Gewerberecht
Das Vermittlerregister: Versicherungsvermittler und -berater
Nach § 34d Abs. 10 GewO müssen sich Versicherungsmakler, Mehrfachagenten, produktakzessorische Vermittler, gebundene Versicherungsvertreter sowie Versicherungsberater in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen.
Von der Eintragungspflicht mitumfasst sind auch Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind. Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register dieser Eintragungspflichtigen.
Das Vermittlerregister wird technisch als internetbasiertes Register umgesetzt.
Wozu dient das Register?
Gemäß § 11a Abs. 1 Satz 3 GewO ist Zweck des Registers insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen.
Wie werden Auskünfte über Registereinträge erteilt?
Auskünfte aus dem Register werden
- im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet kostenfrei oder
- schriftlich von den Industrie- und Handelskammern gegen eine Gebühr erteilt.
Inhalt des Registers
Bestandteile und Inhalt des Registers werden in § 8 VersVermV geregelt.
Nach § 8 VersVermV werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
Nach § 8 VersVermV werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
1. Familienname und Vorname sowie Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist
2. Geburtsdatum
3. Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO oder
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO oder
bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO
cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO
tätig wird
4. Bezeichnung und Anschrift der Registerbehörde
5. EU/EWR-Staaten, in denen der Vermittler beabsichtigt tätig zu werden sowie ggf. Anschrift ausländischer Niederlassungen
6. betriebliche Anschrift
7. Registrierungsnummer
8. bei Ausschließlichkeitsvertretern das/die haftende(n) Versicherungsunternehmen
9. Familien- und Vornahme der beim Eintragungspflichtigen beschäftigten, in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung verantwortlichen Personen
10. Geburtsdatum der nach Nr. 9 eingetragenen Personen.
Bei juristischen Personen werden auch die Familien- und Vornamen der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeit zuständig sind.
Das Geburtsdatum und bei gebundenen Versicherungsvertretern nach § 34d Abs. 7 GewO das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen sind gemäß § 10 VersVermV nicht öffentlich einsehbar.
Änderungen der im Register gespeicherten Daten sind nach § 34d Abs. 10 GewO der IHK unverzüglich mitzuteilen.
Was ist bei der Vermittlertätigkeit in einem anderen EU-Staat zu beachten?
Nach § 11a Abs. 4 GewO hat der Vermittler, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchte, dies der IHK mitzuteilen.
Wann werden die Daten eines Eintragungspflichtigen gelöscht?
Nach § 11a Abs. 3 GewO werden die Daten bei
- Gewerbeuntersagung
- Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis nach §§ 34d
- Rücknahme/Widerruf der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO
- Beendigung der Zusammenarbeit eines Versicherungsunternehmen mit einem gebundenen Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO
unverzüglich aus dem Register gelöscht.
Bitte teilen Sie uns auch mit, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsberater einstellen. Im Vermittlerregister sind nur Gewerbetreibende einzutragen
Öffentliche Bekanntmachung von Verstößen nach § 34d Abs. 11 GewO
Im Register veröffentlicht die zuständige Behörde ebenfalls Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Versicherungsvermittlung/Versicherungsberatung.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Köln – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.