Keine Entsendung oder Dienstreise in Europa ohne A1 Bescheinigung

Wofür brauche ich die A1-Bescheinigung?

Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer selbst bei kurzfristigen, eintägigen Dienstreisen bzw. Entsendungen ins EU-Ausland oder in einen EFTA-Staat eine A1-Bescheinigung einzuholen. Arbeitnehmer haben diese dann mitzuführen. Die Pflicht gilt gleichermaßen für alle abhängig Beschäftigten einschließlich Führungskräfte und Mitarbeiter aus Behörden sowie auch für Selbstständige.
Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass der Arbeitnehmer den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Eine doppelte Beitragszahlung wird somit vermieden.

Wo stelle ich den Antrag?

Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, ist die Deutsche Rentenversicherung für den Antrag zuständig.
Sofern der Arbeitnehmer zusätzlich berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu senden.
Für Arbeitnehmer sowie auch für Selbstständige muss die Bescheinigung auf elektronischem Wege beantragt werden. Dies geschieht in der Regel über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm.
Alternativ kann der Antrag auchauch mittels der elektronisch gestützten Ausfüllhilfe SV-Meldeportal für Arbeitgeber gestellt werden. Für die Nutzung des SV-Meldeportals ist eine umfassende Registrierung jedes Nutzers erforderlich, dafür wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt. Auch eine Registrierung mit BundID ist möglich, nähere Information sind unter https://id.bund.de abrufbar.
Nach Absenden des Antrags wird vom SV-Meldeportal ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass vor Beginn der Auslandsbeschäftigung bzw. -tätigkeit ein Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt wurde.

Worin besteht der Unterschied zwischen Entsendung und „gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten“?

Für die Beantragung der A1-Bescheinigung ist zwischen einer Entsendung und einer Mehrfachbeschäftigung (gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten) zu unterscheiden, da sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung ergeben können.
1. Entsendung: Keine Dauerbescheinigung bei mehrfachen Einsätzen
Für jeden Arbeitseinsatz im Ausland ist die Bescheinigung jeweils neu zu beantragen. Bei mehrfachen kurzen Einsätzen ist keine Dauerbescheinigung vorgesehen.
Notwendige Formulare zur Beantragung der A1 Bescheinigung:
  • Für Arbeitnehmer: Entsendung einer abhängig beschäftigten Person in einem anderen Mitgliedsstaat muss die Beantragung elektronisch über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm. Alternativ kann der Antrag über SV-Meldeportal gestellt werden.
  • Für Selbstständige: Vorübergehende Erwerbstätigkeit eines Selbstständigen in einem anderen Mitgliedsstaat Antragsstellung über das SV-Meldeportal
2. Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten
Übt ein Arbeitnehmer bzw. der Selbständige seine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliegt er nur in einem Land den Rechtsvorschriften der Sozialversicherungspflicht. Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten liegt vor, wenn ein z. B. in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in einen anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird. Regelmäßigkeit liegt bereits bei einem Tag im Monat oder fünf Tagen im Quartal vor. Nur für die Staaten, in denen diese Regelmäßigkeit voraussichtlich beziehungsweise erfahrungsgemäß gegeben ist, kann eine längerfristige A1-Bescheinigung beantragt werden. Zudem darf der Arbeitnehmer ausschließlich nur bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sein.
Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Entsendete seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat).
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, so ist die DVKA die zuständige Stelle:
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Tel.: 0228 9530-446
Fax: 0228 9530-601
mehrfachbeschaeftigung@dvka.de
www.dvka.de
Für den Antrag einer A1-Bescheinigung nutzen Arbeitgeber wie bereits oben beschrieben ein zertifiziertes Abrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal . Die Rückmeldung durch den Sozialversicherungsträger erfolgt ebenfalls auf digitalem Weg.
Informationen und Links zur elektronischen Antragstellung finden Sie hier bzw. hier eine Anleitung.

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland, ist der jeweils zuständige Träger hier abrufbar.
(Quelle: Länderschwerpunktkammer Frankreich IHK Südlicher Oberrhein)