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Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigung von Handelsrechnungen


1. Wozu dient ein Ursprungszeugnis?

Das Ursprungszeugnis (UZ) ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
  • zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes
    • Kontrolle der Warenbewegungen
    • Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
    • Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingent
  • zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
    • im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
    • Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
    • Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
    • Kundenwunsch
    • Akkreditiv
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeungisses oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.

2. Wer stellt Ursprungszeugnisse aus?

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im IHK-Bezirk hat. Die Ware muss im Zollgebiet versandbereit sein. Hat die Ware das Gebiet der Europäischen Union verlassen, gilt das Ursprungszeugnis als nachträglich ausgestellt. Das Ursprungszeugnis sollte daher immer zeitnah erstellt werden. Blanko Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.

3. Welcher Ursprung wird bescheinigt?

3.1 Wie wird der Ursprung ermittelt?

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Einzelheiten zur Ermittlung dieses Ursprungs erklären wir in unserem Artikel Der nichtpräferenzielle Ursprung.

3.2. Welcher Ursprung ist möglich?

Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das Ursprungsland erbringen. Generell gilt:
  • Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag zuordenbar sein
  • Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, ist es so auszufüllen, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann

4. Welche Ursprungsnachweise akzeptiert die IHK?

4.1 Wie wird der Ursprung bei Handelsware nachgewiesen?

Der Ursprungsnachweis kann erbracht werden durch:
  • Ursprungszeugnisse, die von berechtigten Stellen ausgegeben wurden
  • Handelsrechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der EU, wenn sie erkennen lassen oder auf andere Weise festgestellt wird, dass Waren in deren eigenem Betrieb in der Europäischen Union hergestellt sind.
  • Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder Herstellern, wenn darin der
    Ursprung der Waren von einer berechtigten Stelle bestätigt wird.
  • im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich)
  • Ursprungsnachweis IHK / Erklärung IHK
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 bzw. Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung)
    Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen „positiven“ Kumulationsvermerk enthalten, d.h. die Alternative „Kumulierung angewendet mit...“ darf nicht verwendet werden.
  • REX (registered-exporter)-Erklärungen
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung ablehnen.

4.2 Wie wird der Ursprung bei eigengefertigter Ware nachgewiesen?

Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Form einer Nachweisbefreiung mit der IHK zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine lückenlose Ursprungsdokumentation des handelspolitischen Ursprungs im Unternehmen gewährleistet ist und die Mitarbeiter des Unternehmens über die notwendige Sachkenntnis verfügen.

5. Wie beantrage ich ein Ursprungszeugnis?

Der Antrag ist elektronisch über die eUZ-Webanwendung zu stellen. Nach Registrierung durch die IHK sind die Antragsteller in der Lage, Ursprungszeugnisse zu beantragen.
Die IHK prüft die Dokumente und bewilligt diese. Das Unternehmen erhält das digitale UZ in Form eines nicht-manipulierbaren PDF-Dokuments. Alternativ oder zusätzlich kann der Antragsteller das Dokument im Unternehmen ausdrucken.

