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Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Unternehmen jetzt wissen und prüfen sollten
Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40). Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und erfasst grundsätzlich alle Verpackungen – unabhängig von Material und Einsatzbereich.
Die PPWR bringt neue Anforderungen an Verpackungen und verändert die Pflichten der Unternehmen entlang der Lieferkette. Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden, die Recyclingfähigkeit zu verbessern, den Einsatz von Rezyklaten zu erhöhen und die Wiederverwendung zu fördern.
Wen betrifft die PPWR?
Betroffen sind grundsätzlich Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren herstellen, befüllen, importieren oder auf dem EU-Markt bereitstellen.
Entscheidend ist die konkrete Rolle des Unternehmens in der Lieferkette. Ein Unternehmen kann dabei auch mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen.
Beispiele:
- Erzeuger: fertigt Verpackungen oder verpackte Produkte oder lässt sie unter eigenem Namen bzw. eigener Marke fertigen.
- Hersteller: übernimmt insbesondere Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.
- Importeur: bringt Verpackungen oder verpackte Waren aus einem Drittstaat erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr.
- Vertreiber: stellt Verpackungen oder verpackte Waren auf dem Markt bereit.
- Weitere Rollen können sich beispielsweise für Lieferanten oder Fulfillment-Dienstleister ergeben.
Wichtig: Die Begriffe und Rollen der PPWR sind nicht ohne Weiteres mit den bisherigen Begrifflichkeiten des VerpackG gleichzusetzen. Welche Pflichten gelten, hängt von der konkreten Verpackung, der Tätigkeit und der Liefer- bzw. Vertriebsstruktur ab.
Was gilt bereits seit dem 12. August 2026?
1. Stoffbeschränkungen
Für bestimmte Stoffe gelten neue Beschränkungen.
Besonders relevant sind Verpackungen mit Lebensmittelkontakt: Für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) gelten seit dem 12. August 2026 verbindliche Grenzwerte.
Unternehmen sollten insbesondere prüfen, welche Materialien und Stoffe eingesetzt werden und welche Nachweise ihre Lieferanten hierzu bereitstellen können.
2. Anforderungen an Verpackungen und Konformität
Die PPWR stellt neue Anforderungen an die Gestaltung und Beschaffenheit von Verpackungen, unter anderem hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Stoffbeschränkungen.
Je nach Rolle und Verpackung sind Konformitätsbewertungen, technische Dokumentationen und EU-Konformitätserklärungen erforderlich.
Auch Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit gewinnen an Bedeutung.
3. Erweiterte Herstellerverantwortung
Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) wird durch die PPWR unionsweit weiterentwickelt und harmonisiert.
Je nach Rolle und Verpackungsart können insbesondere folgende Pflichten bestehen:
- Registrierung,
- Systembeteiligung,
- Mengen- und Datenmeldungen,
- Finanzierung der Entsorgung,
- Rücknahme- und Verwertungspflichten.
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bleibt für die entsprechenden Verpackungen relevant. Für Unternehmen mit Sitz im Ausland gelten zusätzliche Anforderungen.
4. Informationen entlang der Lieferkette
Unternehmen benötigen verlässliche Informationen über die von ihnen eingesetzten Verpackungen. Dazu können beispielsweise Angaben gehören zu
- Materialzusammensetzung,
- Rezyklatanteilen,
- enthaltenen Stoffen,
- technischen Eigenschaften und
- Recyclingfähigkeit
Praxis-Tipp: Klären Sie frühzeitig mit Ihren Lieferanten, welche Informationen und Nachweise Sie für Ihre konkreten PPWR-Pflichten benötigen. Umfangreiche Datenabfragen „auf Vorrat“ sind dagegen nicht erforderlich.
Was kommt in den nächsten Jahren?
