Warenverkehr nach dem Brexit
Brexit FAQ
Die IHK Köln hat häufig gestellte Fragen und Antworten zum Warenverkehr nach dem Brexit zusammengestellt.
- 1. Wie funktionieren Ausfuhren aus der EU in Richtung GB seit 2021?
- 2. Wie sieht eine Rechnung für das Vereinigte Königreich aus? EORI, Warenursprung?
- 3. Wie funktioniert die Einfuhr in GB?
- 4. Muss ich meine zollrechtlichen Bewilligungen anpassen?
- 5. Wie läuft der Import aus GB in der EU ab?
- 6. Wer führt die Zollabfertigung in der EU oder in GB durch? Wer benötigt die EORI?
- 7. Welche Zölle fallen an?
- 8. Was gilt für Kleinsendungen bis 135 Pfund?
- 9. Was gilt für Lieferungen aus der EU/Deutschland nach Nordirland und zurück?
- 10. Was gilt für Lieferungen nach Irland über GB?
- 11. Was passiert mit Dual-Use-Gütern?
- 12. Wie erfolgt die Abfertigung für Waren, die aus GB in die EU zurückgeholt werden (Rückwaren)?
- 13. Was passiert mit Sendungen, die nach einer Reparatur zurückkehren?
- 14. Wir haben Ware aus GB importiert, teilweise ist trotz Erklärung zum Ursprung Zoll angefallen. Ist das korrekt?
- 15. Was gilt für Lieferantenerklärungen?
- 16. Muss ich beim Export nach GB eine Erklärung zum Ursprung abgeben?
- 17. Gibt es für britische Ursprungswaren Änderungen im Ursprungszeugnis?
- 18. Kann ich für GB ein Carnet ATA verwenden?
- 19. Muss für Sendungen unter 1.000 Euro eine elektronische Zollanmeldung erstellt werden?
- 21. Wo finde ich Informationen zum UKCA?
1. Wie funktionieren Ausfuhren aus der EU in Richtung GB seit 2021?
Seit dem 1. Januar 2021 muss eine Zollabfertigung durchgeführt werden. Diese richtet sich in der EU nach den üblichen zollrechtlichen Vorschriften für Drittländer. Das bedeutet für den Export nach GB:
- Für Ausfuhrrechnungen nach Großbritannien gelten grundsätzlich die deutschen umsatzsteuerlichen Rechnungsvorschriften. Bei einer steuerfreien Ausfuhrlieferung muss die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten, beispielsweise ‚steuerfreie Ausfuhrlieferung‘.
- Zollanmeldung im System ATLAS. Eine EU-EORI muss vorhanden sein.
- Bestehende Verfahrenserleichterungen können auch für GB genutzt werden.
- Die Zollanmeldung (MRN/ABD) wird an der Außengrenze, beispielsweise entlang des Ärmelkanals in Frankreich/Belgien/Niederlande gescannt. Der LKW verlässt die EU. Ein Webinar des französischen Zolls zur Handhabung an der Außengrenze insbesondere in Calais haben wir für Sie hinterlegt (27 Minuten, englisch).
- Zollrechtliche Versandverfahren (T1/NCTS) können zusätzlich genutzt werden. Das wird in der Regel durch die Spedition erfolgen.
- Wenn es sich um EU-Ursprungsware im Sinne des Handelsabkommens handelt, kann zusätzlich eine Erklärung zum Ursprung abgegeben werden. Ab 6.000 Euro nur mit REX-Registrierung. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im TCA Handelsabkommen EU-Vereinigtes Königreich.
2. Wie sieht eine Rechnung für das Vereinigte Königreich aus? EORI, Warenursprung?
Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch (beispielsweise in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht wenn eine Erklärung zum Ursprung (Frage 17) darauf abgegeben wird. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI des GB-Unternehmens kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Entscheidend ist, dass die für die Zollabfertigung verantwortliche Person über die zutreffenden EORI- und Umsatzsteuerdaten verfügt.
Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden. Die EORI des DE-Unternehmens sollte nicht auf der Rechnung genannt werden, weil diese Information missbraucht werden kann.
Die Angabe des Ursprungs kann sich auf den präferenziellen und/oder den nicht-präferenziellen (handelspolitischen) Ursprung beziehen. Der präferenzielle Ursprung im Rahmen des Handelsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird mit der Erklärung zum Ursprung abgegeben (Fragen 14 und 18). Die Ursprungsangabe ist hier „EU“ oder „Europäische Union“.
Die Nennung des nicht-präferenzielle Warenursprungs bei den einzelnen Rechnungspositionen sollte enthalten sein, unabhängig von einer Erklärung zum Ursprung aus dem Handelsabkommen. Die Angabe „QU“ für einen unbekannten Ursprung wird nicht akzeptiert. Die hilfsweise Angabe des Exportlandes ist inhaltlich oft falsch und sollte vermieden werden. Seit Januar 2021 gilt, dass die Angabe „EU“ auf der Positionsebene nicht ausreichend ist, es muss der jeweilige Mitgliedsstaat der EU als Ursprungsland angegeben werden.
3. Wie funktioniert die Einfuhr in GB?
- Vor der Lieferung muss feststehen, wer in Großbritannien als Einführer auftritt. Das importierende Unternehmen muss für eine Verzollung über eine EORI in GB verfügen (Kennung GB) oder sich indirekt von Importeure müssen für eine Verzollung über eine EORI in GB verfügen (Kennung GB) oder sich indirekt von einem in GB ansässigen Zollagenten vertreten lassen. Für EU-Unternehmen ist das insbesondere dann relevant, wenn diese vertraglich für die Einfuhrabfertigung in GB zuständig sind (Incoterm DDP, Konsignationslager, ...)
- Seit 31. Januar 2025 sind summarische Eingangsanmeldungen für Waren aus der EU bei der Einfuhr nach Großbritannien verpflichtend. Die Abgabe erfolgt über S&S GB. Voraussetzung ist eine kompatible Software oder die Nutzung eines Community System Providers (CSPs). Verantwortlich für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldungen (Safety and Security declarations) ist der Beförderer beziehungsweise Betreiber des Transportmittels. Weiterführende Informationen, Leitfaden und Registrierungsmöglichkeit hat Germany Trade and Invest (GTAI) zusammengestellt. Weitere Informationen enthält das Border Target Operating Model (August 2023). Die Informationen sind nun auch in deutscher Sprache verfügbar.
- GB hat einen eigenen Zolltarif veröffentlicht. Die Zollstruktur gleicht weitgehend dem EU -Tarif, allerdings sind einige Zollsätze auf volle Prozentzahlen abgerundet, niedrige Zölle unter zwei Prozent entfallen ganz. Die bei der Einfuhr in GB geltenden Zollsätze und Maßnahmen ergeben sich aus dem UK Trade Tariff. Sie müssen anhand der britischen Warennummer, des Ursprungs und der konkreten Einfuhrmaßnahme geprüft werden. Aufgrund des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich entfallen Zölle auf Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständig. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im EU-UK Abkommen.
- Einzelheiten der Zollabfertigung sind umfassend und verständlich im Border Operating Model sowie im Border Target Operating Model hinterlegt.
- UK-umsatzsteuerlich registrierte Einführer können bei Vorliegen der Voraussetzungen Postponed VAT Accounting nutzen. Dabei wird die Einfuhrumsatzsteuer in der britischen Umsatzsteuererklärung angemeldet und kann – soweit ein Vorsteuerabzugsrecht besteht – in derselben Erklärung als Vorsteuer berücksichtigt werden.“ Näheres enhält das AHK-Merkblatt „Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer – Postponed VAT Accounting“.
4. Muss ich meine zollrechtlichen Bewilligungen anpassen?
Unionsrechtliche Zollbewilligungen gelten grundsätzlich nur im Zollgebiet der Union und werden nicht automatisch zu britischen Bewilligungen. Bewilligungen wie beispielsweise der Zugelassene Ausführer (SDE) gelten automatisch für das Vereinigte Königreich. Auch eine bestehende REX-Registrierung gilt für das vereinigte Königreich. Lediglich im Versandverfahren müssen die Bürgschaftsurkunden angepasst werden. Für den Import sollte die Höhe der Aufschubkonten überprüft werden oder überlegt werden, ob Aufschubkonten nun sinnvoll sind.
5. Wie läuft der Import aus GB in der EU ab?
In GB muss seit dem 1. Januar 2021 eine Ausfuhranmeldung erstellt werden. Die Zollabfertigung zum freien Verkehr in der EU findet häufig in Frankreich, Belgien oder den Niederlanden und nicht in Deutschland statt. Zollrechtlich gelten überall dieselben Regelungen, problematisch ist die Einfuhrumsatzsteuer.
Um in diesen Fällen zu vermeiden, dass ausländische Einfuhrumsatzsteuer anfällt, die in Deutschland nicht verrechnet werden kann, wird wohl häufig das so genannte Verfahren 42 Anwendung finden. Dabei wird die Ware zum zollrechtlichen Verkehr angemeldet und durch einen Fiskalvertreter in diesem Staat in eine innergemeinschaftliche Lieferung umgewandelt. Die Einfuhr kann im Einfuhrmitgliedstaat von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sein; die Besteuerung wird jedoch grundsätzlich in den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert. Die Steuerpflicht entfällt somit nicht insgesamt.
Alternativ kommt die Eröffnung eines zollrechtlichen Versandverfahrens für Nicht-Unionswaren (T1) in Frage. Dieses kann im VK eröffnet werden und beispielsweise in Deutschland enden. Für Waren mit präferenziellem Ursprung VK mit entsprechendem Nachweis entfällt der Zoll vollständig. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im TCA EU-UK Abkommen.
6. Wer führt die Zollabfertigung in der EU oder in GB durch? Wer benötigt die EORI?
Die Zuständigkeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, der Lieferbedingung und den zollrechtlichen Rollen der beteiligten Unternehmen. Häufig wird diese Frage über die INCOTERMS vertraglich geregelt. Üblicherweise organisiert die liefernde Partei die Ausfuhr und die empfangende Partei die Einfuhr. Maßgeblich bleibt jedoch die konkrete vertragliche und zollrechtliche Rollenverteilung. Durch die Wahl einer abweichenden Lieferbedingung, insbesondere DDP oder EXW, kann sich die Aufgabenverteilung ändern. Im Fall einer DDP-Lieferung nach GB müsste der EU-Lieferant die Einfuhrverzollung in GB übernehmen – also über eine GB-EORI verfügen oder sich alternativ dort indirekt vertreten zu lassen.
Ähnlich kritisch sind Vereinbarungen wie „frei Haus” aber auch „ab Werk” oder „EXW”, sofern diese tatsächlich wörtlich umgesetzt werden. Generell gilt: Eine EORI, also eine Registrierung beim jeweiligen Zoll, benötigt derjenige, der die Verzollung durchführen muss. Detailinformationen zur EU-EORI finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
7. Welche Zölle fallen an?
Das Freihandelsabkommen (TCA) sieht Zollfreiheit für Ursprungserzeugnisse der EU und des Vereinigten Königreichs vor, wenn die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt sind und die Präferenz wirksam beantragt und nachgewiesen wird. Liegt kein präferenzieller Ursprung auf Basis des Abkommens EU-UK vor oder kann dieser nicht nachgewiesen werden, fallen beim Import in die EU die normalen EU-Zollsätze (Drittlandszollsatz) an. Die EU-Zölle können beispielsweise unter EZT-Online recherchiert werden. In GB wird der GB-Zolltarif angewendet, die Zölle können auch über Access2Markets recherchiert werden. Notwendig ist die Zolltarifnummer der Ware.
