CO2 - Grenzausgleichsmechanismus
CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der Europäischen Union. Er sorgt dafür, dass importierte Waren einen CO₂-Preis zahlen, der dem entspricht, den EU-Produzenten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) tragen.
- Wie funktioniert CBAM?
- Welche Emissionen erfasst CBAM?
- Welche Waren sind betroffen?
- Ausnahmen - „CBAM-Vereinfachungen“
- TARIC-Unterlagencodes für CBAM-Einfuhren ab 01.01.2026
- Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu?
- Berechnung die CBAM-Kosten ab 01.01.2026
- Wie gehen Unternehmen am besten mit CBAM um?
- Wo finde ich weitere Informationen?
- CBAM-Netzwerk
Informationen zum praktischen Umgang mit fehlenden Emissionsdaten bietet die Seite der Deutschen Emissionshandelsstelle.
Wie funktioniert CBAM?
CBAM besteuert emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
Ziele sind:
- Vermeidung von Carbon Leakage (Verlagerung emissionsintensiver Produktion),
- Faire Wettbewerbsbedingungen zwischen EU- und Nicht-EU-Produkten,
- Anreiz für klimafreundlichere Produktionsprozesse weltweit.
Rechtlich verantwortlich ist der EU-Importeur, die Emissionsdaten stammen vom Hersteller außerhalb der EU.
Welche Emissionen erfasst CBAM?
CBAM bezieht sich auf die eingebetteten Emissionen (embedded emissions) eines Produkts.
Direkte Emissionen (Scope 1): Industrieprozesse, Verbrennung vor Ort, Chemische Reaktionen (z. B. Klinker, Stahl).
Indirekte Emissionen (Scope 2): Stromverbrauch oder Berechnung auf Basis des Strommixes im Produktionsland.
Indirekte Emissionen (Scope 2): Stromverbrauch oder Berechnung auf Basis des Strommixes im Produktionsland.
Welche Waren sind betroffen?
CBAM findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 (Seite 39) aufgeführten Waren Anwendung, zu denen auch bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie zum Beispiel Schrauben, Rohre und ähnliche Artikel aus Eisen, Stahl oder Aluminium gehören.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Ausgenommen sind Waren aus Drittstaaten, die sich am EU-ETS beteiligen oder mit ihm vernetzt sind.
Ausnahmen - „CBAM-Vereinfachungen“
Seit dem 20. Oktober 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2083, auch bekannt als „CBAM-Vereinfachungen“, offiziell in Kraft. Sie bringt zahlreiche Änderungen und Vereinfachungen im Rahmen des EU-Mechanismus zur CO₂-Grenzanpassung (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) mit sich. Ziel ist es, die administrativen Anforderungen für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Umweltwirksamkeit des CBAM sicherzustellen.
- De-minimis-Ausnahme (50-Tonnen-Schwelle). Unternehmen, die in den Jahren 2025 und 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr in die EU importieren, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit. Diese Ausnahme gilt nicht für Importe von Wasserstoff und Strom.
- Für die im Anhang II (Seite 43) aufgeführten Waren sind ausschließlich direkte Emissionen zu berücksichtigen.
- Waren, die in der Schweiz, in Liechtenstein, Norwegen oder Island hergestellt werden, unterliegen nicht dem CBAM, da diese Länder am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen oder daran angebunden sind. Daher müssen für Importe aus diesen Staaten keine CBAM-Zertifikate abgegeben und keine Emissionen gemeldet werden.
TARIC-Unterlagencodes für CBAM-Einfuhren ab 01.01.2026
Für die Einfuhr von Waren, die unter die Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) fallen, gelten ab dem 1. Januar 2026 neue Vorgaben. Im Rahmen der TARIC-Maßnahme „775 – Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems“ müssen bei der Zollanmeldung bestimmte Unterlagencodierungen angegeben werden.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die relevanten Codierungen und ihre Bedeutung.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die relevanten Codierungen und ihre Bedeutung.
