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Verbindliche Ursprungsauskünfte

Der Ursprung einer Ware ist ein wichtiges Merkmal im internationalen Handel. Dies gilt für beide Ursprungsarten, den präferenziellen und den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung. Da die Ursprungsbestimmung im Einzelfall schwierig sein kann und insbesondere die Regelungen für den präferenziellen Ursprung komplex sind, gibt es im EU-Zollrecht das Instrument der verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA). Rechtsgrundlagen sind der Artikel 33 ff Zollkodex der Union (UZK).

1. Welchen Vorteil kann eine vUA bringen?

  • Hilfestellung bei der Interpretation von komplizierten Ursprungsregeln
  • Sicherheit über den Ursprungsstatus von Waren und die daraus resultierenden Konsequenzen: anfallende Zölle bei der Einfuhr in die EU, gewünschte Ursprungsländer oder ähnliches
  • auf Basis der vUA können gesichert Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), Ursprungserklärungen, Ursprungszeugnisse aber auch Lieferantenerklärungen ausgestellt werden. Die Nutzung für Lieferantenerklärungen ist nur wenig bekannt.
  • Rechtsverbindlichkeit innerhalb der EU, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten sind an die Entscheidung gebunden. Allerdings: auch der Empfänger der vUA ist daran gebunden. Außerhalb der EU hat die vUA keinerlei verbindliche Wirkung. Ausländische Zollverwaltungen lassen sich damit nicht beeindrucken.
  • Wenn sich die Rechtsgrundlagen ändern (zum  Beispiel neue Ursprungsregeln) und eine vUA ungültig wird, kann die Auskunft für weitere sechs Monate bei bestehenden Verträgen verwendet werden (das heißt Präferenznachweise dürfen ausgestellt werden).

2. Wo kann ich einen Antrag stellen?

Die zuständige Stelle hängt davon ab, um welche Ursprungsart es sich handelt:
Präferenzieller Ursprung (Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen):
  • zuständig ist der Zoll, zuständige Stelle ist das Hauptzollamt Hannover
  • maßgeblich sind die Regelungen gemäß Artikel 64 UZK
Nichtpräferenzieller (handelspolitischer) Ursprung (Ursprungszeugnis):
  • für Waren, die innerhalb der EU be- oder verarbeitet worden sind, ist die IHK zuständig, bei der das antragstellende Unternehmen Mitglied ist. Beurteilt wird der Antrag vom Ursprungsgremium der deutschen IHKs beim DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag).
  • für Waren, die in die EU importiert werden und somit keinen EU-Ursprung haben können, ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.
  • für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist in jedem Fall das Hauptzollamt Hannover zuständig
  • maßgeblich sind die Regelungen gemäß Artikel 59 UZK und die sogenannten Listenregeln gemäß Anhang 22-01 UZK-DA

3. Wie stelle ich einen Antrag?

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Es ist keine spezielle Form vorgeschrieben, in der Praxis fällt es den Antragstellern leichter, wenn sie das von der Zollverwaltung erstellte Formular Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft (Vordruck 0305) ausfüllbar im Formularmanagementsystem Bund, verwenden. Dies gilt auch für die Antragstellung bei einer IHK. Aus dem Antrag oder beigefügten Unterlagen muss sich der Produktionsprozess nachvollziehen lassen, zusätzlich sind Angaben zu den Vormaterialien und deren Ursprung sinnvoll. Fachbegriffe sollten erläutert werden (was bedeutet vergüten, anlassen oder ähnliches). Beim präferenziellen Ursprung müssen auch meist die Preise angegeben werden, je nach zu Grunde liegender Ursprungsregel.
Falls Sie lediglich eine Auskunft über den nichtpräferenziellen Ursprung benötigen - beispielsweise für ein Ursprungszeugnis - , ist es einfacher und schneller, sich mit Ihrer zuständigen IHK zu besprechen. Diese kann für den jeweiligen IHK-Bezirk entscheiden.

4. Dauer, Gültigkeit, Kosten

Die verbindliche Ursprungsauskunft wird, wenn die nötigen Unterlagen vorliegen, innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrages erteilt. Die Gültigkeit beträgt drei Jahre, sofern sich die Rechtsgrundlage oder die Produktionsweise nicht ändert. Eine verbindliche Ursprungsauskunft ist von Anfang an ungültig und wird zurückgezogen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht. Die Erteilung der vUA erfolgt gebührenfrei. Entstandene Auslagen wie Analysen, Sachverständigengutachten oder Warenrücksendungen können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

Quelle: IHK Stuttgart