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Carnet ATA/CPD

+++ AKTUELL:  Neues Standardverfahren – Seit 1. April 2023 können Carnet ATA/CPD Online beantragt werden. +++
Die IHKs geben im Auftrag des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) Carnets A.T.A. (und C.P.D.) aus. Diese Dokumente werden zur vorübergehenden Verwendung von Waren im Ausland als Muster, Messe- und Ausstellungsgut oder Berufsausrüstung gebraucht. Sie dienen den ausländischen Zollbehörden als Sicherheit für die Eingangsabgaben und vereinfachen die Zollformalitäten (für verschiedene Länder gelten dazu verschiedene Regelungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 79 KB)). Rechts neben diesem Text finden Sie das Antragsformular für die Ausstellung eines Carnet A.T.A. (Antragsformular Vorderseite, Antragsformular Rückseite), eine Ausfüllhilfe (Vorderseite, Rückseite) sowie eine Vollmacht für mit dem Carnet A.T.A. reisende Mitarbeiter. Das eigentliche Carnet-Formular mit den Innenblättern für Ihre Reise oder Reisen erhalten Sie bei der IHK Hochrhein-Bodensee.
Bescheinigungszeiten:
Die Dokumentenbescheinigung erfolgt nur nach Voranmeldung oder per Post. 
Wer erhält ein Carnet A.T.A.?
Die IHK stellt Carnets für die in ihrem Kammerbereich ansässigen Firmen und Privatpersonen aus. Die Kammer entscheidet innerhalb gewisser Wertgrenzen, ob für die aus dem Carnet entstehenden Verbindlichkeiten eine Bankbürgschaft oder eine Sicherheitenvereinbarung hinterlegt werden muss oder ob das Carnet ohne diese Sicherheit ausgestellt wird. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Carnets besteht nicht.
Carnetvordrucke
  • Antrag auf Ausstellung eines Carnet A.T.A. und auf Abschluss einer Kautionsversicherung 2fach einreichen (Vor- und Rückseite ausfüllen)
  • Carnet-Formular bestehend aus:
    - zwei Umschlagblättern (grün)
    - Stammabschnittblätter (gelb und weiß), wird vom Zoll ausgefüllt
    - je zwei Einlageblätter (gelb und weiß)
    - Sofern die Reise durch ein Drittland führt, das lediglich durchfahren wird, werden für diesen Transit spezielle blaue Einlageblätter verwendet (paarweise).
Was kostet die Ausstellung eines Carnet A.T.A.?
Die internationale Handelskammer (ICC) erhöht ab dem 01.01.2023 den ATA-Carnet-Verwaltungsbeitrag. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Finanzen die ICC-Gebühr ab 01.01.2022 als umsatzsteuer­pflichtiges Entgelt eingestuft. Hierfür gilt dann der Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG).
Zusätzlich zu den Ausstellungsgebühren wird die ICC-Gebühr von 12,00 € sowie die zugehörige Umsatzsteuer auf der Abrechnung entsprechend separat ausgewiesen.
Die Gebühr für die Ausstellung eines Carnets beträgt für kammerzugehörige Unternehmen 80,00 Euro bis 5 Reisen,  100,00 Euro ab 6 Reisen und für andere Unternehmen und Privatpersonen 150,00  Euro. Das an die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg  (evtl. Bürgschaft / Sicherheitenvereinbarung notwendig!), das abzuführende Versicherungsentgelt richtet sich nach dem Warenwert (siehe Merkblatt Entgelt-/Gebührenübersicht zum Carnet A.T.A.).
Das Carnet hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Bearbeitungsweg
  • Der IHK sind die Anzahl der geplanten Reisen während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und die Bestimmungs- sowie Transitländer mitzuteilen.
  • Der Antragsteller füllt den Carnetvordruck und das Antragsformular maschinenschriftlich oder mit PC-Eindruck aus (Vorsicht: nicht jeder darf den Antrag unterschreiben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 16 KB)! )
    Eine Ausfüllanleitung steht innen in der hinteren grünen Seite des Deckblatts. Alle Waren, für die das Carnet verwendet werden sollen, sind in den Spalten 1-6 der Allgemeinen Liste auf der Rückseite des grünen Deckblattes, den Einlegeblättern und auf der Rückseite des Antrages einzutragen. Diese Warenliste muss auf allen Blättern völlig übereinstimmen. Reicht der in der Allgemeinen Liste vorgesehene Raum nicht aus, so sind Zusatzblätter nach dem amtlichen Vordruck zu verwenden. Für jede einzelne Warenposition sind Wert und Gewicht (für Einfuhren in die Schweiz zwingend vorgeschrieben) anzugeben.
  • Vorlage des Antragformulars und Carnetvordruck bei der IHK. Nach Aushändigung des Carnets durch die IHK dürfen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.
  • Nämlichkeitssicherung beim zuständigen Binnenzollamt vornehmen lassen. Das bedeutet, dass der Carnetinhaber mit allen im Carnet aufgeführten Waren und mit dem von der IHK ausgestellten Carnet das Binnenzollamt aufsuchen muss. Die Zollstelle "eröffnet" das Carnet.
  • Vor dem Verlassen der EU das Carnet bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollamt, Flughafen, Zoll, u. ä.) zur Abfertigung vorlegen. Bei der Einfuhr in das Drittland der ausländischen Zollstelle das (weiße) Einfuhrblatt abfertigen lassen (wichtig:  Vollmacht!). Auf dem Stammabschnitt die Eintragungen, insbesondere hinsichtlich der Wiederausfuhrfrist überprüfen. Auf die Einhaltung der Fristen, auch auf den (blauen) Transitblättern, unbedingt achten, da eine Überschreitung als Einfuhr gewertet wird und Eingangsabgaben fällig werden. Vor Rückkehr in die EU das (weiße) Wiederausfuhrblatt im Drittland-Zollamt abfertigen lassen. Bei Rückkehr in die EU das (gelbe) Wiedereinfuhrblatt und den (gelben) Stammabschnitt beim Grenzzollamt abfertigen lassen - nicht durchwinken lassen!
  • Ist die Beendigung der Reise vor Ablauf der Carnetdauer (1 Jahr) nicht möglich, kann für einige Länder ein Anschlusscarnet ausgestellt werden. Auskünfte hierüber erteilt die IHK. Spätestens 6 Wochen vor Ablauf bei der IHK anfragen!
  • Das Carnet ist der IHK unaufgefordert zurückzugeben, sobald es nicht mehr benötigt wird, spätestens jedoch vor Ablauf.
Ausfüllhilfen
Hier finden Sie vier Ausfüllhilfen: