Arbeitsrecht

Sport schauen während der Arbeitszeit?

Für sportliche Großereignisse gelten keine arbeitsrechtlichen Ausnahmeregelungen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern steht selbstverständlich die Möglichkeit offen, mit ihren Beschäftigten im Einzelfall den Arbeitszeitbeginn am nächsten Morgen auf eine spätere Stunde zu verlegen, längere Pausen zu ermöglichen oder später zu beginnen. Auf diese Verschiebung der geregelten Arbeitszeit gibt es jedoch keinen Anspruch.
Beschäftigte haben als Bestandteil ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dafür Sorge zu tragen, dass sie pünktlich und leistungsfähig auf der Arbeit erscheinen und ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfüllen.
Einen Anspruch, die Spiele während der Arbeit zu schauen, gibt es ebenfalls nicht. Ob Spiele beispielsweise im Radio oder über einen Ticker während der Arbeit verfolgt werden können, hängt von den Regelungen zur privaten Nutzung von Geräten oder Internet im Unternehmen ab und davon, ob hierdurch die eigene Arbeitsleistung oder auch die Tätigkeit anderer beeinträchtigt wird. Gegebenenfalls sind Mitbestimmungsrechte zu beachten.
Im Rahmen der jeweiligen betrieblichen Möglichkeiten kann auch eine Freistellung vereinbart werden. Ebenso bietet ein Abbau von Überstunden aus einem eventuell vorhandenen Arbeitskontenmodell eine Möglichkeit, den Dienstbeginn auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Auch hierauf besteht jedoch kein Anspruch.
Auch gibt es die Möglichkeit für den Zeitraum Urlaub zu nehmen, um einem eventuellen Konflikt vorzubeugen. Dieser Urlaubsantrag kann jedoch abgelehnt werden, wenn wichtige innerbetriebliche Gründe einer Genehmigung entgegenstehen.
Letztlich dürfte es ratsam sein, frühzeitig das Gespräch zu suchen und geeignete Lösungen zu erarbeiten, um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden.