Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit

Regelungen rund um das Verpackungsgesetz in anderen Staaten

Wer verpackte Ware in Ländern wie Frankreich, Italien oder Großbritannien auf den Markt bringen möchte, sollte sich vorab über die geltenden Regelungen informieren. 
Gemeinsam mit zahlreichen Auslandshandelskammern hat die DIHK die Broschüre zum Umgang mit Verpackungen in Europa in diesem Jahr aktualisiert. Diese bietet einen Praxisleitfaden für Unternehmen zu den Regelungen in den EU-Staaten sowie Großbritannien, Norwegen, die Schweiz und die Türkei. 

Großbritannien

Kunststoffverpackungssteuer

Seit 2022 gilt eine neue Kunststoffverpackungssteuer. Diese greift, wenn Unternehmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten mehr als zehn Tonnen Kunststoffverpackungen importieren. Pro Tonne sind dann £200 auf Kunststoffverpackungen mit weniger als 30 Prozent recyceltem Kunststoffanteil zu entrichten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der AHK GB.

Italien

Verpackungskennzeichnung in Italien:

  • Verpflichtende Umweltkennzeichnung seit 1. Januar 2023
  • Alphanumerischer Code für Material der Verpackung (B2B und B2C-Bereich), Pflicht liegt bei Hersteller
  • Hersteller: Lieferanten von Verpackungsmaterialien, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien
  • Trennhinweise für Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, in italienischer Sprache, keine Darstellungsvorgaben, Pflicht liegt bei Herstellern/Inverkehrbringern
  • bei Verstoß Bußgeld bis 40.000 Euro
Weitere Informationen erhalten Sie bei der AHK Italien.

Frankreich

Verpackungskennzeichnung Triman Logo + Informationen zur Mülltrennung:

  • Alle für den Haushalt bestimmte Produkte
  • Auf dem Produkt (sofern betroffen), der Verpackung oder einem beigefügten Dokument
  • Auch in Form eines Aufklebers
  • Gilt auch für Druckerzeugnisse, Batterien, Textilien sowie Möbel und Möbelelemente
In Ausnahmefällen (die Fläche der größten Seite eines Produkts oder seiner Verpackung beträgt weniger als 10 cm² und es wird kein anderes Dokument mit dem Produkt bereitgestellt) kann das Triman Logo in Verbindung mit der Information zur Mülltrennung produktspezifisch auf der Website dargestellt werden.
Wenn die Fläche der größten Seite eines Produkts oder seiner Verpackung zwischen 10 cm² und 20 cm² beträgt, können die Informationen zur Mülltrennung produktspezifisch auf der Website angezeigt werden. Der Triman ist auf dem Produkt (sofern betroffen) oder der Verpackung aufzubringen.

Weiterführende Information zum Thema:

Verordnung 2022-748 zum Ausweis der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und Produkten

Die Informationspflicht betrifft Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer von Produkten, die die gesetzlich festgelegten Umsatz- und Absatzschwellenwerte überschreiten und wird von 2023 bis 2025 schrittweise umgesetzt, beginnend mit umsatzstarken Unternehmen ab 2023 bis hin zu kleinen und mittleren Unternehmen ab 2025.
Der Ausweis der Umweltqualitäten und -merkmale erfolgt über ein elektronisches Produktblatt, das dem Kunden beim Kauf zur Verfügung gestellt werden muss.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der AHK Frankreich.

Österreich 

Seit dem 01.01.2023 gilt eine Bevollmächtigungspflicht für ausländische Versandhändler, Fernabsatzhändler und Onlinehändler, die an Endkunden in Österreich liefern und keinen Sitz oder Niederlassung in Österreich unterhalten. Demnach müssen diese für in Österreich in Verkehr gebrachte Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte einen Bevollmächtigten bestellen.
Der Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.

B2B-Bereich:

  • Österreichische Importeure von Waren in Verpackung sind als Primärverpflichtete verantwortlich für die Lizenzierung der importierten Verpackungen
  • Exporteure aus dem EU-Ausland können jedoch die Verpackungen bei einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem vorlizenzieren, wenn dies vom Importeur verlangt wird.
    • Dazu benötigt der Exporteur zwingend einen Bevollmächtigten für ausländische Personen.
  • Eine Besonderheit im B2B-Bereich betrifft Drittlands-Unternehmen, diese haben gesetzlich keine Möglichkeit einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen.

B2C-Bereich:

  • Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für alle ausländische Versandhändler, die Verpackungen an österreichische Endverbraucher versenden.
Hinweis: Neben Verpackungen und Einwegkunststoffprodukten, gelten diese Bestimmungen auch sinngemäß für Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien.

Voraussetzungen für einen Bevollmächtigten:

  • Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich.
  • Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse.
  • Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften (§ 9 VStG).

Bestellung eines Bevollmächtigten:

Erfolgt durch eine notariell beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, die folgendes beinhaltet:
  • Umfang der Bevollmächtigung sowie die jeweilige Sammelkategorie.
  • Ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person zu übernehmen.
  • Vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden. 
  • Der Notar muss in seiner Beglaubigungsklausel die Vertretungsbefugnis der/s Unterzeichnenden am Tag der Unterzeichnung bestätigen (in Deutsch oder Englisch).
Achtung: Eine deutsche GbR kann aus verwaltungsstrafrechtlichen Gründen nicht als Verpflichteter registriert werden! Hier muss die notariell beglaubigte Vollmacht auf den Namen eines einzelnen Gesellschafters ausgestellt sein.
Die Deutsche Auslandshandelskammer in Österreich (AHK) bietet Versandhändlern und Unternehmen ohne Sitz in Österreich an, im Rahmen einer jährlichen Pauschale (abhängig von den Verpackungsmengen) als Bevollmächtigter für Verpackungen in Österreich zu agieren.
Die AHK kann dabei alle Verpflichtungen für Verpackungen in Österreich übernehmen, für Ihre individuell in Verkehr gebrachten Verpackungen Vergleiche bei Lizenzierungstarifen oder die gesetzlichen Meldungen durchführen. Unter folgendem Link können Sie die Kollegen der AHK kontaktieren und ein unverbindliches Angebot anfordern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der AHK Österreich.

Spanien

Verpackungskennzeichnung:

Grüner Punkt

  • Gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Haushaltsverpackungen, die den Endkunden erreichen
  • Kennzeichnung muss auch nach dem Öffnen der Verpackung deutlich sichtbar sein
  • Bei Verpackungen mit mehreren Verkaufseinheiten, muss das Symbol auf jeder einzelnen Verkaufseinheit sichtbar sein
  • Vertragsabschluss mit einem Entsorgungsdienstleister

Durchgestrichene Mülltonne

  • Obligatorische Verpflichtung
  • Elektro- und elektronische Geräte
  1. Wärmeüberträger
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche > 100 cm² enthalten.
  3. Lampen
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr sowie weniger als 50 cm beträgt (Groß- & Kleingeräte)
  5. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt.
  6. Große Photovoltaikmodule, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen > 50 cm beträgt

Medikamente (SIGRE-Zeichen)

  • Kennzeichnung für bestimmte Produkte
  • Abgabe bei Sammelstellen in Apotheken

Freiwillige Kennzeichnung

  • RecyclingCodes
  • Tidyman-Symbol
  • Möbius-Zeichen
Weitere Informationen erhalten Sie bei der AHK Spanien.