Recht

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit dem 1. Januar 2023 entfällt für gesetzliche versicherte erkrankte Beschäftigte die Pflicht, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Stattdessen ruft der Arbeitgeber diese elektronisch bei der Krankenversicherung ab. Er kann auch einen Dritten (zum Beispiel einen externen Lohnabrechner) damit beauftragen. Beschäftigte sind nach wie vor verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist aber grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine Arbeitsunfähigkeit auch ärztlich feststellen zu lassen. Der versicherte Arbeitnehmer selbst erhält weiterhin eine schriftliche ärztliche Bescheinigung.
Die Regelungen gelten im Wesentlichen auch für geringfügig Beschäftigte. Bei der Erstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (also bei privat versicherten Beschäftigten oder Ärzten im Ausland), bleibt es bei der Vorlagepflicht durch den Beschäftigten.

Arbeitgeber sollten sich auf die Änderung vorbereiten und in ihrem Unternehmen folgende Überlegungen anstellen:

  • Entscheiden Sie, wie und wo sich Beschäftigte arbeitsunfähig melden sollen und wie die Meldung im Unternehmen erfasst wird.
  • Bestimmen Sie, wer in Ihrem Unternehmen den Abruf vornehmen soll oder ob Sie hiermit einen Dritten beauftragen.
  • Kümmern Sie sich um die technische Umsetzung des Abrufs.
  • Berücksichtigen Sie eventuelle Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung neuer technischer Einrichtungen oder bei einer geplanten ärztlichen Feststellungspflicht vor dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Arbeitsverträge an das geänderte Verfahren angepasst werden müssen (ggf. differenziert nach Versicherungsstatus).
  • Klären Sie den Umgang mit „Störfällen”.
  • Informieren Sie Ihre Beschäftigten über das geänderte Verfahren.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel  Krankheit von Arbeitnehmern.