Recht und Steuern
Rechtsformwahl und Steuern
Die Wahl der Rechtsform ist eine der grundlegendsten unternehmerischen Entscheidungen und sie hat unmittelbare steuerliche Folgen. Zwei Fragen stehen im Mittelpunkt: Wer ist Steuersubjekt (die Person oder die Gesellschaft)? Und wann entsteht die Steuerpflicht (schon bei der Entstehung des Gewinns oder erst bei der Ausschüttung)?
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, auch die GmbH & Co. KG) wird der Gewinn steuerlich den Inhabern zugerechnet und in deren Einkommensteuererklärung versteuert, unabhängig davon, ob er entnommen oder im Unternehmen belassen wird. Vorteile: Der Grundfreibetrag und die unteren Tarifstufen können genutzt werden, bei geringen und mittleren Gewinnen ist die Belastung oft niedriger. Nachteile: Bei hohen Gewinnen steigt der persönliche Grenzsteuersatz auf bis zu 45 %, thesaurierte Gewinne werden sofort versteuert, das Unternehmen unterliegt der Gewerbesteuer (Personengesellschaften) bzw. kann bei Freiberuflern davon befreit sein.
Die genauen Grenzen des zu versteuernden Einkommens, ab denen die einzelnen Tarifstufen greifen, finden sich in § 32a Einkommensteuergesetz. Der Gesetzgeber passt die Werte regelmäßig an; sie sind kalenderjahrabhängig und ändern sich mit fast jeder Steuergesetzesänderung.
Ihre individuelle Belastung berechnet der Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums.
Die genauen Grenzen des zu versteuernden Einkommens, ab denen die einzelnen Tarifstufen greifen, finden sich in § 32a Einkommensteuergesetz. Der Gesetzgeber passt die Werte regelmäßig an; sie sind kalenderjahrabhängig und ändern sich mit fast jeder Steuergesetzesänderung.
Ihre individuelle Belastung berechnet der Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums.
Kapitalgesellschaften
Die GmbH und die AG sind dagegen eigenständige Steuersubjekte. Der Clou: Die Belastung auf Gesellschaftsebene ist unabhängig von der Höhe des Gewinns und unabhängig von der Ausschüttung. Wird der Gewinn thesauriert, bleibt es bei den rund 30 %. Das macht die GmbH für Unternehmen attraktiv, die Gewinne einbehalten und investieren wollen. Wird der Gewinn ausgeschüttet, kommt beim Empfänger eine zweite Belastung hinzu (Nachbelastung).
| Gewinnsituation | Personengesellschaft | Kapitalgesellschaft |
|---|---|---|
| Steuersubjekt | Inhaber (natürliche Personen) | Gesellschaft |
| Steuern auf den Gewinn | Einkommensteuer nach persönlichem Tarif | Körperschaftsteuer 15 % + Soli (rund 15,8 %) + Gewerbesteuer |
| Belastung bei Thesaurierung | voller persönlicher Steuersatz, sofort | rund 30 %, unabhängig von der Höhe |
| Belastung bei Ausschüttung | keine zweite Ebene | Nachbelastung beim Anteilseigner |
Wie hoch die Nachbelastung ausfällt, hängt davon ab, wer die Dividende erhält:
| Anteilseigner | Besteuerung der Dividende |
|---|---|
| Privatperson im Privatvermögen | Abgeltungsteuer 25 % (zzgl. Soli, ggf. Kirchensteuer) |
| Privatperson im Betriebsvermögen oder wesentlich beteiligt (ab 25 % bzw. 1 % mit unternehmerischem Einfluss) | Teileinkünfteverfahren: 60 % der Dividende zum persönlichen Steuersatz |
| Körperschaft (z. B. Holding-GmbH) | ab 10 % Beteiligung zu 95 % steuerfrei nach § 8b KStG (5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben) |
In der Gesamtschau liegt die Belastung einer ausgeschütteten GmbH-Dividende bei einem Hebesatz von 400 % damit bei rund 45 bis 50 %.
Faustregel für die Praxis
| Jahresgewinn (Richtwerte) | Tendenziell günstiger |
|---|---|
| bis ca. 30.000–60.000 € | Personengesellschaft (Tarifstufen, Gewerbesteuer-Freibetrag) |
| ca. 100.000–200.000 € und mehr | Kapitalgesellschaft (fester Satz, Thesaurierungsvorteile) |
| dazwischen | Einzelfallentscheidung |
Dazwischen hängt die Entscheidung von der individuellen Situation ab: geplante Ausschüttungsquote, Standort und Hebesatz sowie die steuerliche Situation der Gesellschafter.
Weitere steuerliche Aspekte
Die Haftungsbegrenzung der GmbH hat keinen direkten Steuervorteil, kann aber die Finanzierungskosten senken. Umgekehrt verursachen alle Änderungen der Rechtsform (Umwandlung, Wechsel der Gesellschafter) eigenständige Steuerfolgen, die vorab geprüft werden sollten. Auch die soziale Absicherung der Gesellschafter (Kranken- und Rentenversicherung) unterscheidet sich und sollte in die Entscheidung einbezogen werden.
Praxishinweise
Überlegen Sie zunächst, wie viel Gewinn Sie künftig entnehmen wollen: Die Entnahmequote ist neben der Gewinnhöhe der wichtigste Hebel der Rechtsformwahl. Prüfen Sie den Gewerbesteuerhebesatz Ihres Standorts. Planen Sie, eine bestehende Personengesellschaft in eine GmbH umzuwandeln, lassen Sie die steuerlichen Folgen (insbesondere Buchwerte oder Teilwert) vorab durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater prüfen. Denken Sie bei der GmbH an die Nachbelastung: Die rund 30 % gelten nur für einbehaltene Gewinne. Bedenken Sie auch die nicht-steuerlichen Faktoren (Haftung, Nachfolge, Gestaltungsfreiheit), die der Artikel „Welche Rechtsform passt zu Ihrem Unternehmen?" vertieft.