Recht
Änderungen im Kaufrecht zum 31. Juli 2026: Reparierbarkeit von Waren und Verlängerung der Gewährleistung bei Reparatur
Die „Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren“, in Kraft seit Juli 2024, muss bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Am 15. Januar 2026 wurde der Referentenentwurf für das deutsche Umsetzungsgesetz veröffentlicht.
Die Richtlinie bzw. das Gesetz hat inhaltliche Schwerpunkte:
1. Änderungen im Gewährleistungsrecht
Ein Schwerpunkt der Richtlinie zielt auf die Förderung von Reparaturen. Es wird dafür Änderungen im allgemeinen Kaufrecht geben.
Hierbei geht es um drei Punkte:
1. Nicht-Reparierbarkeit = Mangel
Künftig wird es einen Mangel darstellen, wenn eine Sache nicht reparierbar ist. Dazu wird der Mangelbegriff (§ 434 BGB) entsprechend erweitert werden.
Künftig wird es einen Mangel darstellen, wenn eine Sache nicht reparierbar ist. Dazu wird der Mangelbegriff (§ 434 BGB) entsprechend erweitert werden.
2. Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Der Käufer hat bereits bisher ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nacherfüllung (Ersatzlieferung) gegenüber dem Verkäufer, wenn die Sache einen Mangel hat. Neu wird ab 31. Juli sein: Entscheidet sich der Verbraucher-Käufer (also nur bei B2C-Geschäften) für die Nachbesserung (Reparatur) der Sache, so wird er mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist belohnt. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich dann um zwölf Monate nach Durchführung der Nachbesserung.
Der Käufer hat bereits bisher ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nacherfüllung (Ersatzlieferung) gegenüber dem Verkäufer, wenn die Sache einen Mangel hat. Neu wird ab 31. Juli sein: Entscheidet sich der Verbraucher-Käufer (also nur bei B2C-Geschäften) für die Nachbesserung (Reparatur) der Sache, so wird er mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist belohnt. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich dann um zwölf Monate nach Durchführung der Nachbesserung.
3. Informationspflicht
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer (B2C) über seine Wahlmöglichkeit sowie die Verlängerung der Frist bei Wahl der Reparatur zu informieren.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer (B2C) über seine Wahlmöglichkeit sowie die Verlängerung der Frist bei Wahl der Reparatur zu informieren.
2. Recht auf Reparatur
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein Recht auf Reparatur erhalten (right to repair). Ihr Recht auf Reparatur besteht gegenüber dem Hersteller der Ware, wenn sie keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer (mehr) haben.
Allerdings besteht das Recht auf Reparatur nur bei bestimmten Waren, die vom Richtliniengesetzgeber im Anhang zur Richtlinie aufgeführt wurden, wie Tablets und Smartphones, Waschmaschinen, Geschirrspüler usw. Die Hersteller dieser Geräte sind außerdem verpflichtet, öffentlich Angaben über ihre Reparaturleistungen und deren Kosten zu machen. Ersatzteile müssen zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Reparaturen zu fördern – etwa mit Gutscheinen oder Fonds. Auch eine Reparaturplattform soll es geben, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Werkstätten finden können.
Sofern der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, treffen die Pflichten aus der Richtlinie seinen Bevollmächtigten, den Importeur oder als letzten in der Kette sogar den Verkäufer.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel.
3. Formular für Reparaturinformationen
Es wird ein „Formular für Reparaturinformationen“ geben, das Unternehmen gegenüber ihren Kunden verwenden können. Seine Nutzung ist freiwillig. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Formular für Reparaturinformationen kommt - IHK Köln“.