Änderungen bei Lieferantenerklärungen
Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt – üblicherweise zum Jahreswechsel. Wir geben Hinweise zu jährlich wiederkehrenden Fragen über Änderungen.
- 1. Welche Abkommensländer kann ich (neu) angeben? Was sind die Voraussetzungen?
- 2. Welche Länderkürzel sind möglich?
- 3. Formulare zum Download
- 4. Zusatz „Revised Rules“ (bis 2024 „Transitional Rules“) auf der Lieferantenerklärung entfällt 2026
- 5. LE und Lohnveredelungen – Vereinfachung für integrative (geschützte) Werkstätten
- 6. Umfassende Überarbeitung der Vorschriften (ab 2027?)
Grundlegende Informationen zu LE haben wir in unseren Häufig gestellten Fragen zu Lieferantenerklärungen für Sie zusammengestellt.
1. Welche Abkommensländer kann ich (neu) angeben? Was sind die Voraussetzungen?
Bei den Abkommensländern („präferenzberechtigt für ...”) wird angegeben, für welche Länder die auf der Lieferantenerklärung genannten Waren präferenzberechtigt sind. 2025 sind bislang keine neuen Handelsabkommen in Kraft getreten. Ob das Abkommen mit Mercosur im Lauf des Jahres 2026 anwendbar sein wird, ist noch nicht absehbar.
Die letzten Neuerungen stammen aus 2024: Seither ist das Abkommen mit Neuseeland sowie das Abkommen mit Kenia anwendbar.
Damit können unverändert die nachfolgend aufgeführten Abkommensländer in die Lieferantenerklärung unter dem Abschnitt „präferenzberechtigt für ...” aufgeführt werden:
Zweiseitige Abkommen
Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD)*, Bosnien und Herzegowina (BA), CARIFORUM, Ceuta (XC) und Melilla (XL), Chile (CL), Côte
d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO),
Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kenia (KE), Kolumbien (CO), Kosovo
(XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ,
PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM),
SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und
Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV).
*Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und
nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24
und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz). Trotz einer EInschränkung des Warenkreises kann die Lieferantenerklärung als Grundlage für eine EU-Türkei-Lieferantenerklärung verwendet werden. Die Einzelheiten finden Sie in der Informationen zu den Nachweisen EU-Türkei.
**Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen
d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO),
Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kenia (KE), Kolumbien (CO), Kosovo
(XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ,
PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM),
SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und
Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV).
*Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und
nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24
und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz). Trotz einer EInschränkung des Warenkreises kann die Lieferantenerklärung als Grundlage für eine EU-Türkei-Lieferantenerklärung verwendet werden. Die Einzelheiten finden Sie in der Informationen zu den Nachweisen EU-Türkei.
**Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen
Einseitige Abkommen
(das heißt: Zollvorteil nur bei der Einfuhr in die EU, in der Regel wenig relevant, können aber genannt werden)
APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien,
Sonderfall ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete): Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon haben erklärt, für EU-Ursprungswaren Präferenzen zu gewähren. Dies scheint allerdings nicht sicher zu sein. Weitere ÜLG können ebenfalls zweiseitig werden, sind aber bislang noch einseitig.
Freiverkehrsabkommen
Andorra, San Marino
Eine gute Übersicht über die Länder, die Sie aufnehmen können, finden Sie in der grafischen Übersicht Zollpräferenzbeziehungen der EU.
Voraussetzungen und Hinweise
Wichtig zu wissen:
Wenn alle oben aufgeführten Abkommenspartnerländer der EU auf der Lieferantenerklärung als präferenzberechtigt genannt sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Alle – möglicherweise voneinander abweichenden – Ursprungsregeln der jeweiligen Abkommen sind eingehalten worden. Normalerweise erfolgt dann die Ermittlung des Ursprungs auf Basis der strengsten Ursprungsregel aller genannten Abkommensländer.
2. keine Kumulation
3. Ursprungsland EU
4. kein ausschließlicher Vermerk “transitional rules” bzw. “revised rules” (siehe 4.)
Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig. Dass Länder nicht genannt sind, kann unterschiedliche Gründe haben:
1. Kalkulation auf Basis der unterschiedlichen Ursprungsregeln der einzelnen Abkommen, nicht alle werden erfüllt oder überprüft.
2. Zielländer sollen begrenzt werden (Kunde soll in bestimmte Länder nicht liefern)
3. Land vergessen/nicht ergänzt
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist.
Wenn alle oben aufgeführten Abkommenspartnerländer der EU auf der Lieferantenerklärung als präferenzberechtigt genannt sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Alle – möglicherweise voneinander abweichenden – Ursprungsregeln der jeweiligen Abkommen sind eingehalten worden. Normalerweise erfolgt dann die Ermittlung des Ursprungs auf Basis der strengsten Ursprungsregel aller genannten Abkommensländer.
2. keine Kumulation
3. Ursprungsland EU
4. kein ausschließlicher Vermerk “transitional rules” bzw. “revised rules” (siehe 4.)
Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig. Dass Länder nicht genannt sind, kann unterschiedliche Gründe haben:
1. Kalkulation auf Basis der unterschiedlichen Ursprungsregeln der einzelnen Abkommen, nicht alle werden erfüllt oder überprüft.
2. Zielländer sollen begrenzt werden (Kunde soll in bestimmte Länder nicht liefern)
3. Land vergessen/nicht ergänzt
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist.
2. Welche Länderkürzel sind möglich?
Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus (siehe Punkt 2). Eine Übersicht über die ISO-Alpha-Codes und die zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen sowie deren Mitgliedsstaaten bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (Stichwort: Präferenzregelungen der Europäischen Union).
Bitte beachten Sie:
- Für Serbien ist nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung verwendet. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
- für das Vereinigte Königreich gilt GB
- Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.
3. Formulare zum Download
Die IHK stellt Vordrucke für Lieferantenerklärungen als ausfüllbare PDF-Dokumente zum Download bereit. Bitte öffnen Sie diese mit dem Adobe Reader. Die Vordrucke werden nicht wegen jedes neuen Abkommens überarbeitet. Neue Abkommensländer können Sie jederzeit selbständig ergänzen. Mit der letzten Überarbeitung (5/2024) wurde das Abkommen mit Neuseeland integriert sowie einige redaktionelle Änderungen bei den Erklärungen vorgenommen. Der Wortlaut auf der Vorderseite ist unverändert. Die bisherigen Versionen können weiterhin verwendet werden. Kenia und noch folgende neuere Abkommen können Sie selbstständig ergänzen.
- Einzel-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (Stand 5/2024)
- Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (Stand 5/2024)
Bitte beachten Sie:
- Die Fußnoten auf den Vordrucken dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
- Die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift ist nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
- Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.
4. Zusatz „Revised Rules“ (bis 2024 „Transitional Rules“) auf der Lieferantenerklärung entfällt 2026
Das revidierte Pan-Euro-Med-Abkommen ist 2025 in Kraft getreten. Teil der Reform sind einfachere und zeitgemäße Ursprungsregeln. Die bisherigen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone können bis Ende 2025 weiterhin genutzt werden. Im Präferenzportal des Zolls ist erkennbar, welche Staaten die neuen Regelungen zusätzlich zu den alten Regelungen anwenden.
Wenn die neuen Regeln genutzt werden, müssen diese für das Jahr 2025 mit dem Vermerk „Revised Rules“ gekennzeichnet werden. Bis Ende 2024 lautete der Vermerk „Transitional Rules“. Ab 2026 entfallen alle Vermerke endgültig. Wichtig: Lieferantenerklärungen mit dem alten Vermerk „Transitional Rules“ sollen weiter anerkannt werden. Dafür hatten wir uns eingesetzt.
Was bedeutet das für Lieferantenerklärungen?
- Regelfall: Falls sich kein Zusatz „Revised Rules“ („Transitional Rules“) auf der Lieferantenerklärung befindet, gelten die bisherigen, im Normalfall strengeren präferenziellen Ursprungsregeln als erfüllt. Diese Lieferantenerklärungen gelten automatisch sowohl für die neuen als auch für die bisherigen Ursprungsregelungen. Das gilt unter der Voraussetzung, dass weder kumuliert wurde, noch es sich um Waren der Kapitel 1, 3, 16 (verarb. Fischerzeugnisse) sowie 25-97 handelt. Damit gilt das fast immer.
