International

Liechtenstein: Entsendung

Vor Erbringung der gewerblichen Dienstleistung ist beim Amt für Volkswirtschaft eine Meldung zu erstatten. Die Tätigkeit selbst darf erst nach erteilter amtlicher Meldebestätigung ausgeübt werden. Grundlage für eine Bestätigung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ist eine entsprechende gewerbliche Legitimation im Herkunftsland. Die zugelassenen Personen resp. Unternehmen haben beim Erbringen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie liechtensteinische Gewerbetreibende, insbesondere ist bei den qualifizierten Gewerbe die fachliche Eignung nachzuweisen.
Die Bestätigung des Amt für Volkswirtschaft berechtigt dazu, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen grenzüberschreitend in Liechtenstein zu erbringen und ist jährlich neu zu beantragen. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Diese Regelung gilt für Dienstleistungserbringer aus dem EU-/EWR-Raum sowie der Schweiz.
Im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistung ist das Meldeformular online einzureichen.
Hinweis:
  • Dienstleistungserbringer aus dem EU-/EWR-Raum müssen sich mit dem Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen bei der Liechtensteiner Steuerverwaltung anmelden .
  • Für die grenzüberschreitende Dienstleistung (GDL) gilt eine zeitlich beschränkte Geschäftstätigkeit in Liechtenstein. Nehmen Sie für die diesbezügliche Melde- oder Bewilligungspflicht Kontakt mit dem Liechtensteiner Ausländer- und Passamt auf 
  • Für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Branchen, die über einen allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (AVE) verfügen, ist eine Meldung bei der Zentralparitätischen Kommission (ZPK) verpflichtend
Das Meldeformular sowie weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Volkswirtschaft unter dem folgenden Link.
Quelle: Amt für Volkswirtschaft, Liechtenstein (AVW)