Recht
Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag
Es kommt häufig vor: Der Käufer möchte die gekaufte Ware zurückgeben. Der Verkäufer ist jedoch nicht immer zur Rücknahme verpflichtet. Je nach Situation geht es um Umtausch, Gewährleistung oder eine Garantie – mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen und Folgen.
Nachdem es bereits 2022 tiefgreifende Änderungen im Kaufrecht gab, wird es 2026 durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 weitere Änderungen geben.
Nachdem es bereits 2022 tiefgreifende Änderungen im Kaufrecht gab, wird es 2026 durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 weitere Änderungen geben.
Verkäufer müssen ihre Rechtstexte wie AGB usw. entsprechend anpassen.
I. Ansprüche bei Nichtgefallen - Umtausch
Viele Käufer meinen, sie könnten gekaufte Gegenstände ohne Angabe von Gründen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgeben oder umtauschen. Ein solches Umtauschrecht kennt das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Bereut der Käufer die Entscheidung, so geht das zu seinen Lasten.
Nur ausnahmsweise gibt es ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften der Fall, da hier der Kunde / die Kundin vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll.
Darüber hinaus gibt es nur dann ein Recht auf Rückgabe der Kaufsache bei Nichtgefallen, wenn der Verkäufer ein solches – freiwillig – zugesagt hat. Dies kann im Verkaufsgespräch erfolgen oder sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ergeben.
Wird dem Kunden / der Kundin ein Rückgabe- oder Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist dies bindend. Die Verpflichtung des Verkäufers richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt der Abrede. Anders als bei der Gewährleistung ist der Verkäufer aber nicht in jedem Fall verpflichtet, den Kaufpreis zurück zu erstatten: das Umtauschrecht kann (im Vorhinein!) auch dahingehend eingeschränkt werden, dass die Kaufsache gegen einen anderen Artikel im Sortiment eingetauscht beziehungsweise ein Warengutschein ausgestellt wird.
II. Ansprüche bei Mängeln - Gewährleistung
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch = BGB). Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden. Dann kommen die gesetzlichen Gewährleistungsregeln zur Anwendung.
Exkurs: Unterschiedliche Gewährleistungsregime seit 2022
Seit 01.01.2022 gibt es besondere Regelungen für digitale Inhalte in den damals neu eingefügten § 327 ff. BGB:
Für den Verbrauchsgüterkauf einer Ware, die zwar digitale Produkte enthält oder mit diesen verbunden ist, ihre Funktion aber auch ohne sie erfüllen kann, finden für die Ware das Kaufrecht und für die digitalen Produkte das Recht der Verträge über digitale Produkte (§ 327ff. BGB) Anwendung.
Durch die seit 2022 geltenden Änderungen ist eine Vierteilung des Mängelrechts beim Kaufvertrag entstanden:
- Für analoge Kaufgegenstände bestimmt sich die Mangelfreiheit nach § 434 BGB.
- Für Waren mit digitalen Elementen gilt ebenfalls § 434 BGB, ergänzt um spezielle Regeln im Verbrauchsgüterrecht.
- Wenn keine qualifizierte Verbindung zwischen der Sache und dem digitalen Element vorliegt, bestimmt sich die Mangelfreiheit des digitalen Elements nach den §§ 327e ff. BGB und die des Rests der Ware nach § 434 BGB.
- Losgelöst von § 434 BGB für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen §§327e ff. BGB.
Eine zentrale Frage ist daher, welches Mängelrecht und damit welche Gewährleistungsrechte einschlägig sind. Bei vielen Produkten wird abzuwarten bleiben, wie sie von der Rechtsprechung bewertet werden. Bislang liegt, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung zu diesen Themen vor.
Im Folgenden beschränken wir uns auf die Darstellung des Gewährleistungsrechts der §§ 434 ff. BGB.
1. Was ist ein Mangel?
Die Definition eines Mangels hat sich zum 01.01.2022 geändert. Zum 31. Juli 2026 ist eine weitere Änderung zu erwarten.
a) Ab dem 01.01.2022 abgeschlossene Kaufverträge
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen nicht entspricht (§ 434 Absatz 1 BGB). Eine Sache kann also auch mangelhaft sein, obwohl sie den subjektiven Anforderungen entspricht.
Bei Verbrauchsgüterverträgen (Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher [B2C], im Gegensatz zu Verträgen zwischen zwei Unternehmern [B2B]) kann von den objektiven Anforderungen nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Willenserklärung eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Eine solche Abweichung kann also nicht im Rahmen von AGB/des „Kleingedruckten“ stattfinden.
b) Ab dem 31.07.2026 geschlossene Kaufverträge
Künftig wird der gesetzliche Mangelbegriff um das Merkmal „Reparierbarkeit“ ergänzt. Das heißt: Ist bei Sachen derselben Art eine Reparierbarkeit üblich und kann sie vom Käufer erwartet werden, ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht reparierbar ist.
Zwischen zwei Unternehmern [B2B] soll die Erweiterung des Mangelbegriffs nach dem Regierungsentwurf des Gesetzes erst für ab dem 01.01.2028 geschlossene Kaufverträge gelten. B2B kann vertraglich eine abweichende Regelung – auch in AGB - getroffen werden.
B2C wird eine abweichende Regelung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein – nicht in AGB!
B2C wird eine abweichende Regelung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein – nicht in AGB!
Der genaue Wortlaut des Gesetzes bleibt hier noch abzuwarten. Die erste Lesung ist im Bundestag am 20. Mai; eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags am 10. Juni.
c) Weitere Fälle
Einem Mangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere als die geschuldete Sache oder eine zu geringe Menge liefert (§ 434 Absatz 5 BGB).
Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Käufer nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Dies gilt nur in wenigen Ausnahmefällen nicht, etwa dann, wenn der Verkäufer die Äußerung weder kannte noch kennen musste oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Beweislast hierfür liegt jeweils beim Verkäufer. Der Verkäufer muss sich Werbeversprechen oder Verpackungsaussagen auch dann (gegenüber dem Kunden) zurechnen lassen, wenn diese vom Hersteller und nicht vom Verkäufer getroffen worden sind. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt worden ist.
Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
2. Welche Rolle spielt der so genannte Gefahrübergang?
Ein Mangel begründet nur dann Gewährleistungsrechte des Käufers, wenn er bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Beispiel: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab).
Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einer Person erworben wurde, die sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt (sog. Verbraucher). Zeigt sich innerhalb eines Jahres (Kaufverträge vor dem 31.12.2021: sechs Monate) ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung, muss der Verbraucher-Käufer nicht beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, sondern es wird vermutet, dass sie in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
Außerdem wird vermutet, dass der mangelhafte Zustand zumindest schon im Ansatz bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, außer dies ist mit der Art des Mangels oder der Ware nicht vereinbar. Der Verkäufer kann versuchen, diese Vermutungen zu widerlegen. Bei Verbraucherverträgen über lebende Tiere greift die Vermutung für den Zeitraum von sechs Monaten ab Gefahrübergang, bei Verbraucherverträgen über Waren mit digitalen Inhalten greift die Vermutung bezogen auf die digitalen Elemente ab Gefahrübergang zwei Jahre lang.
3. Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden?
a) Nacherfüllung:
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Er kann damit zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“) wählen.
Unter Nachbesserung fällt zum Beispiel die Reparatur eines Toasters, während die Ersatzlieferung die Lieferung eines neuen Toasters der gleichen Serie gegen Rückgabe des fehlerhaften Toasters wäre. Der Verkäufer darf die gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie unmöglich ist (wie zum Beispiel die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Der Käufer muss dem Verkäufer die Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Bei Nachlieferung einer mangelfreien Sache hat der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch auf Herausgabe der fehlerhaften Sache und der Verkäufer muss die Sache auf seine Kosten zurücknehmen.
Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung:
Ist die fehlerhafte Sache bereits eingebaut worden, bevor der Mangel entdeckt wurde, ist die Ersatzlieferung häufig mit hohen Kosten für den Ausbau der fehlerhaften und Einbau der nachgelieferten Sache verbunden. Für ab dem 01.01.2022 geschlossene Verträge gilt:
Der Verkäufer ist im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau und den Einbau zu ersetzen.
Ein Recht des Verkäufers, den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache selbst vorzunehmen, sieht das Gesetz nicht vor. Der Verkäufer muss allerdings (sowohl im Bereich B2B als auch B2C) die Kosten nur dann tragen, wenn der Einbau stattgefunden hat „bevor der Mangel offenbar wurde“ (§ 439 Absatz 3 BGB). Der neue Rechtsbegriff des Offenbarwerdens ist dabei noch nicht abschließend in seiner Bedeutung geklärt. Es bleibt die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten, ob darunter die positive Kenntnis des Käufers von dem Mangel oder die objektive Erkennbarkeit des Mangels zu verstehen ist.
Sind die Kosten unverhältnismäßig hoch und darf der Verkäufer deshalb die Nacherfüllung verweigern, hat auch der Verbraucher keinen Anspruch mehr auf einen angemessenen Teil der Kosten.
Es kommen dann bei unerheblichen Mängeln Minderung, bei erheblichen Mängeln auch Rücktritt und bei Verschulden des Verkäufers jeweils Schadensersatz in Betracht.
b) Weitere Gewährleistungsansprüche
Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder schlägt sie fehl (eine Nachbesserung gilt nach § 440 BGB im Regelfall nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, für ab 01.01.2022 geschlossene Kaufverträge im B2C-Verhältnis ist diese Vorschrift jedoch nicht mehr anwendbar - es gelten seit 2022 aber die Sonderregelungen des § 475d BGB), stehen dem Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung und/oder Schadensersatz zu.
Gleiches gilt bei Altverträgen, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
Seit 01.01.2022 ist es bei Verbraucherverträgen ausreichend, wenn der Verkäufer vom Käufer über den Mangel unterrichtet wird, es muss keine konkrete Frist zur Nacherfüllung mehr gesetzt werden. Vielmehr beginnt automatisch ab Mitteilung des Mangels eine angemessene Frist zu laufen, in welcher der Unternehmer die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erbringen hat (§ 475 Abs. 5 BGB).
Beim Verbrauchsgüterkauf ist seit 01.01.2022 der sofortige Rücktritt zulässig, wenn “der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist” (§ 475d BGB).
aa) Rücktritt bedeutet die Rückabwicklung des Kaufvertrages; Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben und gezogene Nutzungen sind herauszugeben. Bei Verbrauchsgüterkäufen trägt der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Sache. Kann der Käufer die mangelhafte Ware nicht mehr oder nur noch in verschlechtertem Zustand zurückgeben, kann der Verkäufer Wertersatz verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Verschlechterung der Ware auf einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme beruht.
bb) Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
Geminderter Preis ist gleich Wert der mangelhaften Sache multipliziert mit vereinbartem Preis dividiert durch Wert ohne Mangel.
cc) Schadensersatz kann etwa in folgenden Fällen verlangt werden: Ersatz des Schadens, der unmittelbar im Zusammenhang mit der mangelhaften Sache entsteht (zum Beispiel Reparaturkosten) und Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Gütern eintreten (zum Beispiel verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe). Im zweiten Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, das heißt der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden.
Schadensersatzforderungen setzen voraus, dass der Verkäufer die Lieferung einer mangelhaften Sache zu vertreten hat. Dies wird nach dem Gesetz vermutet; der Verkäufer kann sich jedoch entlasten, wenn er den Mangel nicht kannte und nicht hätte erkennen müssen. Eine Pflicht, die Ware zu untersuchen, wird dem Verkäufer im Allgemeinen nicht auferlegt.
4. Wann scheiden Gewährleistungsansprüche trotz eines Mangels aus?
Die Gewährleistung entfällt nach dem Gesetz, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Beruht die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit, haftet der Verkäufer jedoch, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Seit dem 01.01.2022 entfällt bei Verbraucherverträgen die Gewährleistung auch dann nicht, wenn der Verbraucher den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
5. Verjährung und Ausschluss der Gewährleistung/Haftung
Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln an der Kaufsache beträgt 2 Jahre (§ 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB), im Baugewerbe sogar fünf Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit der Übergabe der Kaufsache. Nach einem Jahr bzw. bei Altverträgen sechs Monaten tritt jedoch bei Verträgen mit Verbrauchern eine Beweislastumkehr ein (siehe Ziffer 2).