- Wer hingegen den Ursprung nach den revidierten Ursprungsregeln ermittelt hat, muss dies auf den Lieferantenerklärungen bis Ende 2025 mit dem Zusatz „Revised Rules“ („Transitional Rules“) angeben. Die Präferenz ist in diesem Fall nur für die Staaten gegeben, die diese revidierten Regeln akzeptieren. Falls weitere PEM-Staaten oder Abkommenstaaten außerhalb der PEM-Zone in der Lieferantenerklärung genannt werden, muss sichergestellt werden, dass für diese Staaten nach den bisherigen Regeln kalkuliert wird.
- Es ist auch möglich zu kennzeichnen, dass sowohl die bisherigen als auch die neuen Ursprungsregeln eingehalten werden. Dafür gibt es keinen vorgegebenen Wortlaut. Eine Kennzeichnung für die betroffenen Staaten könnte lauten: „C und R" oder “PEM-Übereinkommen und revidiertes Übereinkommen”.
- Für Lieferantenerklärungen, die ab bzw. für 2026 ausgestellt werden, gelten für die PEM-Staaten die revidierten Ursprungsregeln als angewendet - auch ohne Vermerk.
- Lieferantenerklärungen für 2025 und davor gelten weiter, auch wenn die Durchlässigkeit der Regeln nur bis 2025 gilt. Das gilt für Waren der Kapitel 1, 3, 16 (verarb. Fischerzeugnisse) sowie 25-97.
Detaillierte Informationen zur Reform, Regeln und den beteiligten Handelspartnern finden Sie im IHK-Artikel Die Pan-Euro-Med-Freihandelszone.
Die parallele Anwendung von alten und neuen Regelungen ist bis Ende 2025 möglich, sichtbar am Vermerk „Revised Rules“. Detaillierte Ausführungen zum Übergang auf das Revidierte Übereinkimmen, die Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen und die Kalkulation finden sie im IHK-Artikel PEM-Übereinkommen: Ursprung und Lieferantenerklärungen
Die parallele Anwendung von alten und neuen Regelungen ist bis Ende 2025 möglich, sichtbar am Vermerk „Revised Rules“. Detaillierte Ausführungen zum Übergang auf das Revidierte Übereinkimmen, die Auswirkungen auf Lieferantenerklärungen und die Kalkulation finden sie im IHK-Artikel PEM-Übereinkommen: Ursprung und Lieferantenerklärungen
5. LE und Lohnveredelungen – Vereinfachung für integrative (geschützte) Werkstätten
Lässt ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der EU ausführen, so ist mittels Lieferantenerklärung nachzuweisen, dass die Arbeiten in der EU durchgeführt wurden. Dies kann sehr aufwändig sein. Wie erst jetzt bekannt geworden ist, gibt es eine pragmatische Ausnahme:
Wenn Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrativen Werkstätten in Deutschland auslagern, kann auf die Nachweisführung durch Lieferantenerklärungen vom Auftraggeber an die Werkstätte und von der Werkstätte an den Auftraggeber verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass das Ausstellen von LE durch die Werkstätte aufgrund einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder gar nicht möglich ist.
Zu den weiteren Voraussetzungen für diese Vereinfachung lesen Sie bitte den Artikel Lieferantenerklärungen und Lohnveredelung.
6. Umfassende Überarbeitung der Vorschriften (ab 2027?)
Lieferantenerklärungen in der jetzigen Form sind nicht mehr zeitgemäß. In Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Unionszollkodex-IA werden auch die formalen Vorgaben für Lieferantenerklärungen überarbeitet. Künftig wird ein Datenaustausch möglich sein. Wir sind in intensivem Austausch zu den Einzelheiten. Die neuen Regelungen werden voraussichtlich Oktober 2027 in Kraft treten.