8. Was gilt für Kleinsendungen bis 135 Pfund?
In GB gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund. Bei Lieferungen an Unternehmen führt dieses die Umsatzsteuer ab oder verrechnet diese. Bei Lieferungen an Privatpersonen muss der ausländische Versender steuerlich in GB registriert sein. Gleiches gibt für den E-Commerce. Details stehen im Border Operating Model. Die Auslandshandelskammer Großbritannien informiert in einem Merkblatt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sendungen nach Großbritannien. Weitere Hinweise enthält der IHK-Artikel “Brexit und Umsatzsteuer”.
9. Was gilt für Lieferungen aus der EU/Deutschland nach Nordirland und zurück?
Hier hat sich durch den Brexit nichts geändert, es bleiben zumindest bis 2028 innergemeinschaftliche Lieferungen. Laut einem Research Briefing des UK House of Commons Library vom 18. Juni 2025 hat das Northern Ireland Assembly am 10. Dezember 2024 mehrheitlich für die Fortsetzung der EU-Rechtsanwendung unter dem Windsor Framework gestimmt. Für Intrastatmeldungen mit Nordirland-Bezug gilt der Code XI. Auch für die Exportkontrolle wird Nordirland weiter als EU-Gebiet behandelt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Nordirland beginnt mit XI und nicht mehr mit GB.
10. Was gilt für Lieferungen nach Irland über GB?
Lieferungen mit dem Ziel Irland, die lediglich über das Gebiet Großbritanniens transportiert werden, sind weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Abwicklung entspricht der einer Lieferung beispielsweise zwischen Deutschland und Italien, die durch die Schweiz führt. Hier wird das gemeinsame Versandverfahren für Unionswaren (T2) angewendet, dieses wird durch den Transporteur abgewickelt. Wenn die Ware allerdings in GB in den freien Verkehr überführt und danach nach Irland geliefert wird, entsteht bei der Einfuhr in Irland Zoll – selbst mit EU-Präferenznachweis.
11. Was passiert mit Dual-Use-Gütern?
Die Lieferung von Dual-Use-Gütern nach GB ist ausfuhrgenehmigungspflichtig. GB wurde in die Allgemeine Genehmigung EU001 der EU aufgenommen. Damit müssen in den meisten Fällen keine Einzelgenehmigungen beantragt werden, die Lieferungen können unter Inanspruchnahme der Rahmenbedingungen der AGG erfolgen. Für Nordirland ändert sich nichts. Das BAFA informiert ausführlich im Merkblatt Brexit und Exportkontrolle.
12. Wie erfolgt die Abfertigung für Waren, die aus GB in die EU zurückgeholt werden (Rückwaren)?
Die Ware kann als Rückware von den Einfuhrabgaben befreit werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird, dass dieselbe Ware zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurde, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zurückkehrt und sich im Wesentlichen im selben Zustand befindet. Die vorherige Ausfuhr und die Identität der Ware können insbesondere durch Ausfuhrunterlagen, Rechnungen, Lieferscheine, Seriennummern oder andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
13. Was passiert mit Sendungen, die nach einer Reparatur zurückkehren?
Vor der Ausfuhr zur Reparatur sollte geprüft werden, ob das Verfahren der passiven Veredelung genutzt werden kann. Dadurch können die Einfuhrabgaben bei der Wiedereinfuhr auf die Reparatur- beziehungsweise Veredelungskosten beschränkt oder unter den jeweiligen Voraussetzungen vermieden werden.
Bereits entrichtete Einfuhrabgaben können nur erstattet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung oder Änderung der Zollanmeldung erfüllt und die erforderlichen Nachweise vorhanden sind. Eine Erstattung erfolgt nicht automatisch allein deshalb, weil es sich um eine Reparatur gehandelt hat
14. Wir haben Ware aus GB importiert, teilweise ist trotz Erklärung zum Ursprung Zoll angefallen. Ist das korrekt?
Ja, die Erklärung zum Ursprung wirkt sich bei der Einfuhr in die EU nur auf GB-Ursprungsware aus. Auf alle anderen Waren, einschließlich EU-Ursprungsware, fällt der normale Zoll an.
