Geldwäscheprävention
EU-Geldwäschepaket verabschiedet
Im Jahr 2024 wurden auf EU-Ebene umfassende Neureglungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verabschiedet. Wir geben einen ersten Überblick über die Neuregelungen, die voraussichtlich ab 10. Juli 2027 in Kraft treten werden.
Das EU-Geldwäschepaket
Das sogenannte EU-Geldwäschepaket besteht aus der EU-Geldwäsche-Verordnung, der 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie, der neuen Geldtransfer-Verordnung sowie der AMLA-Verordnung. Die Gesetzestexte wurden nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 9. Juli 2024 wirksam und treten drei Jahre später am 10. Juli 2027 in Kraft.
Die EU-Geldwäscheverordnung
Die EU-Geldwäscheverordnung wird genau drei Jahre danach, also voraussichtlich Ende Juni oder Anfang Juli 2027, in Kraft treten und dann unmittelbar für jeden Verpflichteten innerhalb der EU gelten. Eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich.
Damit werden die materiellen Regeln für den privaten Sektor zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erstmals in einer Verordnung geregelt. Das bedeutet eine Vollharmonisierung von Prüfungspflichten, Definitionen wie wirtschaftlich Berechtigten, wer geldwäscherechtlich Verpflichteter ist, usw. in allen Ländern der Europäischen Union. Bis zum Inkrafttreten der EU-Geldwäsche-Verordnung gilt für die deutschen Verpflichteten weiterhin das deutsche Geldwäschegesetz.
Inhaltlich geht es im Wesentlichen um Folgendes:
Es wird ein Verbot von Barzahlungen ab 10.000 EUR eingeführt, wobei es eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten gibt, eine geringere Bargeldobergrenze festzulegen.
Der Kreis der Verpflichteten wird einerseits erweitert, andererseits verkleinert:
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Güterhändler sind nur noch dann Verpflichtete, wenn sie mit Luxusgütern wie Edelmetallen oder Edelsteinen handeln, also Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede, oder mit Luxusautos, -flugzeugen und -yachten sowie mit Kulturgütern (z. B. Kunstwerken).
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Im Kryptosektor werden Anbieter von Krypto-Asset-Dienstleistungen (CASPs) ihre Kunden bei Transaktionen von EUR 1.000 oder mehr einer KYC-Prüfung unterziehen müssen. Ferner müssen sie Maßnahmen zur Risikominderung bei Transaktionen mit selbst gehosteten Geldbörsen durchführen.
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Profifußballvereine und -vermittler sollen ebenfalls zu Verpflichteten werden. Jedoch haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sie von diesen Pflichten auszunehmen, wenn sie ein geringes Risiko darstellen.
Es werden verstärkte Sorgfaltspflichten bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen für Anbieter von Krypto-Vermögensdienstleistungen eingeführt. Kredit- und Finanzinstitute werden künftig bei Geschäftsbeziehungen mit sehr vermögenden Personen und hohen Vermögenswerten stets verstärkte Sorgfaltspflichtmaßnahmen zu ergreifen haben. Verstöße hiergegen werden strenger geahndet werden.
Hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten (Kapitel IV) wird klargestellt, dass die wirtschaftliche Berechtigung sowohl durch Eigentum als auch durch Kontrolle begründet werden kann und beide Komponenten geprüft werden müssen. Die Schwelle für das wirtschaftliche Eigentum wird wie bislang 25 % betragen. Präzisiert werden die Vorschriften für mehrstöckige Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie die Bestimmungen über den Datenschutz und die Aufbewahrung von Unterlagen.
In das Transparenzregister dürfen künftig neben Aufsichtsbehörden auch Journalisten und Organisationen der Zivilgesellschaft Einsicht nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Es soll ein Immobilienregister eingerichtet werden, das für die zuständigen Behörden über einen einzigen Zugangspunkt zugänglich sein und u.a. Informationen über Preis, Art der Immobilie, Historie, Belastungen sowie, gerichtliche Einschränkungen und Eigentumsrechte zur Verfügung stellen soll.
Die FIUs (in Deutschland die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) sollen gestärkt werden und insbesondere sofortigen und direkten Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhalten, darunter Steuerinformationen, Informationen über Gelder und andere Vermögenswerte, die aufgrund gezielter Finanzsanktionen eingefroren wurden, Informationen über Geldtransfers und Kryptotransfers, nationale Kraftfahrzeug-, Luft- und Wasserfahrzeugregister, Zolldaten und nationale Waffen- und Rüstungsregister. Darüber hinaus soll ein engerer internationaler Austausch ermöglicht werden.
Jeder Verpflichteter unterliegt weiterhin der Aufsicht von Aufsichtsbehörden, die einen risikobasierten Ansatz anwenden sollen. Für den Nicht-Finanzsektor werden neue Aufsichtsmaßnahmen eingeführt. Aufsichtsgremien sollen technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die allgemeinen Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Aufsichtsbehörden festgelegt werden.
Sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten müssen eine Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchführen und Empfehlungen für Maßnahmen geben. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die in der nationalen Risikobewertung ermittelten Risiken wirksam zu mindern.
Die AMLA-Verordnung
Zur Überwachung der neuen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche wird in Frankfurt/M. eine neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for anti-money laundering and countering the financing of terrorism, AMLA) eingerichtet.
Die AMLA wird die Aufgabe haben, die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt zu beaufsichtigen, bei Versagen der Aufsichtsbehörden einzugreifen und als zentrale Drehscheibe und Vermittler für die Aufsichtsbehörden zu fungieren. Die AMLA wird das nationale Aufsichtssystem im Nichtfinanzsektor nicht ersetzen, es aber sicherlich beeinflussen. Die AMLA wird auch die Umsetzung gezielter Finanzsanktionen überwachen.
Die Rechtsgrundlagen zu AMLA sind in den folgenden Dokumenten geregelt: AML-Verordnung, • AML-Richtlinie, Einrichtung der AMLA.
Die sechste EU-Geldwäsche-Richtlinie
Die Richtlinie muss bis zum 10. Juli 2027 von den Mitgliedstaaten jeweils in nationales Recht umgesetzt werden. Sie richtet sich an die staatliche Seite und macht Vorgaben z.B. im Hinblick auf Aufsichtsbehörden.