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, bestehen noch weitere Besonderheiten im Zusammenhang mit der Verjährung: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Verbraucher seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Verkäufer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
Voraussichtlich ab dem 31.07.2026 wird gelten: Entscheidet sich der Verbraucher für die Nachbesserung (Reparatur) der Sache, so wird er mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist belohnt. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist verlängert sich dann um 12 Monate.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verbraucher über seine Wahlmöglichkeit sowie die Verlängerung der Frist bei Wahl der Reparatur zu informieren.
Achtung: Prüfen Sie Ihre AGB! Vermutlich sind dort Ausführungen zur Gewährleistungsfrist enthalten. Passen Sie diese auf die Verlängerungsmöglichkeit an!
Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich der Mängelhaftung zu Ungunsten des Käufers durch Vertrag oder AGB sind nur eingeschränkt möglich. Hierbei ist zwischen dem Verbrauchsgüterkauf (B2C) und dem Verkauf an einen Unternehmer (B2B) sowie zwischen neuen und gebrauchten Sachen zu unterscheiden:
Beim Verbrauchsgüterkauf sind von der gesetzlichen Verjährungsregelung abweichende Abreden zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam. Daher sind Vereinbarungen, die zu einer Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren für neu hergestellte Sachen führen, nicht zulässig.
Seit dem 01.01.2022 ist es gesetzlich geregelt, dass beim Verbrauchsgüterkauf bei gebrauchten Sachen die Verjährungsfrist auf mindestens ein Jahr ab Ablieferung der Sache gekürzt werden kann. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist der Mängelansprüche kann seit Januar 2022 nur noch ausdrücklich und gesondert vereinbart werden und der Verbraucher muss darüber in Kenntnis gesetzt werden. Eine Verkürzung der Frist im Rahmen von AGB /“Kleingedrucktem“ ist nicht möglich.
Bei dem Verkauf an einen Unternehmer – egal ob durch einen Unternehmer oder einen Verbraucher – kann die Verjährung bei neuen Sachen durch AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährung noch weiter verkürzt werden - soweit es sich nicht um eine unangemessene Klausel nach §§ 307 ff. BGB handelt.
Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf unter ein Jahr ist im Verkehr zwischen Unternehmern bei neuen Sachen nur über eine individuelle Vereinbarung - nicht AGB - möglich. An das Vorliegen einer Individualabrede werden sehr hohe Anforderungen gestellt.
Allerdings ist zu beachten, dass ein vollständiger Haftungsausschluss (zum Beispiel für vorsätzliche Schädigung) niemals zulässig ist, weder in AGB noch per Individualabrede. Nähere Informationen finden Sie in unserem Internetartikel „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.
Sollten Sie - egal ob in AGB oder in individuellen Verträgen - eine Verjährungsverkürzung oder einen Haftungsausschluss vereinbaren wollen, lassen Sie sich bezüglich der konkreten Wortwahl anwaltlich beraten. Es kommt auf jedes einzelne Wort an!
6. Rückgriff in der Lieferkette
a) Gewährleistung
Wird der Verkäufer einer Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit in Anspruch genommen, kann er seinerseits bei seinem Lieferanten Gewährleistungsansprüche geltend machen (§ 445a BGB) (sofern sie noch nicht verjährt sind).
b) Rückgriff
Der Verkäufer einer neu hergestellten Sache kann sich bei seinem Verkäufer (Lieferanten) bezüglich der gegenüber seinem Käufer angefallenen Gewährleistungskosten schadlos halten, wenn der entsprechende Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf ihn vorhanden war. Der Lieferant wiederum kann sich bei seinem Lieferanten schadlos halten usw., vorausgesetzt, die weiteren Verkäufer sind Unternehmer.
Der Verkäufer braucht dem Lieferanten keine Frist zu setzen, wenn er selbst die verkaufte neu hergestellte Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat. Der Anspruch des Verkäufers gegen den Lieferanten verjährt in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Die Verjährung tritt aber frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat, endet auch diese Ablaufhemmung.
Diese Obergrenze ist mit der Regelung vom 01.01.2022 entfallen. Die Lieferkette endet beim Hersteller der neu hergestellten Sache. Seine Zulieferer sind davon nicht umfasst.
7. Welche Besonderheiten gelten für Kaufleute?
Bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten ist die Rügeobliegenheit gemäß § 377 Handelsgesetzbuch – HGB zu beachten. Demnach muss der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich überprüfen und etwaige Mängel anzeigen. Die unverzügliche Rügeobliegenheit gilt auch, wenn sich ein Mangel erst später zeigt, und auch beim Streckengeschäft. Unterlässt der Käufer die Mangelanzeige, verliert er seine Gewährleistungsrechte (auch im Falle des Rückgriffs in der Lieferkette!).
III. Ansprüche außerhalb der Gewährleistung
1. Ansprüche aus Garantie
Die Garantie wird oftmals mit der Gewährleistung verwechselt beziehungsweise mit dieser gleichgesetzt. Im rechtlichen Sinne ist die Garantie jedoch etwas anderes.
Gemeinsam haben Gewährleistung und Garantie, dass den Händler, der an Verbraucher bewegliche körperliche Waren verkauft ab dem 27. September 2026 neue Informationspflichten treffen.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel Garantien und Gewährleistung: Neue Informationspflichten für Hersteller.
Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht oder neben sie treten kann (§ 443 BGB). Die Garantie ist also eine freiwillige Erklärung, meist des Herstellers (Herstellergarantie), oder des Verkäufers (Händlergarantie).
Dabei wird durch den Garantiegebenden die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtig wird (Haltbarkeitsgarantie).
Die sich aus der Garantieerklärung ergebene Garantieverpflichtung ist unabhängig von dem Bestehen eines Sachmangels bei Gefahrübergang und damit unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung.
Dem Käufer können also unter Umständen Ansprüche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung sowie Ansprüche aus der Garantie nebeneinander zustehen. Der Käufer kann sich also im Falle einer Herstellergarantie aussuchen, ob er sich im Rahmen der Garantie an den Hersteller oder im Rahmen der Gewährleistung an den Verkäufer wenden möchte. Wofür der Garantiegebende einsteht, ergibt sich aus der Garantieerklärung. Die gesetzlichen Gewährleistungsregeln legen also eine Mindesthaftung fest. Die freiwillige Garantie kann darüber hinausgehen.
Gesetzlich geregelt ist lediglich die Beweislastumkehr für die Haltbarkeitsgarantie. Diesbezüglich besteht eine gesetzliche Vermutung für den Garantiefall, wenn ein Mangel innerhalb der Geltungsdauer auftritt.
Für die Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat.
Die Garantieerklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden, also sowohl im Vertrag, auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung als auch im Verkaufsgespräch. Der Käufer kann sich wie bei der Sachmängelhaftung ebenso auf die Werbung berufen.
Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs kann der Verbraucher eine schriftliche oder auf einem Datenträger fixierte Ausfertigung der Garantieerklärung verlangen. Diese muss einfach und verständlich abgefasst sein. Zudem hat sie einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers zu beinhalten sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Ferner sind der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes wie auch Namen und Anschrift des Garantiegebenden, mitzuteilen. Seit dem 01.01.2022 ist die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
2. Recht auf Reparatur
Eine weitere gesetzliche Neuerung wird spätestens Ende Juli 2026 kommen: Haben Verbraucherinnen und Verbraucher keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer (mehr), sollen sie ein gesetzliches Recht auf Reparatur erhalten (right to repair). Dieses Recht soll ihnen gegenüber dem Hersteller der Ware zustehen und wenn der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, gegenüber seinem Bevollmächtigten, dem Importeur oder als letzten in der Kette den Verkäufer.
Das Recht gilt allerdings nur bei bestimmten Waren, die vom Richtliniengesetzgeber im Anhang zu der seit Juli 2024 in Kraft getretenen Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren aufgeführt wurden. Zu den Waren zählen Tablets und Smartphones, Waschmaschinen Geschirrspüler usw.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.