Recht

Werbung und Rabattaktionen am „Black Friday“

Die Bezeichnung „Black Friday“ – in den USA der Tag nach Thanksgiving – erfreut sich auch bei Händlern in Deutschland großer Beliebtheit zur Kennzeichnung von Rabattaktionen an diesem Tag. Nach jahrelangem Streit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser Begriff keinen markenrechtlichen Schutz genießt. Händler können mit der Bezeichnung „Black Friday“ unbesorgt werben.

Hintergrund: Worum geht es?

Die Bezeichnung „Black Friday“ wurde in Deutschland als Wortmarke „Black Friday“ für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Markeninhaberin strebte eine Monopolisierung des Begriffs an, ging gegen Dritte vor, die die Bezeichnung „Black Friday“ ebenfalls verwendeten und mahnte diese seit dem Jahr 2016 im großen Stil ab. Auf dieses Vorgehen reagierten Konkurrenten, Abgemahnte und auch Dritte mit mehreren Anträgen auf Löschung der Marke.
In mehreren gerichtlichen Verfahren wurde entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung „Black Friday” nicht um eine markenmäßige Benutzung handelt. Sie ist als Schlagwort für einen Rabattaktionstag in ganz Deutschland zu verstehen und nicht als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens – nur letzterer kann als Marke geschützt werden. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof bestätigt  (BGH, 29.06.2023 - I ZR 184/22).
Damit ist das Schicksal der Wortmarke „Black Friday“ endgültig besiegelt: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat diese Marke vollständig aus seinem Register gelöscht. Händler können mit der Bezeichnung „Black Friday“ zukünftig wieder unbesorgt werben.

Werbung mit Rabattaktionen: Worauf muss noch geachtet werden?

Bei der Werbung mit Rabatten und Preisnachlässen sollten einige grundlegende Regelungen beachtet werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet unlautere geschäftliche Handlungen und irreführende Werbung; einen Überblick geben die 30 Tipps zur Werbung.  
Online-Händler sollten auch das Transparenzgebot beachten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Telemediengesetzes (TMG)): Angebote zur Verkaufsförderung wie beispielsweise Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, die Bedingungen müssen leicht zugänglich, klar und unzweideutig sein.

Alle Händler sollten auf folgende Angaben achten:

  • Höhe des Rabatts oder (bei Gutscheinen) des Einlösewertes,
  • Zeitliche Befristung der Aktion,
  • Umfang der ein- bzw. ausgeschlossenen Waren,
  • Eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises,
  • Mindest- oder Maximalabnahmemengen,
  • (Nicht-)Kombinierbarkeit mit anderen Rabattaktionen.