| Code | Bezeichnung | Beschreibung / Bedeutung |
| Y128 | CBAM-Kontonummer | Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung. Die CBAM-Kontonummer muss zwingend im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“ eingetragen werden. |
| Y134 | Ursprung Büsingen, Helgoland oder Livigno | Waren mit Ursprung in diesen Gebieten (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung). |
| Y135 | Befreiung – militärische Zwecke | Waren, die für militärische Tätigkeiten bestimmt sind (Art. 2 Abs. 3). |
| Y136 | Befreiung – Strom/Wasserstoff | Strom oder Wasserstoff aus der ausschließlichen Wirtschaftszone oder vom Festlandsockel eines Mitgliedstaats (für die Positionen 2804 10 00 und 2716 00 00; Art. 2 Abs. 3a). |
| Y137 | De-minimis-Ausnahme | Waren, die unter die De-minimis-Regelung nach Art. 2a fallen (gilt nicht für Strom und Wasserstoff). |
| Y237 | Ursprung in der EU | Nachweis, dass die importierte Ware ihren Ursprung in der EU hat. |
| Y238 | Antrag auf CBAM-Zulassung gestellt | Der Antrag auf Zuerkennung als zugelassener CBAM-Anmelder wurde bis zum 31. März 2026 gestellt. Gültig aufgrund der Verfahrensfristen bis 27. September 2026. |
Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu?
Implementierungsphase: ab 1. Januar 2026
- Beantragung des Status eines „zugelassenen Anmelders“ bei der deutschen Emissionshandelsstelle bis spätestens 31.03.2026.
- Abgabe von CBAM-Zertifikaten.
ACHTUNG: Die Einfuhr von CBAM-betroffenen Waren ist ab dem Eintritt in die Regelphase (ab 1.Januar 2026) nur zugelassenen Anmeldern gestattet. Ein „zugelassener Anmelder“ kann mehr als einen Importeur vertreten (z.B. indirekte Zollvertreter) und die jährliche CBAM-Erklärung der eingebetteten Emissionen melden. Auch können über den zugelassenen Anmelder (authorised CBAM declarant) die CBAM Zertifikate in der entsprechenden Höhe eingereicht werden.
Berechnung die CBAM-Kosten ab 01.01.2026
Darstellung der EU-Kommission:
[Berichtete Emissionen - (CBAM-Benchmark X CBAM-Faktor) - Carbon Price Due] X Warenmenge = Anzahl CBAM-Zertifikate
Berichtete Emissionen (oder Standardwerte) (t CO2 / t Produkt)
Sie sind pauschale Emissionsintensitäten, wenn keine verifizierten tatsächlichen Daten vorliegen. Sie spiegeln konservativ die höhere Seite der üblichen Emissionsintensitäten wider, um tatsächliche Daten zu fördern. In vielen Fällen wird ein Aufschlag (Mark-up) auf diese Standardwerte angewendet.
Sie sind pauschale Emissionsintensitäten, wenn keine verifizierten tatsächlichen Daten vorliegen. Sie spiegeln konservativ die höhere Seite der üblichen Emissionsintensitäten wider, um tatsächliche Daten zu fördern. In vielen Fällen wird ein Aufschlag (Mark-up) auf diese Standardwerte angewendet.
Link zur Dokument: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202502621
Laut Komitee-Beschluss:
- 2026: Default-Mark-up ~10 %
- 2027: ~20 %
- 2028: ~30 %
- 2026: Default-Mark-up ~10 %
- 2027: ~20 %
- 2028: ~30 %
Die Idee: Über die Zeit wird der Anreiz größer, tatsächliche Daten zu liefern.
Mit Produktionsweg meint CBAM den konkreten Herstellungsprozess, z. B.: Aluminium
- Primäraluminium (Schmelzflusselektrolyse)
- Sekundäraluminium (Recycling)
CBAM unterscheidet diese Routen explizit, weil ihre CO₂-Intensität massiv variiert.
Bei realen (verifizierten) Emissionsdaten
- Die tatsächliche Produktionsroute MUSS angegeben werden.
- Emissionen werden prozessspezifisch berechnet:
- direkte Emissionen (Scope 1)
- indirekte Emissionen aus Strom (Scope 2, mit Länder-Strommix)
- Ergebnis: individueller Embedded-Emission-Wert
Bei Standardwerten (Default Values)
Wenn keine verifizierten Daten vorliegen:
- Die EU ordnet das Produkt einer vordefinierten Produktionsroute zu
- jede Route hat ihren eigenen Default-Wert
- diese Defaults sind konservativ hoch angesetzt
CBAM Benchmark-Emissionen (t CO2/t Produkt)
CBAM-Benchmark-Emissionen sind von der EU festgelegte Referenzwerte für die CO₂-Intensität bestimmter Produkte und Produktionsrouten. Sie dienen als Vergleichsmaßstab zur Bewertung gemeldeter Emissionen und als Grundlage für Standardwerte im CBAM.
CBAM-Benchmark-Emissionen sind von der EU festgelegte Referenzwerte für die CO₂-Intensität bestimmter Produkte und Produktionsrouten. Sie dienen als Vergleichsmaßstab zur Bewertung gemeldeter Emissionen und als Grundlage für Standardwerte im CBAM.
Link zur Dokument: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202502620
CBAM Faktor (%)
Der CBAM-Faktor ist ein prozentualer Rabatt, der die Kosten für importierte CO₂-intensive Güter reduziert, indem er die schrittweise Abschaffung der kostenlosen Emissionszertifikate für EU-Hersteller ausgleicht und ab 2026 in Kraft tritt (z.B. 97,5 % im Jahr 2026), was bedeutet, dass nur ein Teil der CO₂-Kosten für Importeure anfällt, bis er vollständig entfällt.
- 2026: 97,5,
- 2027:95,
- 2028: 90,
- 2029: 77,5,
- 2030: 51,5
Der CBAM-Faktor ist ein prozentualer Rabatt, der die Kosten für importierte CO₂-intensive Güter reduziert, indem er die schrittweise Abschaffung der kostenlosen Emissionszertifikate für EU-Hersteller ausgleicht und ab 2026 in Kraft tritt (z.B. 97,5 % im Jahr 2026), was bedeutet, dass nur ein Teil der CO₂-Kosten für Importeure anfällt, bis er vollständig entfällt.
- 2026: 97,5,
- 2027:95,
- 2028: 90,
- 2029: 77,5,
- 2030: 51,5
CBAM betrachtet nicht nur das Produkt, sondern wie es hergestellt wurde.
Wie gehen Unternehmen am besten mit CBAM um?
- Prüfen, welche importierten Produkte CBAM-pflichtig sind (CN-Codes, Herkunft).
- Lieferkette einbinden: Frühzeitig Nicht-EU-Lieferanten einbeziehen und Emissionsdaten anfordern.
- Produktionsrouten definieren: Klar festlegen, wie und wo produziert wird – das beeinflusst die CO₂-Intensität massiv.
- Reale Emissionsdaten nutzen: Verifizierte Anlagendaten sind fast immer günstiger als Standardwerte.
- Verifizierung vorbereiten: Prozesse und Dokumentation auf externe Prüfung ausrichten (ab 2026 Pflicht).
- CBAM-Kosten simulieren: Szenarien mit EU-ETS-Preisen rechnen und in Preis- und Einkaufsstrategien integrieren.
- CBAM strategisch nutzen: Lieferanten vergleichen, CO₂-arme Produktion bevorzugen, Verhandlungen datenbasiert führen.
- Bleiben Sie aktuell, z.B. über den Newsletter der DEHSt
Wo finde ich weitere Informationen?
- Auf der Seite der europäischen Kommission finden Sie Informationen, Leitfäden, Templates und Orientierungshilfen sowie FAQ. Viele der Dokumente stehen nun auch in deutscher Sprache zur Verfügung.
- Zugang zur CBAM-Registrierung für Deutschland: https://www.zoll-portal.de/
- Weitere Informationen finden Sie hier:https://www.help.zoll-portal.de/EN/Help/Services/iam/cbam-node.html
- Auf der Seite der deutschen Emissionshandelsstelle
- Gemeinsame Positionierung des BDI und der DIHK
CBAM-Netzwerk
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