Recht und Steuern

Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie

Die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von Gastronomie- und Cateringleistungen ist für Unternehmer von zentraler Bedeutung, da unterschiedliche Steuersätze (7 % für Speisenlieferungen, 19 % für Getränke und umfangreiche Dienstleistungen) gelten. Besonders bei Eventpaketen wie Hochzeiten oder Firmenfeiern, die neben Speisen auch Serviceleistungen und Ausstattung umfassen, stellt sich die Frage, wie der Gesamtpreis sachgerecht aufzuteilen und die Umsatzsteuer korrekt auszuweisen ist.

1. Grundsatz: Speisenlieferung vs. Dienstleistung

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt für die Lieferung von Speisen grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 %, während für Getränke und umfangreiche Dienstleistungen der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Gesamtbild der Leistung: Überwiegen die Dienstleistungselemente (z. B. Bedienung, Mobiliar, Dekoration, Reinigung), liegt eine sonstige Leistung vor, die insgesamt mit 19 % zu besteuern ist. Nur die reine Lieferung und ggf. der Transport von Speisen bleibt begünstigt.

2. Sparmenüs und Kombiangebote: Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen

Bei Sparmenüs mit Speisen und Getränken ist der Gesamtpreis nach der Einzelverkaufspreismethode aufzuteilen.
Beispiel:
Ein Sparmenü besteht aus einem Burger (Einzelverkaufspreis 5 €), Pommes (Einzelverkaufspreis 3 €) und einem Softdrink (Einzelverkaufspreis 2 €). Das Menü wird für 8 € verkauft.
a) Summe der Einzelverkaufspreise:
5 € (Burger) + 3 € (Pommes) + 2 € (Getränk) = 10 €

b) Anteiliger Menüpreis je Komponente:
- Burger: 8 € × (5 €/10 €) = 4 €
- Pommes: 8 € × (3 €/10 €) = 2,40 €
- Softdrink: 8 € × (2 €/10 €) = 1,60 €
c) Umsatzsteuerliche Behandlung:
- Burger und Pommes (Speisen): 4 € + 2,40 € = 6,40 € → 7 % USt
- Softdrink (Getränk): 1,60 € → 19 % USt

3. Dienstleistungspakete/Catering für Events: Aufteilung und Ausweisung

Bei Cateringpaketen für Events (z. B. Hochzeiten, Firmenfeiern) ist entscheidend, ob die Leistung als einheitliche sonstige Leistung (Regelsteuersatz) oder als trennbare Lieferung und Dienstleistung (getrennte Steuersätze) zu behandeln ist.
- Einheitliche Leistung: Überwiegen Serviceelemente (Personal, Mobiliar, Geschirr, Dekoration, Reinigung), ist das gesamte Paket mit 19 % zu versteuern; eine Aufteilung ist nicht zulässig.
- Trennbare Leistungen: Werden Speisenlieferung und Dienstleistungen separat angeboten und abgerechnet, ist eine Aufteilung möglich. Speisenlieferung unterliegt 7 %, Dienstleistungen und Getränke 19 % USt.

Konkret zur Rechnungsausweisung:

  • Bei getrennten Leistungen sind die einzelnen Positionen mit dem jeweils zutreffenden Steuersatz auszuweisen (§ 32 UStDV).
  • Wird ein Gesamtpreis für ein gemischtes Paket berechnet, ist nach den Einzelverkaufspreisen oder – falls diese nicht existieren – nach einem sachgerechten Schlüssel (z. B. 30 % Getränkeanteil bei Buffets laut Finanzverwaltung) aufzuteilen und die Umsatzsteuer für jede Komponente getrennt auszuweisen.
  • Die Aufteilung und der angewandte Schlüssel sind zu dokumentieren und auf Nachfrage des Finanzamts nachzuweisen.
Beispiel:
Ein Cateringunternehmen bietet für eine Firmenfeier ein Paket für 2.000 € an, das folgende Leistungen umfasst:
- Speisen (Einzelverkaufspreis 1.200 €)
- Getränke (Einzelverkaufspreis 400 €)
- Servicepersonal, Geschirr, Mobiliar, Dekoration (Einzelverkaufspreis 400 €)
Rechnungsausweisung:
- Speisen: 1.200 € → 7 % USt
- Getränke: 400 € → 19 % USt
- Dienstleistungen: 400 € → 19 % USt
Fazit:
Bei Event-Catering ist die umsatzsteuerliche Behandlung abhängig von der Ausgestaltung des Pakets. Überwiegt der Dienstleistungsanteil, gilt der Regelsteuersatz für das Gesamtpaket. Sind die Leistungen trennbar, ist eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen und die Umsatzsteuer für jede Komponente getrennt auszuweisen.

4. Praktische Tipps für Unternehmer

  • Bei Eventpaketen ist vorab zu prüfen, ob eine einheitliche sonstige Leistung vorliegt (dann 19 % auf das Gesamtpaket) oder ob die Leistungen trennbar sind und getrennt abgerechnet werden können.
  • Die Rechnung muss die einzelnen Komponenten und deren Steuersätze klar ausweisen; bei Gesamtpreisen ist eine sachgerechte Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen oder einem anerkannten Schlüssel vorzunehmen und zu dokumentieren.
  • Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind (z. B. Zubereitung, Transport), bleiben für die Abgrenzung unberücksichtigt; zusätzliche Serviceleistungen führen zur Regelbesteuerung.
  • Die gewählte Aufteilung und deren Grundlage sind nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Nachfrage des Finanzamts nachzuweisen.