich habe ein Schreiben vom Regierungspräsidium Kassel erhalten
Welche Schritte für Sie erforderlich sind, hängt von Ihrem individuellen Verfahren ab. Maßgeblich sind deshalb zunächst die Angaben und Fristen in Ihrem aktuellen Schreiben.
Das Regierungspräsidium Kassel stellt aktuelle Informationen und Antworten auf häufige Fragen zum Rückmeldeverfahren bereit.
FAQ des Regierungspräsidiums Kassel:
https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq
https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq
Hotline zum Rückmeldeverfahren:
0561 106 4750
0561 106 4750
Montag bis Donnerstag, 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag, 08:00 bis 14:00 Uhr
Freitag, 08:00 bis 14:00 Uhr
Für individuelle Anfragen steht außerdem das Kontaktformular des Regierungspräsidiums Kassel zur Verfügung.
Ich habe einen Rückforderungsbescheid erhalten und soll Corona Soforthilfe zurückzahlen
Im Rückmeldeverfahren wird geprüft, ob die ursprünglich ausgezahlte Corona Soforthilfe höher war als der tatsächliche Liquiditätsengpass im maßgeblichen Zeitraum. Ist dies der Fall, kann eine Rückzahlung erforderlich sein.
Wenn Sie eine Rückzahlung finanziell belastet, kommen abhängig von Ihrem Einzelfall verschiedene Möglichkeiten in Betracht.
- Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können (Die Ratenzahlung kann für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten beantragt werden.)
- Stundung: die betroffenen Unternehmen können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zur aktuellen Situation.
- Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann ein Erlass der Rückforderung in Betracht kommen. Dafür müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen. Relevant kann insbesondere eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage sein, wenn die Rückzahlung die Existenz des Unternehmens gefährden würde.Auch hierfür ist ein begründeter Antrag mit aussagekräftigen Nachweisen erforderlich. Formlose Anträge auf Härtefallprüfung können bereits gestellt werden. Derzeit wird ein formelles Antragsverfahren, auch mit Erläuterungen für die Antragsteller, entwickelt, mit dem ein Antrag auf Erlass bzw. Teilerlass gestellt werden soll. FAQ zum Härtefallverfahren im Corona-Soforthilfe-Rückmeldeverfahren
- Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.
Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen die IHK gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids und die dort genannte Frist.
In Hessen kann gegen einen Rückforderungsbescheid grundsätzlich kein Widerspruch eingelegt werden. Stattdessen muss unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Klagefrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid bestandskräftig.
Viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Corona Soforthilfen und der Rückforderungspraxis sind bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Wenn Sie Zweifel an Ihrem Bescheid oder an der Berechnung haben, kann es deshalb sinnvoll sein, vor weiteren rechtlichen Schritten fachlichen Rat einzuholen. Informationen zu den möglichen Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens finden Sie bei der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main informiert in einem Webinar, welche Pflichten bestehen, worauf Sie bei einem Bescheid achten sollten und welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten sich bieten.
Ich habe bereits Klage erhoben
Die Änderungen des Rückmeldeverfahrens beenden oder unterbrechen ein bereits laufendes Gerichtsverfahren nicht automatisch. Wenn Sie gegen einen Rücknahme oder Rückforderungsbescheid geklagt haben, müssen Sie deshalb weiterhin die Vorgaben und Fristen des zuständigen Gerichts beachten. Nach Angaben des Regierungspräsidiums können mögliche Erleichterungen unter Umständen auch in einem anhängigen Klageverfahren im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung berücksichtigt werden.
Finanzierungshilfen für betroffene Unternehmen im Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe
Um betroffene Unternehmen zu unterstützen, kann die Bürgschaftsbank Hessen, bei tragfähigem Geschäftsmodell, eine notwendige Kreditaufnahme mit einer anteiligen Bürgschaft begleiten.
Hinweis: Dieses Merkblatt stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich zur Klärung individueller Fragen an Ihre Steuerberatung oder Rechtsberatung.