Umwelt

Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen im Verpackungsregister LUCID

Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen über einer bestimmten Mengenschwelle in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, eine Vollständigkeitserklärung (VE) über die Verpackungsmengen und -arten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) abzugeben.
Steigen die Ist-Mengen der in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr über eine der drei Mengenschwellen, Glas: 80.000 Kg, Papier, Pappe, Karton: 50.000 Kg und Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 kg, muss eine Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Zusätzlich kann die Abgabe auch bei Nicht-Überschreitung der Mengenschwellen durch die Landesbehörde oder die ZSVR angeordnet werden.
Die Hinterlegung erfolgt auf der Seite der ZSVR und kann durch den Hersteller, den registrierten Beauftragen Dritten oder den registrierten Prüfer vorgenommen werden.
Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung erfolgt in sieben Teilschritten:

1. Erfassung allgemeiner Daten

  • Angabe Bezugsjahr
  • VE-Grund (Überschreitung Bagatelle Grenzen, Verlangen Behörde/ZSVR)
  • Zuständiger Prüfer

2. Erfassung Mengen

  • Mengenangeben der Meldungen bei Dualem System, Name der Dualen Systeme
  • Wenn Branchenlösung genutzt wurde, Branchenlösungsmenge
  • Verpackungsmengen, nicht private Endverbraucher- Bestätigung Zuführung zur Verwertung

3. Abgabe der VE

  •  Daten werden zusammengefasst und Herstellererklärung wird generiert
  •  Bei Einverständnis wird VE ebenfalls an Prüfer geschickt

4. Hochladen Herstellererklärung

5. Hochladen Prüfbestätigung

6. Hochladen Prüfbericht

  • Hochladen der Dokumente 4-6 in PDF Format, nicht handschriftlich. Die hochzuladenden Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

7. Angabe Prüfergebnisse

  • Dabei gibt es drei Auswahlmöglichkeiten (ohne Einschränkung/mit Einschränkung/ verweigert)
Die Schritte 1 bis 3 sind vom Hersteller oder beauftragen Dritten selber vorzunehmen. Hier kann er die elektronische Weitergabe der Daten an den registrierten Prüfer erlauben. Dies sind Daten, die sonst manuell an den Prüfer weitergegeben werden müssten. Die Schritte 4 bis 7 können dann vom Prüfer, beauftragen Dritten oder Hersteller durchgeführt werden.
Die Vollständigkeitserklärungen können verwaltet und bis zum 15. Mai jeden Jahres korrigiert werden. Wird eine VE bearbeitet, erhält man eine neue Herstellererklärung und die Teilschritte und Prüfungen müssen erneut durchgeführt werden.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an prüfer@verpackungsregister.org oder schauen in die technische Leitlinien „Anleitung Vollständigkeitserklärung“.
Bei einer vollständigen Hinterlegung erscheint das Unternehmen im öffentlich einsehbaren VE-Register.