Recht

Werbung und Rabattaktionen am „Black Friday“

Die Bezeichnung „Black Friday“ – in den USA der Tag nach Thanksgiving – verwenden auch Handelsunternehmen in Deutschland zur Kennzeichnung von Rabattaktionen. Nach jahrelangem Streit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser Begriff keinen markenrechtlichen Schutz genießt. Händlerinnen und Händler können mit der Bezeichnung „Black Friday“ unbesorgt werben.

Warum durfte mit “Black Friday” nicht mehr geworben werden?

Die Bezeichnung „Black Friday“ wurde in Deutschland als Wortmarke für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Markeninhaberin strebte eine Monopolisierung des Begriffs an, ging gegen Dritte vor, die die Bezeichnung „Black Friday“ ebenfalls verwendeten und mahnte diese seit dem Jahr 2016 im großen Stil ab. Auf dieses Vorgehen reagierten einige Unternehmen mit mehreren Anträgen auf Löschung der Marke.
In gerichtlichen Verfahren wurde entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung „Black Friday” nicht um eine markenmäßige Benutzung handelt. Sie ist als Schlagwort für einen Rabattaktionstag in ganz Deutschland zu verstehen und nicht als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens – nur letzterer kann als Marke geschützt werden. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, 29.06.2023 - I ZR 184/22).
Damit hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke “Back Friday” vollständig aus seinem Register gelöscht. Handelsunternehmen können mit der Bezeichnung „Black Friday“ zukünftig wieder werben.

Werbung mit Rabattaktionen: Worauf muss noch geachtet werden?

Bei der Werbung mit Rabatten und Preisnachlässen sollten einige grundlegende Regelungen beachtet werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet unlautere geschäftliche Handlungen und irreführende Werbung; einen Überblick geben die 30 Tipps zur Werbung.
Online-Händlerinnen und -Händler sollten auch das Transparenzgebot beachten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Telemediengesetzes (TMG)): Angebote zur Verkaufsförderung, wie beispielsweise Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, müssen klar als solche erkennbar sein, die Bedingungen müssen leicht zugänglich, klar und unzweideutig sein.

Alle Handelsunternehmen sollten auf folgende Angaben achten:

  • Höhe des Rabatts oder (bei Gutscheinen) des Einlösewertes,
  • Zeitliche Befristung der Aktion,
  • Umfang der ein- bzw. ausgeschlossenen Waren,
  • Eventuelle Beschränkungen des Teilnehmendenkreises,
  • Mindest- oder Maximalabnahmemengen,
  • (Nicht-)Kombinierbarkeit mit anderen Rabattaktionen.