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Neue EU-Verordnung zu Mikroplastik (Kunststoffgranulat)

Mit der Verordnung (EU) 2025/2365 hat die Europäische Union erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen zur Vermeidung unbeabsichtigter Mikroplastikemissionen aus Kunststoffgranulat geschaffen. Ziel ist es, den Verlust von industriell genutzten Kunststoffpartikeln entlang der gesamten Lieferkette wirksam zu verhindern.

Zeitplan: Inkrafttreten und Anwendung

Inkrafttreten: 16. Dezember 2025
Anwendung der meisten Pflichten: ab 17. Dezember 2027
Sonderregelungen (z. B. Seetransport): ab 17. Dezember 2028
Die Verordnung ist unmittelbar geltendes EU-Recht und bedarf keiner nationalen Umsetzung.

Pflichten für Unternehmen

Die Verordnung verpflichtet Unternehmen zu einem systematischen und präventiven Umgang mit Kunststoffgranulat. Zentrale Anforderungen sind:

1. Risikomanagement und Organisationspflichten

Unternehmen müssen für jede betroffene Anlage einen strukturierten Risikomanagementplan erstellen. Dieser umfasst:
  • Identifikation potenzieller Verlustquellen
  • Bewertung von Risiken entlang der Prozesse
  • Festlegung geeigneter Präventions- und Kontrollmaßnahmen
  • Definition von Verantwortlichkeiten
Zusätzlich sind interne Verfahren für den sicheren Umgang mit Granulat zu etablieren und Mitarbeitende entsprechend zu schulen.

2. Technische und betriebliche Maßnahmen

Zur Vermeidung von Pelletverlusten sind geeignete Maßnahmen umzusetzen, z. B.:
  • geschlossene oder gesicherte Fördersysteme
  • Rückhalteeinrichtungen (z. B. Filtersysteme)
  • sichere Verpackungs-, Lade- und Entladeverfahren
  • regelmäßige Reinigung von Betriebsflächen
Der Fokus liegt klar auf Prävention statt nachträglicher Beseitigung.

3. Umgang mit Freisetzungen

Kommt es dennoch zu Verlusten, gilt:
  • sofortige Aufnahme des Materials
  • Verhinderung des Eintrags in Umwelt oder Kanalisation
  • ordnungsgemäße Entsorgung
Alle Vorfälle sind intern zu erfassen.

4. Spezifische Anforderungen im Transport

Für den Transport – insbesondere im maritimen Bereich – gelten zusätzliche Vorgaben:
  • sichere und dichte Verpackung
  • klare Kennzeichnung
  • Maßnahmen zur Ladungssicherung
  • Verfahren zur Minimierung von Verlusten bei Unfällen

5. Nachweis- und Dokumentationspflichten

Ein zentraler Bestandteil der Verordnung ist die Pflicht zur systematischen Dokumentation. Unternehmen müssen nachweisen können, dass sie die Anforderungen einhalten.
Dazu gehören insbesondere:
  • Dokumentation des Risikomanagementplans
  • Aufzeichnungen über implementierte Maßnahmen
  • Erfassung und Bewertung von Vorfällen (z. B. Pelletverluste)
  • Nachweise über Schulungen von Mitarbeitenden
Die Dokumentation dient nicht nur internen Zwecken, sondern muss auf Anfrage den zuständigen Behörden vorgelegt werden können.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Kunststoffgranulat in Mengen von mindestens 5 Tonnen pro Jahr herstellen, verarbeiten oder handhaben, darunter:
- Kunststoffhersteller,
- Verarbeitende Industrie,
- Recyclingunternehmen,
- Logistik- und Transportunternehmen,
- Lager- und Umschlagsbetriebe,
- Betreiber im Seetransport.

Damit erfasst die Regelung praktisch die gesamte Wertschöpfungskette der Kunststoffindustrie.

Welche Materialien werden als Mikroplastik im Sinne der Verordnung betrachtet?