Die PPWR wird schrittweise wirksam. Unternehmen sollten deshalb bereits jetzt künftige Anforderungen bei der Auswahl und Entwicklung von Verpackungen berücksichtigen.
| Zeitpunkt | Wesentliche Neuerungen |
|---|---|
| ab 12.02.2027 | Weitere Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen und deren Kreisläufe |
| ab 12.02.2028 | u. a. Anforderungen an die Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen und Vorgaben zur Begrenzung von Leerraum |
| ab 12.08.2028* | Harmonisiertes Kennzeichnungssystem zur Materialzusammensetzung von Verpackungen |
| ab 12.02.2029 | Weitere Kennzeichnungs- und Informationspflichten für wiederverwendbare Verpackungen |
| ab 01.01.2030 | u. a. Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile bei bestimmten Kunststoffverpackungen und Vorgaben zur Minimierung von Verpackungen |
| ab 01.01.2035 | Weitergehende Anforderungen an die Recyclingfähigkeit |
* Für einzelne Kennzeichnungspflichten gelten zusätzliche Voraussetzungen und Übergangsregelungen.
Besonders relevant für kleine und mittlere Unternehmen
Die PPWR betrifft nicht nur Verpackungshersteller.
Auch ein kleiner Betrieb kann betroffen sein, wenn er beispielsweise:
- eigene Produkte verpackt und verkauft,
- Waren aus einem Drittstaat importiert,
- Produkte unter eigener Marke herstellen lässt,
- Waren über einen Onlineshop versendet,
- Serviceverpackungen verwendet oder
- verpackte Waren an Kunden abgibt.
Beispiel: Auch Bäckereien, Gastronomiebetriebe oder Einzelhändler können durch die Verwendung von Tüten, Bechern, Schalen oder anderen Serviceverpackungen betroffen sein.
Die Unternehmensgröße allein entscheidet daher nicht darüber, ob Pflichten bestehen. Maßgeblich sind die konkrete Verpackung und die Rolle des Unternehmens.
5-Punkte-Check: Was sollten Unternehmen jetzt tun?
1. Verpackungen erfassen
Welche Verpackungen verwendet oder vertreibt mein Unternehmen?
→ Verkaufs-, Um-, Transport-, Service- oder Versandverpackungen?
2. Rolle bestimmen
Welche Rolle nehme ich nach der PPWR ein?
→ Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber oder eine andere Rolle?
3. Verpackungen prüfen
Welche Materialien und Bestandteile werden eingesetzt?
→ Besonders relevant: Kunststoff, Papier/Karton, Verbundmaterialien und Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.
4. Nachweise sichern
Welche Informationen und Nachweise liegen bereits vor?
→ Materialzusammensetzung, technische Spezifikationen, Prüfberichte, Lieferantenerklärungen, Angaben zur Recyclingfähigkeit und zum Rezyklatanteil.
5. Lieferkette vorbereiten
Klären Sie mit Lieferanten und Geschäftspartnern, welche Informationen Sie für Ihre konkreten Pflichten benötigen.
Prüfen Sie insbesondere, ob Verpackungen künftig angepasst oder neu beschafft werden müssen.
Ihr erster Schritt
Sie bringen Verpackungen oder verpackte Waren auf dem EU-Markt in Verkehr?
Dann prüfen Sie zunächst:
- Welche Verpackungen verwende ich?
- Welche Rolle habe ich?
- Welche Pflichten gelten für mich bereits?
- Welche Anforderungen kommen als Nächstes?
Die PPWR ist umfangreich und wird durch weitere Durchführungs- und delegierte Rechtsakte konkretisiert. Eine individuelle Bewertung hängt insbesondere von Verpackungsart, Material, Vertriebsweg, Lieferkette und Unternehmensrolle ab.
Noch Fragen? Informieren Sie sich weiter!
1. PPWR praxisnah erklärt – kostenfreie Mediathek
Die DIHK und das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz haben eine dreiteilige Webinar-Reihe zur PPWR aufgezeichnet.
Die drei Webinare behandeln:
Webinar #42 – PPWR Grundlagen & Updates
Grundlagen, Anwendungsbereich und zentrale Inhalte der Verordnung
Grundlagen, Anwendungsbereich und zentrale Inhalte der Verordnung
Webinar #43 – PPWR Vertiefung: Umsetzung und Praxisbeispiele
Konkrete Umsetzung und Pflichten abhängig von der jeweiligen Rolle des Unternehmens
Konkrete Umsetzung und Pflichten abhängig von der jeweiligen Rolle des Unternehmens
Webinar #44 – PPWR Vertiefung: Erweiterte Herstellerverantwortung
EPR-Verantwortung und Änderungen im deutschen Verpackungsrecht
EPR-Verantwortung und Änderungen im deutschen Verpackungsrecht
Die Webinar-Reihe ist bereits abgeschlossen und kann kostenfrei in der Mediathek abgerufen werden.
2. KI-Chatbot
„Unser Unterstützungsangebot für Mitgliedsunternehmen mit KI-Assistent
Ihr KI-Assistent für Fragen rund um die PPWR
Der PPWR-Assistent unterstützt Unternehmen bei der strukturierten Einordnung regulatorischer Anforderungen und stellt relevante Informationen zur europäischen Verpackungsverordnung bedarfsgerecht bereit.
Sie benötigen einen Account bei ChatGPT und schon kommen Sie hier zur KI gestützten PPWR-Beratung.
Die im Rahmen dieser Anwendung bereitgestellten Informationen und Auskünfte werden durch eine künstliche Intelligenz (KI) generiert.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die durch die KI bereitgestellten Inhalte keine rechtsverbindliche Beratung, keine amtliche Auskunft, keine Konformitätsbewertung und keine Beratung durch eine benannte Stelle oder sonstige fachkundige Stelle darstellen.
Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung und Auswahl der zugrunde liegenden Daten und Modelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Eignung der bereitgestellten Informationen übernommen.
Wir schließen jegliche Haftung für materielle oder immaterielle Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die direkt oder indirekt aus der Nutzung oder dem Vertrauen auf die bereitgestellten Informationen aus dieser Anwendung entstehen, aus, soweit gesetzlich zulässig.
Durch die Nutzung dieser Anwendung erkennen Sie diese Bedingungen bezüglich KI-generierter Inhalte an und stimmen ihnen zu.
Wenn Sie nicht einverstanden sind, bitten wir Sie, diese Anwendung nicht zu nutzen.“
Hinweis: Die Informationen dienen als erste Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar und können eine individuelle Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen wird keine Gewähr übernommen.
Ihr KI-Assistent für Fragen rund um die PPWR
Der PPWR-Assistent unterstützt Unternehmen bei der strukturierten Einordnung regulatorischer Anforderungen und stellt relevante Informationen zur europäischen Verpackungsverordnung bedarfsgerecht bereit.
Sie benötigen einen Account bei ChatGPT und schon kommen Sie hier zur KI gestützten PPWR-Beratung.
Die im Rahmen dieser Anwendung bereitgestellten Informationen und Auskünfte werden durch eine künstliche Intelligenz (KI) generiert.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die durch die KI bereitgestellten Inhalte keine rechtsverbindliche Beratung, keine amtliche Auskunft, keine Konformitätsbewertung und keine Beratung durch eine benannte Stelle oder sonstige fachkundige Stelle darstellen.
Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung und Auswahl der zugrunde liegenden Daten und Modelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Eignung der bereitgestellten Informationen übernommen.
Wir schließen jegliche Haftung für materielle oder immaterielle Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die direkt oder indirekt aus der Nutzung oder dem Vertrauen auf die bereitgestellten Informationen aus dieser Anwendung entstehen, aus, soweit gesetzlich zulässig.
Durch die Nutzung dieser Anwendung erkennen Sie diese Bedingungen bezüglich KI-generierter Inhalte an und stimmen ihnen zu.
Wenn Sie nicht einverstanden sind, bitten wir Sie, diese Anwendung nicht zu nutzen.“
Hinweis: Die Informationen dienen als erste Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar und können eine individuelle Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen wird keine Gewähr übernommen.
Weitere Informationen (externe Links)
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
Informationen zu Registrierung, Herstellerverantwortung und Verpackungsrecht:
Zentrale Stelle Verpackungsregister - Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle:
EU-Verordnung 2025/40 auf EUR-Lex - Leitlinien zur EU-Verpackungsverordnung externer Download (PDF nicht barrierefrei, 542 KB)
- Häufig gestellte Fragen zur EU-Verpackungsverordnung externe Webseite (Englisch)
- VerpackG und PPWR: Informationen und Unterstützungsangebote für Unternehmen
Stand: August 2026