Rechtsfragen? Die IHK Köln hilft weiter
- Wirksamwerden des Data Acts zum 12. September 2025
- VG Berlin zur persönlichen Eignung eines Sachverständigen
- Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: von der Personalplanung bis zum unterschriftsreifen Arbeitsvertrag
- Neues Entwurfsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht
- Unsere Fach-Newsletter: Jeden Mittwoch kompakt informiert!
Wirksamwerden des Data Acts zum 12. September 2025
Der Data Act soll den Austausch und die Nutzung von Unternehmensdaten aller Akteure in der wirtschaftlichen Wertschöpfungskette verbessern oder sie überhaupt erst ermöglichen. Als zentrales Element der europäischen Datenstrategie ist er ein weiteres großes EU-Projekt zur Verwirklichung des Digitalen Binnenmarktes. Unternehmen, die vom Data Act betroffen sind, haben die damit verbundenen Anforderungen überwiegend bis zum 12. September 2025 umzusetzen. So sind insbesondere Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter damit verbundener digitaler Dienste verpflichtet sicherzustellen, dass die Nutzerinnen und Nutzer auf die bei der Nutzung generierten Daten zugreifen können und vor Vertragsschluss über die Daten informiert werden. Auch eine Weitergabe der generierten Daten an Dritte kann vom Nutzer verlangt werden.
Weitere Informationen gibt’s auf unserer Homepage: Digitaler Binnenmarkt (EU) – der Data Act.
VG Berlin zur persönlichen Eignung eines Sachverständigen
Die IHK Berlin hat den Antrag eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (§ 36 GewO i.V.m. § 3 Abs. 2c MSVO) auf erneute Bestellung abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer fehlte ihm die persönliche Eignung aufgrund von verschiedenen Verstößen gegen die Sachverständigenordnung. Der Mann hat dagegen geklagt. Am 3. Juli urteilte das Verwaltungsgericht Berlin in dem Fall (Az.: VG4 K 59/25). In dem Urteil gab das Gericht der Kammer Recht: Demnach bestanden durchgreifende Zweifel an der erforderlichen persönlichen Eignung des Klägers. Dies folgte u. a. daraus, dass der Kläger als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger auftrat, nachdem seine Bestellung endete. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag
„Ich möchte das umtauschen!“ – Jedes Unternehmen, das Waren verkauft, kennt diesen Satz. Aber gibt es tatsächlich eine Verpflichtung zum Umtausch oder dazu, Waren gegen andere Artikel aus dem Sortiment einzutauschen? Und ab wann liegt ein Mangel vor, der eine Garantieleistung zur Folge hat? Wo ist der Unterschied zur Gewährleistung?
Antworten auf diese und weitere Fragen rund um Gewährleistung, Umtausch und Garantie beantworten wir in unserem kostenfreien Webinar am 1. Oktober 2025, (13 bis 14 Uhr). Anmeldungen zum Webinar sind kostenlos und jederzeit möglich.
Arbeitsrecht aktuell: von der Personalplanung bis zum unterschriftsreifen Arbeitsvertrag
Personalfragen sollten gründlich durchdacht und frühzeitig geplant werden. Stellenausschreibungen dürfen nicht diskriminierend formuliert sein, in Einstellungsgesprächen sind einige Fragen unzulässig, Arbeitspapiere sind zu prüfen, und bei Arbeitsverträgen müssen gesetzliche Regelungen beachtet werden.
Unser kostenfreies Webinar am 3. September 2025 (13 bis 14 Uhr) gibt Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen – von der Stellenausschreibung über das Einstellungsgespräch bis hin zum Arbeitsvertrag. Aktuelle Entwicklungen und neue Verordnungen im Arbeitsrecht greifen wir in unserem Webinar auf. Anmeldungen zum Webinar sind kostenlos und jederzeit möglich.
Neues Entwurfsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Entwurfsschreiben zur verpflichtenden elektronischen Rechnung veröffentlicht. Darin werden Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die Regelung zur verpflichtenden E-Rechnung ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:
- Der Hinweis, dass auch Kleinunternehmer E-Rechnungen erstellen müssen, wurde entsprechend dem Jahressteuergesetz 2024 gestrichen.
- Inhaltliche Fehler führen zukünftig dazu, dass zwar eine E-Rechnung vorliegt, diese jedoch nicht ordnungsgemäß ist. Ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten auf eine Anlage, in der die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten sind, genügt nicht.
- Die Vorgaben zur Aufbewahrung einer E-Rechnung sollen neu gefasst werden. Grundsätzlich muss ein Unternehmer ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufbewahren. Dabei muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sein. Bei einer E-Rechnung ist zumindest der strukturierte Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt.
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