Im Fokus steht Kunststoffgranulat als industrieller Rohstoff. Erfasst sind alle festen Kunststoffpartikel, unabhängig von Form, Größe oder Beschaffenheit, insbesondere:
  • Pellets
  • Granulate
  • Pulver
  • Flocken (z. B. aus Recyclingprozessen)
Die Verordnung ergänzt die bestehende EU-Regelung zu synthetischen Polymermikropartikeln (2023) und bildet gemeinsam mit dieser einen einheitlichen regulatorischen Rahmen.

Nachweis- und Zertifizierungspflichten

Die Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung der Verordnung richten sich grundsätzlich nach der jährlich gehandhabten Menge an Kunststoffgranulat. Ziel ist ein risikobasierter Ansatz, bei dem größere Materialströme strengeren Kontrollmechanismen unterliegen.
Jahresmenge Kunststoffgranulat Nachweispflichten
Geringere Mengen (unter 1.500 Tonnen) Eigenerklärung der Konformität auf Basis eines internen Risikomanagementsystems sowie kontinuierliche Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen
Höhere Mengen (oberhalb relevanter Schwellenwerte, z. B. im Bereich ≥ 1.500 t/Jahr) Verpflichtende externe Zertifizierung durch eine unabhängige, qualifizierte Stelle zur Bestätigung der Einhaltung der Verordnung*
Große Unternehmen ab 1.500 Tonnen Regelmäßige externe Audits und Rezertifizierung in festgelegten Intervallen gemäß den geltenden Zertifizierungssystemen*
*Die Zertifizierung erfolgt nicht nach einer bestehenden ISO-Norm, sondern auf Grundlage der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/2365. Gegenstand der Prüfung ist das unternehmensinterne System zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten, einschließlich technischer, organisatorischer und dokumentarischer Maßnahmen.

Erläuterungen

  • Die Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz: Mit steigender gehandhabter Menge erhöhen sich die Anforderungen an Überwachung und Nachweisführung.
  • Die Eigenerklärung entbindet Unternehmen nicht von ihren Pflichten: Auch hier sind ein vollständiges Risikomanagement, interne Kontrollen sowie eine lückenlose Dokumentation erforderlich.
  • Die Zertifizierungspflicht dient der unabhängigen Überprüfung der implementierten Maßnahmen und Systeme.
  • Die konkreten Prüfintervalle und Ausgestaltung der Zertifizierung können sich aus den anzuwendenden Zertifizierungssystemen und der praktischen Umsetzung ergeben.

Anforderungen an Transport und Logistik

Für den Transport von Kunststoffgranulat werden durch die Verordnung einheitliche Vorgaben auf europäischer Ebene eingeführt. Diese betreffen insbesondere den maritimen Transport, gelten jedoch grundsätzlich entlang der gesamten Logistikkette.
Zu den zentralen Anforderungen zählen:
  • Verwendung von stabilen und auslaufsicheren Verpackungslösungen
  • Bereitstellung relevanter Informationen durch den Versender über das transportierte Material
  • fachgerechte Sicherung und Lagerung der Ladung, beispielsweise in geschützten Bereichen oder unter Deck
  • Ausstattung der Transportmittel mit geeigneten Mitteln zur Vermeidung und Kontrolle von Verlusten
Im Falle unbeabsichtigter Freisetzungen sind unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung und Beseitigung zu ergreifen. Sofern Umwelt oder Gesundheit beeinträchtigt sein könnten, besteht zudem eine Verpflichtung zur Information der zuständigen Behörden.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Für betroffene Unternehmen ergibt sich insbesondere:
  • frühzeitiger Bedarf an strukturierten Risikomanagementsystemen
  • Anpassung bestehender Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme
  • Aufbau belastbarer Dokumentations- und Nachweisprozesse
  • mögliche Einbindung externer Zertifizierungsstellen
Unternehmen sollten die Übergangsfrist bis 2027 nutzen, um ihre internen Prozesse entsprechend auszurichten.

Mehr Information dazu:

Den vollständigen Verordnungstext finden Sie im EUR-Lex unter:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?qid=1764248714103&uri=CELEX:32025R2365

Stand: 31.03.2026