International

Arbeitseinsätze / Entsendung von Mitarbeitern innerhalb der EU

Was versteht man unter Entsendung?

Ein entsandter Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land geschickt wird, um dort während eines begrenzten Zeitraums eine Dienstleistung zu erbringen bzw. einen Auftrag auszuführen.
So kann beispielsweise ein Dienstleister aus Deutschland den Auftrag bekommen, eine Küche in Frankreich aufzubauen. Oder ein Arbeitnehmer wird auf eine Messe geschickt, um dort den Firmenstand zu betreuen.

Rechte und Vorschriften

Bei einer Entsendung von Mitarbeitern ins EU-Ausland, gelten grundsätzlich die Vorschriften des Ziellandes. Diese dienen dem Schutz der Wirtschaft vor Antidumping-Löhnen sowie vor Schwarzarbeit. Folgende Themen werden von den EU-Mitgliedstaaten bei einer Entsendung geregelt:
  • Mindestlohn
  • Arbeits- und Ruhezeiten
  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
  • bezahlter Mindestjahresurlaub
  • Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften durch Leiharbeitsunternehmen
  • Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Das A1 Formular

Für Arbeitnehmer, die im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt werden, gelten unter Umständen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Bei vorübergehenden Tätigkeiten im Ausland wird als Nachweis der sozialen Sicherheit von den gesetzlichen Krankenkassen die Entsendebescheinigungen A1 ausgestellt. Die Arbeitnehmer sollten für den Fall einer Kontrolle vor Ort im Ausland die A1 Bescheinigung mitführen. Hier finden Sie die Antragsformulare und weitere Informationen.

Merkblatt

Im folgenden Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 391 KB)erhalten Sie eine Übersicht zu den Meldepflicht-bestimmungen, Hinweise zur Benennung einer Kontaktperson/eines Vertreters, Links zu weiteren Informationen der zuständigen Stellen in den einzelnen EU-Ländern und Informationen zu benötigten Unterlagen vor Ort. Stand des Merkblatts: Januar 2023
Die in diesem Merkblatt aufgeführten Vorschriften der einzelnen EU-Mitgliedstaaten beziehen sich auf die EU-Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern sowie die Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU. Letztere sollte von den einzelnen Mitgliedstaaten bis zum 18. Juni 2016 ins nationale Recht umgesetzt werden. Auf dieser Grundlage haben die Mitgliedstaaten u.a. die Meldepflicht im Rahmen einer Mitarbeiterentsendung eingeführt.