15. Was gilt für Lieferantenerklärungen?
Grenzüberschreitend: Zwischen der EU und GB gelten keine Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft mehr. Der präferenzielle Ursprung wird mit Erklärungen zum Ursprung gemäß Handelsabkommen dokumentiert, wie dies auch in anderen Abkommen üblich ist. Weiterhin ist die sogenannte volle Kumulation möglich, dafür gibt es Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft. Dies ist aber ein Sonderfall.
Innerhalb der EU kann das Vereinigte Königreich, alternativ GB, als Empfangsland für EU-Ursprungsware genannt werden, sofern das inhaltlich richtig ist. Eine Lieferantenerklärung für GB-Ursprungsware auszustellen, ist möglich, aber meist sinnlos, weil diese nur im Rahmen der diagonalen Kumulation mit GB eine präferenzielle Wirkung hätte (siehe nächste Frage).
16. Muss ich beim Export nach GB eine Erklärung zum Ursprung abgeben?
Eine Erklärung zum Ursprung darf nur dann abgegeben werden, wenn es sich um präferenzberechtigte Ursprungsware im Sinne des Handelsabkommens mit dem Vereinigten Königreich handelt. Aber auch dann muss diese Erklärung nicht abgegeben werden, es ist immer die Entscheidung des Exporteurs. Bei generell zollfreier Ware kann auf die Ermittlung der Präferenz und die Erklärung gut verzichtet werden.
17. Gibt es für britische Ursprungswaren Änderungen im Ursprungszeugnis?
GB ist kein Mitglied der EU mehr. Daher lautet auf Ursprungszeugnissen die Ursprungsangabe für GB-Ursprungsware „Vereinigtes Königreich” oder „United Kingdom” ohne den Zusatz „Europäische Union”. Die Bezeichnung Großbritannien ist möglich, allerdings fehlt dann ein Teil des Vereinigten Königreichs, nämlich Nordirland. Ursprungsnachweise sind entsprechend den Möglichkeiten für Waren aus Drittländern zu führen. Nachweise auf Basis des EU-UK-Abkommens werden für Ursprungszeugnisse anerkannt, das ist in der Regel die Erklärung zum Ursprung aus GB.
18. Kann ich für GB ein Carnet ATA verwenden?
Ja, seit 1. Januar 2021 kann für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messegütern und Warenmustern sowie weiteren Waren das Carnet ATA verwendet werden. Für Nordirland ist kein Carnet erforderlich.
19. Muss für Sendungen unter 1.000 Euro eine elektronische Zollanmeldung erstellt werden?
Gewerbliche Sendungen können grundsätzlich mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden, wenn ihr Wert höchstens 1.000 Euro und ihre Eigenmasse höchstens 1.000 Kilogramm beträgt. Die Vereinfachung gilt unter anderem nicht bei genehmigungspflichtigen Waren, Verboten oder Beschränkungen. Beförderungs- und Kurierunternehmen können auch bei Sendungen unterhalb der zollrechtlichen Schwellenwerte elektronische Daten oder eine elektronische Ausfuhranmeldung verlangen. Vor der Versendung sollte außerdem geklärt werden, welcher Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung benötigt wird.
21. Wo finde ich Informationen zum UKCA?
Für viele Produktbereiche können Waren in Großbritannien weiterhin entweder mit UKCA- oder mit CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Die CE-Kennzeichnung wurde daher nicht allgemein durch UKCA ersetzt. Die geltenden Anforderungen müssen anhand der konkreten britischen Produktvorschriften geprüft werden. Weitere Informationen hat die britische Regierung auf ihrer Website veröffentlicht.