Mietrecht
Auch bei Zahlungsverzug des Mieters darf ein Mietvertrag keine Selbsthilfe vorsehen
Gerät der Mieter eines Fahrzeugs in Zahlungsrückstand, stellt die Selbstabholung des Fahrzeugs durch den Vermieter eine so genannte verbotene Eigenmacht dar.
Veräußert der Vermieter das Fahrzeug anschließend, ist er daher zum Wertersatz verpflichtet. Er schuldet darüber hinaus eine Nutzungsentschädigung für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung.
Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein bundesweit staatlich zugelassenes Pfandleihhaus, das neben dem klassischen Pfandleihgeschäft ein „cash & drive“-Modell betreibt: Es kauft Kraftfahrzeuge und vermietet sie den vorherigen Eigentümern nachfolgend gegen ein monatliches Entgelt zurück. Ziel ist es, auf diese Weise kurzfristige Liquiditätsengpässe bei fehlender Kreditwürdigkeit zu beseitigen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB - das sind einseitig von einem Vertragspartner für eine Vielzahl von standardisierten Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen) des Pfandleihhauses sehen vor, dass es das Fahrzeug bei Zahlungsverzug selbst in Besitz nehmen, es ohne Ankündigung sicherstellen und hierfür auch das befriedete Besitztum des Mieters und dies sogar zur Nachtzeit betreten darf.
Dieses Verhalten des Pfandleihhauses stellt eine verbotene Eigenmacht dar, die auch nicht durch seine AGB legitimiert wird. Die AGB sind vielmehr wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.
(Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2023, 2 U 165/21)