Recht

Kein Anspruch auf Freistellung bei EM-Spielen

Für sportliche Großereignisse gelten keine arbeitsrechtlichen Ausnahmeregelungen.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen steht selbstverständlich die Möglichkeit offen, mit ihren Beschäftigten im Einzelfall den Arbeitszeitbeginn zu verlegen. Auf diese Verschiebung der geregelten Arbeitszeit gibt es jedoch keinen Anspruch. Beschäftigte müssen dafür Sorge zu tragen, dass sie pünktlich und leistungsfähig auf der Arbeit erscheinen. Einen Anspruch, die EM-Spiele während der Arbeit zu schauen, gibt es ebenfalls nicht.
Des Weiteren kann im Rahmen der jeweiligen betrieblichen Möglichkeiten eine Freistellung vereinbart werden. Ebenso bietet ein Abbau von Überstunden aus einem eventuell vorhandenen Arbeitskontenmodell eine Möglichkeit, den Dienstbeginn auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Auch hierauf besteht jedoch kein Anspruch.
Es gibt die Möglichkeit, für den Zeitraum der EM Urlaub zu nehmen. Dieser Urlaubsantrag kann jedoch abgelehnt werden, wenn wichtige innerbetriebliche Gründe einer Genehmigung entgegenstehen. Letztlich dürfte es ratsam sein, frühzeitig das Gespräch zu suchen und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten, um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden.