Gewerberecht

Erlaubniserteilung für Versicherungsberater

Auch derjenige, der gewerbsmäßig über Versicherungen und Rückversicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein (Versicherungsberater), bedarf nach § 34d Abs. 2 GewO der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Begriff: Versicherungsberater

Der Versicherungsberater, auch Honorarberater, berät seinen Auftraggeber auch rechtlich beim Abschluss von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen, vertritt seinen Auftraggeber außergerichtlich oder vermittelt bzw. schließt Versicherungsverträge für seinen Auftraggeber ab. Kennzeichnend für den Versicherungsberater ist die Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft. Zuwendungen von Versicherungsunternehmen darf er nicht annehmen. Eine Vergütung erhält er lediglich von seinem Auftraggeber, sodass seine Beratung objektiv und neutral erfolgen kann.

Übergangsregelung § 156 Abs. 1 GewO

Nach § 156 Abs. 1 GewO erfolgt der Wechsel einer vor dem 23.02.2018 gemäß § 34e Abs. 1 Satz 1 GewO erteilten Erlaubnis als Versicherungsberater zu einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO automatisch durch das Vermittlerregister. Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Absatz 2 Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.
Wird die Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.

Antragsteller bzw. Inhaber der Erlaubnis

Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber kann eine natürlich oder eine juristische Person (AG, GmbH) sein.
Juristische Personen stellen den Antrag selbst, vertreten durch ihre Organe. Bei Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können im Gegensatz zu juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Für die Erlaubniserteilung muss der Antragsteller gleich dem Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 5 GewO nachweisen:
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
  • seine Sachkunde

Provisionsannahmeverbot (früher § 34e Abs. 3 GewO)

Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 23.02.2018, besteht kein generelles Provisionsannahmeverbot mehr. Dennoch gilt, dass der Versicherungsberater keine Zuwendungen von Versicherungsunternehmern annehmen und er einzig durch seinen Auftraggeber vergütet werden darf (§ 34d Abs. 2 GewO). Sind Zuwendungen an den Versicherungsberater, als derjenige, der die Versicherung vermittelt hat, Vertragsbestandteil, muss der Versicherungsberater unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen an den Versicherungsnehmer/ Auftraggeber veranlassen (§ 48c Abs. 1 VAG). Kommen mehrere Versicherungen für seinen Auftraggeber in Betracht, hat der Versicherungsberater seinem Auftraggeber vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmers erhältlich ist.

Aufzeichnungspflichten

Über die üblichen Aufzeichnungspflichten von Versicherungsvermittlern nach § 22 Abs. 1 und 2 VersVermV hinaus, hat der Versicherungsberater nach § 22 Abs. 3 VersVermV Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften des Leistenden zu machen und die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Diese Vorschrift dient der Überwachung der Einhaltung der Annahmeeinschränkungen von Zuwendungen nach § 34d Abs. 2 GewO.
Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die mit den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese Buchführung verweisen. Aus besonderem Anlass können die Industrie- und Handelskammer nach § 23 VersVermV anordnen, dass der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung auf die Einhaltung der Pflichten aus §§ 20 und 22 VersVermV auf seine Kosten überprüfen lässt.

Weiterbildungspflicht

Seit dem 23.02.2018 unterliegen Versicherungsberater und die unmittelbar bei der Beratung mitwirkenden Beschäftigten gemäß § 34d Abs. 9 GewO einer Weiterbildungspflicht. Als mitwirkende Personen sind solche Angestellten anzusehen, die Vertriebstätigkeiten im Sinne des § 1a Abs. 1 S. 2 VVG ausführen. Rein interne Tätigkeiten ohne Einwirkungsmöglichkeit auf den Kunden und ohne Außenwirkung führen dagegen nicht zur Weiterbildungspflicht. Ausnahmen für Härtefälle sind im Gesetz nicht vorgesehen, sollen jedoch in engen Grenzen möglich sein. Von der Weiterbildung kann danach bei schwerer Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit abgesehen werden, soweit dieser Zeitraum das gesamte Kalenderjahr umfasst.
Die Weiterbildungspflicht besteht in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr. Eine Weiterbildung in diesem Umfang muss dabei auch erfolgen, wenn die verpflichtete Person nicht das volle Kalenderjahr als Versicherungsberater tätig bzw. bei diesem beschäftigt ist. Die „Mitnahme“ absolvierter Stunden bei einem Arbeitgeberwechsel ist möglich, nicht jedoch die Übertragung von über die erforderliche Anzahl hinausgehenden Stunden in das nächste Kalenderjahr.
Nach § 7 VersVermV kann die Weiterbildung in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium oder durch betriebsinterne Maßnahmen durchgeführt werden. Bei einer Weiterbildung im begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich. Der Erwerb einer in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation sowie Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ gelten als Weiterbildung. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern ist nicht vorgesehen, Anbieter müssen jedoch eine der Weiterbildungsmaßnahme zugrundeliegende Planung und systematische Organisation sicherstellen.
Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht kann durch die zuständige Industrie- und Handelskammer anlassbezogen oder im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüft werden. Daneben kann gem. § 7 Abs. 3 VersVermV die Abgabe einer unentgeltlichen Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gefordert werden. Zu diesen Zwecken ist die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen durch den Versicherungsberater zu dokumentieren.
Nach § 34d Abs. 9 S. 4 GewO besteht für den Versicherungsberater (nicht jedoch für die bei der Beratung mitwirkenden Beschäftigten) die Möglichkeit, die Weiterbildungspflicht zu delegieren. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn andere gesetzliche Vertreter in ihrer Person oder durch Delegation die erforderliche Weiterbildung nachweisen. Eine Delegation auf andere Personen nach § 34d Abs. 9 S. 4 GewO ist möglich, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht (d.h. unmittelbare Weisungsbefugnis) über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Nicht möglich ist eine Delegation nach § 34d Abs. 9 S. 5 GewO, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist, die selbst über Versicherungen berät oder in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Nichteinhaltung der Weiterbildungspflicht, Nichtabgabe der Erklärung über die Erfüllung nach Aufforderung, sowie Verstöße gegen die Dokumentationspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit.