Meldepflicht für Gründer

Berufsgenossenschaft

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses nach § 192 Abs. 1 SGB VII binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.
Diese Meldepflicht besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung erhält. Für Existenzgründerinnen und Existenzgründer ist meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert, die Zuständigkeit richtet sich nach der Hauptbranche und somit dem Schwerpunkt der Tätigkeit.
Oftmals ist Gründerinnen und Gründern nicht bekannt, welche Berufgenossenschaft für das neue Unternehmen zuständig ist. Unter der kostenfreien Infoline Tel: 0800 60 50 404 kann die Zuständigkeit aber erfragt werden. Wenn gewünscht, können sich Existenzgründer*innen auch sofort zum zuständigen Versicherungsträger verbinden lassen. Hier werden auch allgemeine Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherung beantwortet.
Weitere Infomationen rund um die gesetzliche Unfallversicherung für Existenzgründer*innen erhalten Sie unter www.dguv.de.