Recht

Änderungen im Kaufrecht zum 31. Juli 2026: Reparierbarkeit von Waren und Verlängerung der Gewährleistung bei Reparatur

Die „Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren“, in Kraft seit Juli 2024, ist zum 23. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Vorschriften müssen dann zu unterschiedlichen Zeitpunkten, teils bereits ab Inkrafttreten, angewendet werden.
Die Richtlinie bzw. das Gesetz hat drei inhaltliche Schwerpunkte:

1. Änderungen im Gewährleistungsrecht

Ein Schwerpunkt der Richtlinie zielt auf die Förderung von Reparaturen. Es wird dafür Änderungen im allgemeinen Kaufrecht geben.

Hierbei geht es um drei Punkte:

Nicht-Reparierbarkeit = Mangel

Künftig wird der gesetzliche Mangelbegriff um das Merkmal „Reparierbarkeit“ ergänzt. Das heißt: Ist bei Sachen derselben Art eine Reparierbarkeit üblich und kann sie vom Käufer erwartet werden, ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht reparierbar ist.
Dies wird – Inkrafttreten des Gesetzes vorausgesetzt – für Kaufverträge gelten, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden (B2C).
Zwischen zwei Unternehmern [B2B] wird die Erweiterung des Mangelbegriffs erst für ab dem 01.01.2028 geschlossene Kaufverträge gelten. B2B kann vertraglich eine abweichende Regelung – auch in AGB getroffen werden.
B2B kann vertraglich eine abweichende Regelung – auch in AGB getroffen werden.
B2C wird eine abweichende Regelung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein – nicht in AGB!
Verlängerung der Gewährleistungsfrist

Der Käufer hat bereits bisher ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nacherfüllung (Ersatzlieferung) gegenüber dem Verkäufer, wenn die Sache einen Mangel hat.

Neu wird für ab dem 31. Juli 2026 geschlossene Kaufverträge sein:
Entscheidet sich der Verbraucher-Käufer (also nur bei B2C-Geschäften) für die Nachbesserung (Reparatur) der Sache, so wird er mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist belohnt. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist verlängert sich dann um zwölf Monate.
Informationspflicht

Der Verkäufer ist für ab dem 31. Juli 2026 geschlossene Kaufverträge verpflichtet, den Käufer (B2C) über seine Wahlmöglichkeit sowie die Verlängerung der Frist bei Wahl der Reparatur zu informieren.
Achtung: Prüfen Sie Ihre AGB! Vermutlich sind dort Ausführungen zur Gewährleistungsfrist enthalten. Passen Sie diese auf die Verlängerungsmöglichkeit an!

2. Recht auf Reparatur / Herstellerhaftung

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein Recht auf Reparatur erhalten (right to repair). Ihr Recht auf Reparatur besteht gegenüber dem Hersteller der Ware, wenn sie keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer (mehr) haben.
Allerdings besteht das Recht auf Reparatur nur bei bestimmten Waren, die vom Richtliniengesetzgeber im Anhang zur Richtlinie aufgeführt wurden, wie Tablets und Smartphones, Waschmaschinen, Geschirrspüler usw. Die Hersteller dieser Geräte sind außerdem verpflichtet, öffentlich Angaben über ihre Reparaturleistungen und deren Kosten zu machen. Ersatzteile müssen zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Reparaturen zu fördern – etwa mit Gutscheinen oder Fonds. Auch eine Reparaturplattform soll es geben, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Werkstätten finden können.
Sofern der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, treffen die Pflichten aus der Richtlinie seinen Bevollmächtigten, den Importeur oder als letzten in der Kette sogar den Verkäufer.
Die Vorschriften zur Herstellerhaftung gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes. Es ist also unerheblich, wann die zu reparierende Ware zuletzt verkauft wurde. Die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten EU-Rechtsakte enthalten allerdings zeitliche Vorgaben über ihre Anwendbarkeit. Sie erfassen regelmäßig nur solche Waren, die nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung in den
Verkehr gebracht wurden (siehe im Detail S. 34 des Regierungsentwurfs).

3. Formular für Reparaturinformationen
Es wird ein „Formular für Reparaturinformationen“ geben, das Unternehmen gegenüber ihren Kunden verwenden können. Seine Nutzung ist freiwillig. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Formular für Reparaturinformationen kommt - IHK Köln“.

4. Gesetzgebungsverfahren

Zum Referentenentwurf hat die DIHK eine Stellungnahme abgegeben. Auch in der Sachverständigen-Anhörung im Bundestag war die DIHK vertreten.