6. Erforderliche Angaben

Hinweise zu einigen Feldern:
Feld 1:
Hier ist die Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister oder im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind möglich, sofern davor die korrekte Firmierung angegeben wurde. Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich.
Die genaue Anschrift muss angegeben werden.
Falls erforderlich, kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Feld 2:
Anschrift des Empfängers, Mindestangabe ist die Angabe des Ziellandes.
Feld 3:
Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Eine Liste der offiziellen Staatennamen finden Sie unter den Downloads neben diesem Text, sowohl die dort vermerkte Kurzbezeichnung als auch die offizielle Bezeichnung kann verwendet werden.
Beispiele:
  • Deutschland (Europäische Union) – nicht BRD
  • Republik Korea - nicht Südkorea
  • Volksrepublik China - nicht China
  • Niederlande - nicht Holland
  • Vereinigtes Königreich oder Großbritannien - nicht England und seit dem Brexit am 31. Januar 2020 ohne Zusatz Europäische Union
Die Bezeichnungen Europa oder Amerika sind nicht akzeptabel. Wird das UZ für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann erreicht werden, indem in Feld 3 die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren (zum Beispiel 1 - Japan 2 - France (European Union) etc.). Alternativ kann auf das Feld 6 verwiesen werden („siehe Feld 6“), wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden.
Feld 4:
Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht).
Feld 5:
Im Regelfall für Vermerke der IHK. Kann freigelassen werden (L/C Nr., Rechnungs-Nr. oder die ACID-Nummer darf ergänzt werden).
Feld 6:
Wichtig ist eine allgemein-verständliche Warenbezeichnung zur Identifikation der Ware. Weitere Angaben: Artikel-Nr., Typ oder Serien-Nr., Packstücke und deren Markierung.
Beispiele:
  • Mercedes Passenger Car CLK 230 Ident-No. WDB 2083471F054696
  • Rundstrickmaschine Modell 13P 154 Serien-Nr. 23522
Sollte der Platz für die Warenbeschreibung nicht ausreichen, kann diese auf einem neutralen Blatt fortgesetzt oder auf ein Handelsdokument verwiesen werden. Auf dem neutralen Blatt ist „Anhang zu Ursprungszeugnis Nr. …” oder „attachment to certificate of origin no. …” anzugeben. Beides darf nicht Ihren Firmenstempel tragen oder unterschrieben sein und ist unter „Anhänge zu Feld 6” hochzuladen.
Wenn die Warenbezeichnung in Feld 6 ausreichend gegeben ist, jedoch weitere Handelsdokumente (z.B. Rechnung, Packliste) genannt sind, werden diese unter „Nachweise“ hochgeladen.
Die Angabe „Made in Germany“ gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig.
Weitere Erklärungen des Herstellers und länderspezifische Erklärungstexte sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich.
Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden.
Achtung: Boykott-Erklärungen wie zum Beispiel Israelklauseln oder Black-List-Clauses sind nach § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verboten.
Feld 7:
Maßangaben je nach Art der Ware, zum Beispiel Brutto- und Nettogewicht, Stückzahl, Liter oder Meter.

Zusätzliche Felder auf dem Antrag:
Feld 8:
Der Antragsteller muss in Feld 8 erklären, ob die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Bei mehreren Waren muss die Zuordnung eindeutig sein. Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers.
Feld 9:
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im IHK-Bezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein. Der Antragsteller muss eine Vollmacht des Absenders vorweisen.
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens. Diese Aussagen werden vom Unternehmen unterschrieben und in bestimmten Fällen von der IHK bekräftigt. Dies geschieht durch normierte Bescheinigungstexte. Eine Bekräftigung der Aussagen erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen vorgesehen ist (u. a. Konsulats- und Mustervorschriften), der Wortlaut den Vorgaben im Wesentlichen entspricht und diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Weiterhin kann eine Bekräftigung dann erfolgen, wenn dies nachweislich wegen Anforderungen aus dem Empfangsland oder wegen des Akkreditivs notwendig ist. Nicht erforderlich ist eine separate Bestätigung des Ursprungs unabhängig von länderspezifischen Erklärungstexten. Die akkreditivkonforme Bestätigung ist bereits durch die Ursprungsangabe auf der Vorderseite erfolgt.

7. Bescheinigt die IHK auch Handelsrechnungen?

Handelsrechnungen bescheinigt die IHK, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe u. a. Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK Unterlagen (zum Beispiel L/C) eingereicht werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung ergibt. Die Bescheinigung erfolgt ebenfalls online über die eUZ-Webanwendung. Das Verfahren haben wir dargestellt in unserem Artikel Verfahren elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ).
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
  • für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
  • Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig
  • Rechnung und Kopien müssen original unterschrieben werden
  • Rechnungen, die elektronisch zur Bescheinigung eingereicht werden, können vom Unternehmen auch nach dem Ausdruck unterschrieben werden, dabei ist vom Antragstellenden ein Hinweis in das dafür vorgesehene Feld “Bemerkungen zur Antragstellung” einzutragen.
  • Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
  • Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.

8. Wie hoch sind die Gebühren?

Die Gebühr für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigungen von Handelsrechnungen sowie sonstigen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen inklusive der evtl. erforderlichen Durchschriften beträgt je 19 Euro.

9. Was ist zu tun, wenn das Empfangsland eine Legalisation verlangt?

Manche Empfangsländer schreiben vor, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate und beachten Sie die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Über Einzelheiten geben wir gerne Auskunft.
Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Kunde Sie anweist, auf eine Legalisation zu verzichten, weil diese gegebenenfalls bei seinen Einfuhren nicht erforderlich ist, dann verstoßen Sie damit nicht gegen Vorschriften. Ihr Kunde übernimmt dann die Verantwortung.
Quelle: IHK Region Stuttgart