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EmpCo: Kurzfristige Änderung zum Start der neuen Vorgaben
Seit dem 27. September 2026 sind die neuen Vorgaben aus der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) grundsätzlich anzuwenden.
Kurz vor diesem Termin hat der Deutsche Bundestag am 24. September 2026 noch eine ergänzende Regelung zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Sie betrifft Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Für solche Waren soll bis September 2028 bei Unterlassungsansprüchen eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten. Nach Angaben des Bundestages soll damit eine Klarstellung der Europäischen Kommission zur Auslegung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht übernommen werden.
Wichtig: Die vorgesehene Regelung ist keine allgemeine Abverkaufs- oder Übergangsfrist. Die neuen EmpCo-Anforderungen gelten grundsätzlich seit dem 27. September 2026. Die Sonderregelung betrifft vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen Unterlassungsansprüche bei bereits zuvor in Verkehr gebrachten Waren durchgesetzt werden können.
Unternehmen sollten daher insbesondere neue oder weiterhin veränderbare Werbeaussagen – etwa auf Websites, in Onlineshops oder in aktuellen Werbekampagnen – an den neuen Vorgaben ausrichten. Bei bestehenden Warenbeständen empfiehlt es sich zudem, nachvollziehbar zu dokumentieren, wann die jeweiligen Produkte in Verkehr gebracht wurden.
Hinweis: Die kurzfristig beschlossene Änderung befindet sich im Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des UWG. Unternehmen sollten den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und die Verkündung der Regelung beachten.
Stand: 28.09.2026